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Umsatzsteuer

Umsatzsteuer bei Bildungsleistungen: Übergangsfrist bis 2027 schafft Klarheit

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Hintergrund der Neuregelung der Umsatzsteuerbefreiung

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 hat der Gesetzgeber eine umfassende Anpassung der Vorschriften zur Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen vorgenommen. Konkret betrifft dies § 4 Nummer 21 des Umsatzsteuergesetzes. Ziel dieser Änderung war es, die Regelungen an das europäische Recht anzupassen und die bisherige nationale Praxis rechtssicher zu gestalten. Die neue Fassung führte jedoch zu erheblicher Unsicherheit in der Praxis, da viele Bildungseinrichtungen, Unternehmen im Weiterbildungssektor und gemeinnützige Träger unklar über die Voraussetzungen der Steuerbefreiung waren. Sowohl gewerbliche Bildungsträger als auch Einrichtungen im sozialen Bereich, wie Pflegeakademien oder Krankenhausschulen, standen vor der Frage, welche ihrer Leistungen künftig steuerfrei gestellt werden können und wann eine Umsatzsteuerpflicht besteht.

Die Unsicherheit resultierte insbesondere daraus, dass die bisher maßgeblichen Verwaltungsregelungen teilweise außer Kraft gesetzt oder inhaltlich unklar neu gefasst wurden. Der Entwurf des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) trug zunächst nicht zur Entspannung bei, da viele Formulierungen rechtlich offen und auslegungsbedürftig blieben. Für zahlreiche Unternehmerinnen und Unternehmer im Bildungsbereich war es kaum möglich, die steuerliche Situation ihrer Leistungen eindeutig zu bestimmen und ihre Preisgestaltung dementsprechend anzupassen.

Das neue BMF-Schreiben und die Bedeutung der Übergangsfrist

Nun sorgt ein am 24. Oktober 2025 veröffentlichtes Schreiben des BMF (Aktenzeichen III C 3 – S 7179/00054/001/094) für eine entscheidende Wende. Bund und Länder haben die praktischen Herausforderungen der Umstellung anerkannt und eine Übergangsfrist eingeführt, die bis zum 31. Dezember 2027 gilt. Damit wird Unternehmerinnen und Unternehmern, Bildungsträgern sowie steuerberatenden Kanzleien ausreichend Zeit eingeräumt, die neuen Vorgaben rechtssicher umzusetzen. Nach dem Schreiben wird es für Umsätze, die bis zum 31. Dezember 2027 ausgeführt werden, nicht beanstandet, wenn weiterhin die bisherigen Abschnitte 4.21.1 bis 4.21.5 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses in der Fassung vom 31. Dezember 2024 beachtet werden. Diese Regelung bedeutet faktisch, dass die bisherige Praxis fortgeführt werden darf, ohne dass Steuerpflichtige rückwirkend mit Beanstandungen rechnen müssen.

Für die betroffenen Unternehmen, Bildungseinrichtungen und Träger ist dies eine erhebliche Erleichterung. Sie können nun ihre laufenden Projekte, Vertragsgestaltungen und Angebote zunächst nach den bekannten Grundsätzen fortführen. Gleichzeitig eröffnet die Übergangszeit die Möglichkeit, die neuen Voraussetzungen im Detail zu prüfen und gegebenenfalls auf organisatorischer Ebene Anpassungen vorzunehmen. Dies betrifft etwa die Ausgestaltung von Verträgen mit Dozierenden, die steuerliche Behandlung von Teilnahmegebühren oder die Abgrenzung zwischen steuerfreien Bildungs- und rein betriebswirtschaftlichen Beratungsleistungen.

