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Umsatzsteuer

Umsatzsteuer: Ermäßigter Steuersatz für Gastronomie ab 2026

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Gastronomie und Verpflegung

Zum 1. Januar 2026 gilt für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen erneut der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent. Mit dem aktuellen Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 22. Dezember 2025 (Az. III C 2 – S 7220/00023/014/027) wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst, um Rechtssicherheit für die Unternehmen der Gastronomie, Hotellerie und Caterer zu schaffen. Die Regelung, die nach einer pandemiebedingten Erweiterung zunächst befristet galt, kehrt damit dauerhaft in den gesetzlichen Rahmen zurück und wird in Abschnitt 10.1 sowie 12.16 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses neu gefasst.

Der Begriff des ermäßigten Umsatzsteuersatzes bezeichnet nach § 12 Absatz 2 des Umsatzsteuergesetzes eine steuerliche Begünstigung bestimmter Leistungen, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Bedeutung oder sozialen Relevanz von der Regelbesteuerung mit 19 Prozent ausgenommen sind. Dies umfasst nun wieder Speisen, die im Rahmen eines Restaurantbesuchs oder eines vergleichbaren Verpflegungsangebots abgegeben werden, allerdings mit der klaren Ausnahme von Getränken, die weiterhin dem Regelsteuersatz unterliegen.

Neue Vorgaben des BMF und deren praktische Anwendung

Die zentrale inhaltliche Änderung betrifft die Behandlung sogenannter Kombiangebote, also Leistungen, bei denen Speisen und Getränke zu einem Gesamtpreis angeboten werden, beispielsweise in Büffets, Menüpaketen oder All-Inclusive-Formaten. Hier wird im Umsatzsteuer-Anwendungserlass nun klargestellt, dass es nicht beanstandet wird, wenn der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil pauschal mit 30 Prozent des Gesamtkaufpreises angesetzt wird. Diese Vereinfachungsregelung gilt branchenübergreifend und soll insbesondere kleinen und mittelständischen Gastronomiebetrieben eine unkomplizierte Kalkulation ermöglichen, ohne aufwendige Einzelaufteilungen vornehmen zu müssen. Für sonstige Verpflegungsdienstleistungen außerhalb des klassischen Restaurantbetriebs, etwa in Pflegeeinrichtungen, Unternehmen mit eigener Kantine oder Cateringfirmen, darf der auf die nicht begünstigten Leistungen entfallende Anteil mit 15 Prozent des Pauschalpreises angenommen werden. Damit wird die bisherige Verwaltungsanweisung in Abschnitt 12.16 Absatz 12 Satz 2 Umsatzsteuer-Anwendungserlass an die neue Rechtslage angepasst.

Die Finanzverwaltung verdeutlicht zugleich eine Nichtbeanstandungsregelung für den Silvesterzeitraum vom 31. Dezember 2025 auf den 1. Januar 2026. Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, die in dieser Nacht erbracht werden, dürfen noch mit dem bis dahin geltenden Regelsteuersatz abgerechnet werden. Diese Übergangserleichterung soll Abgrenzungsschwierigkeiten vermeiden und den Betrieben Planungssicherheit während des Jahreswechsels bieten.

Bedeutung für Gastronomie, Hotellerie und verwandte Branchen

Die Rückkehr des ermäßigten Steuersatzes ist insbesondere für die Gastronomiebranche von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung. Viele Betriebe haben in den vergangenen Jahren mit steigenden Kosten, Personalengpässen und einem intensiven Wettbewerb zu kämpfen gehabt. Der geringere Steuersatz wirkt als Liquiditätsvorteil und kann zur Stabilisierung der Margen beitragen. Für Betreiber von Restaurants, Hotels, Imbissbetrieben und Kantinen entsteht damit die Möglichkeit, entweder die Endpreise stabil zu halten oder die Steuerersparnis in Qualität und Mitarbeiterbindung zu investieren. Gerade in Pflege- und Sozialeinrichtungen, die aufgrund ihrer Gemeinwohlorientierung ohnehin auf knappe Budgets achten müssen, kann die Vereinfachung der Aufteilung zwischen Speisen und Getränken den administrativen Aufwand erheblich reduzieren.

Für Onlinehändler und Lieferservices mit Gastronomiebezug ergeben sich ebenfalls Anpassungsbedarfe. Plattformbetreiber, die Mahlzeiten vermitteln, müssen ihre Systeme rechtzeitig anpassen, um die Besteuerung der Speisen nach dem ermäßigten Satz und der Getränke nach dem regulären Steuersatz korrekt trennen zu können. Eine sorgfältige Prüfung der Verträge und der Rechnungsstellung ist unverzichtbar, um Haftungsrisiken im Rahmen der Umsatzsteuer ab 2026 zu vermeiden.

Praktische Umsetzungs- und Dokumentationspflichten

In der Umsetzungspraxis ist die korrekte Aufteilung der Gesamtentgelte der entscheidende Punkt. Zwar erlaubt das neue BMF-Schreiben eine pauschale Aufteilung, dennoch sollten die Unternehmen dokumentieren, auf welcher Grundlage die 30- oder 15-Prozent-Anteile angewendet wurden. Diese Dokumentation bietet im Falle einer Betriebsprüfung einen nachvollziehbaren Nachweis der angewandten Berechnungsweise. Für Steuerberatende empfiehlt es sich, ihre Mandanten frühzeitig über die Änderungen zu informieren und gegebenenfalls Kassensysteme, Preislisten sowie Buchhaltungssoftware anzupassen. Auch interne Prozesse wie die Warenwirtschaft oder das Controlling sollten an die neue Systematik angepasst werden, um die Umsatzsteuerkorrekturen automatisiert und fehlerfrei abzubilden.

In diesem Zusammenhang gewinnt die Digitalisierung betrieblicher Abläufe weiter an Bedeutung. Die Vereinfachungsregelung entfaltet ihre volle Wirkung erst dann, wenn sie digital und standardisiert umgesetzt werden kann. Moderne Kassensysteme und Cloud-basierte Buchführungslösungen bieten die Möglichkeit, verschiedene Steuersätze automatisch zu trennen und korrekt zu verbuchen. Damit wird nicht nur die Umsatzsteuerprüfung erleichtert, sondern auch die gesamte betriebswirtschaftliche Auswertung verbessert.

Fazit und Handlungsempfehlung

Die Wiedereinführung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen bringt für die betroffenen Branchen eine spürbare Entlastung und zugleich neue Anforderungen an die steuerliche und technische Umsetzung. Besonders für kleine und mittelständische Unternehmen eröffnet sich die Chance, den administrativen Aufwand mithilfe digitaler Prozesse deutlich zu verringern. Der pauschale Aufteilungsschlüssel schafft Klarheit und Planungssicherheit, sollte aber durch eine vorausschauende Anpassung der Systeme ergänzt werden. Eine nachhaltige Entlastung wird nur dann realisiert, wenn Buchhaltung, IT und Controlling eng verzahnt arbeiten. Unsere Kanzlei begleitet kleine und mittelständische Unternehmen bei der Umsetzung solcher steuerlichen Änderungen, insbesondere im Bereich der digitalen Prozessoptimierung in der Buchhaltung. Durch gezielte Automatisierung und strukturierte Abläufe unterstützen wir unsere Mandanten dabei, steuerliche Chancen effizient zu nutzen und langfristig erhebliche Kostenersparnisse zu erzielen.

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