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Umsatzsteuer

Umsatzsteuer: Neue Vorgaben zur Durchschnittssatzbesteuerung in der Landwirtschaft

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Rechtlicher Hintergrund der Durchschnittssatzbesteuerung

Die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz ermöglicht es land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, ihre Umsatzsteuer pauschal zu berechnen. Diese Sonderregelung soll die Abwicklung der Umsatzbesteuerung vereinfachen und trägt dem Umstand Rechnung, dass viele kleinere Betriebe keine umfangreichen Verwaltungsapparate unterhalten können. Sie dient letztlich auch dazu, Wettbewerbsnachteile gegenüber größeren Unternehmen zu vermeiden, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Mit aktuellen Urteilen des Bundesfinanzhofs wurden jedoch neue Abgrenzungsfragen aufgeworfen, die insbesondere für Tierzuchtbetriebe und Forstwirte von unmittelbarer Bedeutung sind.

BFH-Entscheidungen zu tiergerechter Produktion und Ersatzaufforstung

Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 29. August 2024 (Az. V R 15/23) klargestellt, dass Leistungen eines Tierzuchtbetriebs, die darin bestehen, über gesetzlich vorgeschriebene Standards hinaus tiergerechte und nachhaltige Produktionsbedingungen einzuhalten, der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz unterfallen. Die Besonderheit dieser Entscheidung liegt darin, dass es nicht zwingend einer unmittelbaren Weiterverwendung der Leistung durch den Auftraggeber bedarf. Entscheidend ist vielmehr, dass die Leistung lediglich die Produktionsweise des landwirtschaftlichen Unternehmers selbst beeinflusst, etwa durch besondere Haltungsbedingungen oder nachhaltige Fütterungssysteme, und damit der landwirtschaftlichen Tätigkeit zurechenbar bleibt.

Demgegenüber hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 19. Dezember 2024 (Az. V R 18/22) zur Aufforstung entschieden, dass eine durch einen Forstwirt auf eigenen Flächen erbrachte Ersatzaufforstungsleistung nicht unter § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Umsatzsteuergesetz fällt, wenn sie allein dazu dient, dass der Leistungsempfänger seine öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen, etwa gegenüber einer Naturschutz- oder Forstbehörde, erfüllen kann. In diesem Fall handelt es sich um eine Leistung außerhalb der begünstigten Durchschnittssatzbesteuerung, sodass die regulären Umsatzsteuersätze anzuwenden sind. Damit zeigt sich deutlich, wie stark die Abgrenzung von unmittelbarer landwirtschaftlicher Tätigkeit zu Dienstleistungen mit behördlichem Bezug ausfällt.

Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass

Das Bundesministerium der Finanzen hat die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs aufgegriffen und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass, insbesondere Abschnitt 24.3, angepasst. Damit liegt eine verbindliche Verwaltungsanweisung vor, die für alle noch offenen Fälle anzuwenden ist. Eine wichtige Übergangsregelung sieht vor, dass es bis zum 30. September 2025 nicht beanstandet wird, wenn Vertragsparteien ihre Leistungen vorübergehend nach den allgemeinen Regelungen des Umsatzsteuergesetzes abrechnen. Dies betrifft insbesondere den Vorsteuerabzug der Leistungsempfänger, der ansonsten aufgrund fehlerhafter Rechnungsausstellung korrigiert werden müsste. Praktisch bedeutet dies, dass für laufende Verträge und Abrechnungen ein gewisser Handlungsspielraum gewährt wird, um Doppelbelastungen oder nachträgliche Korrekturen zu vermeiden.