Rechtliche Einordnung und offene Fragen für die Praxis

Die Steuerbefreiung für Bildungsleistungen steht in einem engen Zusammenhang mit dem europäischen Mehrwertsteuerrecht. Nach der Richtlinie 2006/112/EG sind bestimmte Bildungsleistungen dann steuerbefreit, wenn sie unmittelbar dem Unterrichts- oder Ausbildungszweck dienen. Der deutsche Gesetzgeber hat diese Definition mit der Neufassung des § 4 Nummer 21 Umsatzsteuergesetz aufgegriffen, aber zunächst zu stark eingegrenzt. Das neue BMF-Schreiben mildert diese Situation und bringt eine gewisse Kontinuität in die Anwendungspraxis zurück. Dennoch bleiben Fragen offen, etwa zur Bescheinigungspflicht. Das BMF weist darauf hin, dass Finanzbehörden bei begründetem Verdacht auf eine begünstigte Bildungsleistung eine Überprüfung der Voraussetzungen bei der zuständigen Landesbehörde anregen sollen, wenn keine Bescheinigung vorgelegt wird. Für Bildungseinrichtungen in freier Trägerschaft oder kleinere Fortbildungsanbieter kann dies ein bürokratischer Aufwand sein, der sich organisatorisch kaum aus eigener Kraft bewältigen lässt.

Auch die Abgrenzung zwischen Bildungs- und Beratungsleistungen bleibt praxisrelevant. So ist zu prüfen, ob Seminare, Workshops oder Schulungen im betrieblichen Kontext tatsächlich als Bildungsleistung gelten oder ob sie als allgemeine Unternehmensberatung umsatzsteuerpflichtig werden. Gerade kleine und mittelständische Unternehmen, die Fortbildungen für ihre Beschäftigten anbieten oder unter eigenem Namen Weiterbildungsmaßnahmen durchführen, sollten dieses Thema sorgfältig beobachten. Eine fehlerhafte steuerliche Einordnung kann nicht nur zu nachträglichen Steuerforderungen, sondern auch zu Zinsbelastungen führen.

Praktische Folgen und Ausblick für Unternehmen

Die jetzt gewährte Übergangsregelung bis Ende 2027 schafft den dringend benötigten zeitlichen Spielraum, um interne Prozesse anzupassen und neue Verwaltungsanweisungen rechtlich korrekt umzusetzen. Unternehmen im Bildungsbereich, aber auch Betriebe, die eigene Schulungsangebote durchführen, können damit ihre Abläufe erneuern, ohne kurzfristig unerwartete steuerliche Risiken tragen zu müssen. Wichtig ist, diese Zeit aktiv zu nutzen, um die Zuordnung der eigenen Leistungsangebote zu überarbeiten, Nachweise für die Anerkennung als Bildungsträger zu prüfen und Verträge so zu gestalten, dass sie unter die steuerbefreiten Tatbestände fallen, wenn dies wirtschaftlich vorteilhaft ist.

Insgesamt bleibt die Reform der Umsatzsteuer auf Bildungsleistungen ein Beispiel dafür, wie eng nationale Gesetzgebung, europäische Vorgaben und steuerliche Praxis miteinander verflochten sind. Das BMF-Schreiben bringt zweifellos eine spürbare Entlastung, ersetzt jedoch keine rechtssichere Prüfung im Einzelfall. Es bleibt Aufgabe der Unternehmen und ihrer steuerlichen Berater, die künftigen Entwicklungen zu verfolgen und rechtzeitig auf Änderungen zu reagieren. Gerade im Bereich der digitalen Bildungsangebote, E-Learning-Plattformen und hybriden Schulungssysteme ist zu erwarten, dass neue Fragen zum steuerrechtlichen Status entstehen werden.

Unser Fazit: Die Übergangsfrist bis Ende 2027 verschafft der Praxis dringend erforderliche Klarheit und Stabilität, auch wenn einige Unschärfen weiterhin bestehen bleiben. Für Unternehmen, Bildungseinrichtungen und beratende Kanzleien bietet sich jetzt die Gelegenheit, Prozesse strukturiert zu überprüfen und auf die ab 2028 verbindlich geltenden Vorgaben vorbereitet zu sein. Als Kanzlei mit langjähriger Erfahrung in der steuerlichen Prozessoptimierung, Buchhaltungsdigitalisierung und betriebswirtschaftlichen Beratung betreuen wir kleine und mittelständische Unternehmen in dieser Phase aktiv und helfen, Digitalisierung und steuerliche Compliance als Wettbewerbsvorteil zu nutzen – effizient, rechtssicher und kostenbewusst.

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