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Umsatzsteuer

Umsatzsteuer bei Verwaltung unselbständiger Stiftungen richtig anwenden

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Neue umsatzsteuerliche Einordnung unselbständiger Stiftungen

Mit der aktuellen Verwaltungsanweisung des Bundesministeriums der Finanzen vom 8. Dezember 2025 wurde eine bedeutende Klarstellung zur Umsatzsteuerpflicht bei der Verwaltung unselbständiger Stiftungen getroffen. Hintergrund dieser Anpassung ist ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 5. Dezember 2024 mit dem Aktenzeichen V R 13/22, das die steuerliche Behandlung von fiduziarischen Stiftungen grundlegend präzisiert. Nach dieser Entscheidung reicht es für die Annahme einer steuerbaren sonstigen Leistung bereits aus, dass die Leistung sich auf ein Sondervermögen bezieht, unabhängig davon, ob die Stiftung eigene oder fremde, etwa gemeinnützige, Vermögensinteressen verfolgt. Entscheidend ist daher, dass der Leistungsempfänger einen wirtschaftlich verwertbaren Vorteil erhält, der einen messbaren Kostenfaktor bildet und damit als verbrauchsfähiger Vorteil im umsatzsteuerlichen Sinne gilt.

Diese Betrachtung führt insbesondere für Treuhänder, die solche Stiftungen verwalten, zu einer erweiterten Einordnung als Unternehmer. Denn sobald eine entgeltliche Verwaltungstätigkeit gegenüber dem Stifter besteht, wird diese Leistung als umsatzsteuerpflichtige Dienstleistung qualifiziert. Insbesondere mittelständische Organisationen oder Stiftungen, die zur Erfüllung ihres Zwecks auf externe Verwaltungskräfte zurückgreifen, sollten die steuerliche Zuordnung ihrer Verträge daher kritisch prüfen.

Rechtlicher Hintergrund und Bedeutung des BFH-Urteils

Die Entscheidung basiert auf den allgemeinen Prinzipien des Umsatzsteuerrechts, insbesondere § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Umsatzsteuergesetzes, wonach eine steuerbare Leistung einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung voraussetzt. Der Bundesfinanzhof hat im Urteil klargestellt, dass auch in Fällen, in denen das Vermögen der Stiftung zivilrechtlich im Eigentum des Treuhänders verbleibt, eine steuerbare Leistung gegeben sein kann, sofern dieses Vermögen als Sondervermögen behandelt und getrennt geführt wird. Durch diese wirtschaftliche Trennung wird deutlich, dass der Stifter als eigentlicher Nutznießer einen verbrauchsfähigen Vorteil aus der Verwaltung zieht. Diese Sichtweise stärkt die Einheit der unternehmerischen Tätigkeit nach dem Grundsatz der Unternehmenseinheit, wie er bereits in früheren Entscheidungen – etwa im Urteil XI R 13/19 vom 16. Dezember 2020 – entwickelt worden ist.

Für die Praxis bedeutet dies, dass die Verwaltung einer unselbständigen Stiftung durch den Treuhänder nunmehr typischerweise als steuerpflichtige sonstige Leistung einzustufen ist. Dabei kommt es weder auf die gemeinnützige Zielsetzung der Stiftung noch auf deren rechtliche Unselbstständigkeit an. Das gilt ebenso für Konstellationen, in denen Stifter oder Begünstigte nicht unmittelbar wirtschaftliche Zwecke verfolgen. Der Fokus liegt auf dem Leistungsaustausch selbst: Die Verwaltungspauschale oder das vereinbarte Entgelt bildet das steuerpflichtige Entgelt für eine klar abgrenzbare Dienstleistung.

Auswirkungen auf Praxis und Anwendung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Im Zuge der neuen Rechtsauffassung hat das Bundesministerium der Finanzen den Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010 angepasst. Nach Abschnitt 1.1 Absatz 12a wird ausdrücklich geregelt, dass sogenannte fiduziarische Stiftungen regelmäßig durch einen Vertrag zwischen Stifter und Treuhänder errichtet werden. Das übertragene Vermögen bleibt zwar zivilrechtlich im Eigentum des Treuhänders, wird jedoch als wirtschaftlich fremdes Sondervermögen geführt. Diese Struktur begründet eine eigenständige Leistung des Treuhänders gegenüber dem Stifter. Die Verwaltung einer solchen Stiftung stellt eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung dar, sobald ein Entgelt gezahlt wird und das Sondervermögen organisatorisch getrennt geführt wird. Diese Präzisierung stellt sicher, dass bundesweit einheitliche steuerliche Maßstäbe angelegt werden und vermeidet unterschiedliche Beurteilungen zwischen den Finanzämtern der Länder.