Besonders beachtet werden muss die Vorschrift des § 14c Abs. 1 Umsatzsteuergesetz, die bei unzutreffendem Steuerausweis eine zwingende Berichtigung vorsieht. Hat ein Leistender zu viel Umsatzsteuer ausgewiesen, so bleibt er dem Finanzamt diesen Betrag solange schuldig, bis die Rechnung korrigiert ist. Gleichzeitig muss ein zu Unrecht vorgenommener Vorsteuerabzug durch den Leistungsempfänger rückgängig gemacht werden. Diese Regelung birgt sowohl für kleine Betriebe als auch für größere Unternehmen erhebliches Risiko, wenn Rechnungsstellung und umsatzsteuerliche Einordnung nicht exakt erfolgen.

Praktische Auswirkungen für Unternehmen

Für Tierzuchtbetriebe ist die Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfreulich, da sie die pauschale Besteuerung nach § 24 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz auch für Leistungen absichert, die über gesetzliche Standards hinausgehen. Dies erleichtert nicht nur die praktische Handhabung der Umsatzsteuer, sondern unterstützt auch Unternehmen, die auf eine nachhaltige und tiergerechte Produktion setzen und dafür besondere Entgelte von Abnehmern erhalten. Betriebe, die mit Einzelhändlern oder Lebensmittelketten zusammenarbeiten, können so ihre Kalkulation auf Basis der Durchschnittssatzbesteuerung fortführen und müssen keine zusätzlichen Dokumentationslasten tragen.

Für Forstwirte und alle Unternehmen, die Aufforstungsmaßnahmen anbieten oder in Anspruch nehmen, entsteht allerdings eine gegenteilige Herausforderung. Die Leistungen im Zusammenhang mit behördlich vorgeschriebenen Ersatzaufforstungen unterliegen den regulären Umsatzsteuersätzen. Hier muss in der Praxis sichergestellt werden, dass Rechnungen korrekt ausgestellt und Beträge zutreffend steuerlich erfasst werden, um kostspielige Nachforderungen und die Korrektur bereits gezogener Vorsteuerabzüge zu vermeiden. Auch öffentliche Auftraggeber und Unternehmen aus der Versorgungs- oder Bauwirtschaft, die häufig von Aufforstungsverpflichtungen betroffen sind, sollten ihre Vertragsgestaltung überprüfen.

Für Kleinunternehmer, die pauschal nach § 24 Umsatzsteuergesetz abrechnen, ist die administrative Entlastung ein klarer Vorteil. Gleichzeitig bedarf es aber einer genauen Prüfungsroutine, ob ihre Leistungen weiterhin von der Sonderregelung erfasst werden oder ob eine Einordnung unter die Regelbesteuerung unumgänglich ist. Besonders in Branchen mit gemischten Tätigkeiten wie Direktvertrieb von Lebensmitteln, landnahen Dienstleistungen oder Forstarbeiten empfiehlt sich eine sorgfältige steuerliche Einordnung, damit keine Risiken in der Umsatzsteuerbilanz entstehen.

Fazit und Handlungsempfehlung

Die aktuellen Entwicklungen verdeutlichen, wie wichtig eine präzise Abgrenzung bei der Nutzung der Durchschnittssatzbesteuerung ist. Während Tierzuchtbetriebe künftig von mehr Klarheit profitieren, tragen Forstwirte das Risiko zusätzlicher Steuerlasten bei Ersatzaufforstungen. Unternehmen sollten ihre Vertragsbeziehungen sowie ihre Rechnungslegung prüfen und dabei insbesondere die Übergangsregelungen bis Ende September 2025 im Blick behalten. Wer hier nachlässig handelt, riskiert nicht nur Nachzahlungen, sondern auch Korrekturen im Vorsteuerabzug, die erhebliche finanzielle Belastungen nach sich ziehen können. Unsere Kanzlei begleitet kleine und mittelständische Unternehmen auf diesem Weg, indem wir klare Prozesse in der Buchhaltung schaffen und die Digitalisierung konsequent vorantreiben. So sichern wir nicht nur steuerliche Compliance, sondern ermöglichen auch deutliche Kosteneinsparungen und eine effizientere Gestaltung der Finanzprozesse.

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