Für Unternehmerinnen und Unternehmer, die als Treuhänder oder in vergleichbarer Position agieren, ergibt sich daraus die Pflicht, die Ertragsstruktur ihrer Stiftungsverwaltung auf mögliche Umsatzsteuerpflichten hin zu überprüfen. Entgelte aus der Verwaltungstätigkeit sind künftig regelmäßig steuerpflichtig zu behandeln. Zugleich sollten Stiftende und Stiftungsorgane die vertragliche Gestaltung ihrer Treuhandverhältnisse prüfen, um ungewollte Umsatzsteuerbelastungen zu vermeiden. Besonders für kleinere Stiftungen oder gemeinnützige Einrichtungen, die knappe Budgets bewirtschaften, kann die zusätzliche Umsatzsteuer den finanziellen Handlungsspielraum beeinflussen. Hier ist eine frühzeitige Abstimmung mit steuerlichen Beratern empfehlenswert, um die Kostenstruktur optimal zu gestalten.

Praktische Übergangsregelungen und Handlungsempfehlungen

Für die Umsetzung der neuen Regelung gilt eine Übergangsfrist. So wird es nicht beanstandet, wenn unselbständige Stiftungen, die bislang als eigene Unternehmer behandelt wurden, bis zum 31. Dezember 2026 weiterhin nach dieser bisherigen Praxis geführt werden. Diese Frist bietet Zeit, interne Prozesse und Verträge auf die neue Rechtslage abzustimmen. Für Treuhänder eröffnet sich dadurch die Möglichkeit, abrechnungs- und buchhaltungsseitig rechtssichere Strukturen aufzubauen. Eine klare Vertragsgestaltung ist der Schlüssel: Nur wenn die Leistungsbeziehungen und Verantwortlichkeiten zwischen Stifter und Treuhänder vertraglich eindeutig geregelt sind, lassen sich spätere Diskussionen über die Umsatzsteuerpflicht vermeiden.

In der Praxis ist es ratsam, Stiftungsverträge insbesondere mit Blick auf Entgeltvereinbarungen, Leistungsbeschreibungen und die getrennte Führung des Sondervermögens zu überprüfen. Auch Fragen zur Rechnungsstellung, etwa ob ein gesonderter Steuerausweis nach § 14 des Umsatzsteuergesetzes erforderlich ist, sollten berücksichtigt werden. Damit können sowohl Haftungsrisiken reduziert als auch steuerliche Gestaltungspotenziale genutzt werden. Die Änderung betrifft nicht nur klassische Stiftungen, sondern kann ebenso für andere Treuhand- und Sondervermögenskonstruktionen relevant sein, wie sie beispielsweise bei Vermögensverwaltungsgesellschaften, kirchlichen Trägern oder Pflegeeinrichtungen vorkommen.

Fazit und Ausblick

Die neue Verwaltungsauffassung zur Umsatzsteuerpflicht bei der Verwaltung unselbständiger Stiftungen schafft Rechtssicherheit, verlangt von Unternehmen und Organisationen jedoch erhöhte Aufmerksamkeit. Für Treuhänder, Steuerberater und Stiftungsorgane bedeutet dies, dass eine saubere Trennung zwischen eigener und fremder Vermögenssphäre zwingend einzuhalten ist. Nur so kann eine zutreffende und revisionssichere Umsatzsteuerbehandlung gewährleistet werden. Die klare Linie des Bundesfinanzhofs verdeutlicht, dass es nicht auf die Rechtsform, sondern auf den wirtschaftlichen Gehalt der Leistung ankommt. Wer entsprechende Verwaltungsleistungen erbringt, sollte daher umgehend prüfen, ob diese künftig steuerpflichtig zu fakturieren sind.

Unsere Kanzlei unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen sowie Stiftungen bei der Umsetzung dieser steuerlichen Anforderungen. Wir begleiten unsere Mandanten in der digitalen Prozessoptimierung der Buchhaltung, schaffen effiziente Strukturen und helfen dabei, Kosten zu senken und steuerliche Risiken zu minimieren. Unser Fokus liegt auf der Verbindung von rechtlicher Präzision und praxisorientierter Digitalisierung – für eine moderne, zukunftssichere Unternehmensführung.

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