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Umsatzsteuer

Umsatzsteuer auf Gutscheincodes für digitale Inhalte richtig behandeln

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 25. Juni 2025 (Az. XI R 14/24, XI R 21/21) eine für viele Unternehmen relevante Entscheidung zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Gutscheinen veröffentlicht. Ausgangspunkt war die Frage, wann ein Gutschein als sog. Einzweck-Gutschein zu qualifizieren ist und damit bereits bei der Ausgabe der Umsatzsteuer unterliegt. Das Urteil betrifft die Übertragung von Gutscheincodes für digitale Inhalte in einem Online-Netzwerk und hat weitreichende Bedeutung für Händler, Plattformbetreiber sowie für kleine und mittelständische Unternehmen, die elektronische Dienstleistungen oder digitale Güter vertreiben.

Umsatzsteuerliche Einordnung von Gutscheinen und rechtlicher Rahmen

Seit der Neuregelung im Jahr 2019 sieht § 3 Absatz 14 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes vor, dass bereits die Ausgabe und Übertragung eines Einzweck-Gutscheins als Lieferung oder Leistung gilt, auf die sich der Gutschein bezieht. Damit entsteht die Steuer mit der Ausgabe des Gutscheins. Bei Mehrzweck-Gutscheinen dagegen entsteht die Umsatzsteuer erst mit der tatsächlichen Einlösung (§ 3 Absatz 15 Satz 2 Umsatzsteuergesetz). Entscheidend ist die Abgrenzung: Ein Einzweck-Gutschein liegt immer dann vor, wenn bei der Ausgabe sowohl der Ort der Leistung als auch der anzuwendende Steuersatz feststehen (§ 3 Absatz 14 Satz 1 Umsatzsteuergesetz). Fehlt eine dieser Voraussetzungen, handelt es sich um einen Mehrzweck-Gutschein (§ 3 Absatz 15 Satz 1 Umsatzsteuergesetz).

Im konkreten Fall hatte ein Onlinehändler über seinen Webshop Gutscheincodes zum Aufladen von Nutzerkonten in einem digitalen Netzwerk an Endverbraucher mit deutscher Länderkennung vertrieben. Die Klägerin hatte die Codes zuvor über Zwischenhändler aus anderen EU-Mitgliedstaaten bezogen. Streit bestand darüber, ob diese Gutscheincodes als Einzweck- oder Mehrzweck-Gutscheine zu qualifizieren seien. Das Finanzamt sowie das Finanzgericht werteten sie als Einzweck-Gutscheine, weil der Leistungsort aufgrund der Länderkennung der Nutzerkonten eindeutig in Deutschland lag und zudem nur Leistungen zum Regelsteuersatz verfügbar waren.

Rechtliche Bewertung und Begründung des Bundesfinanzhofs

Der BFH hatte zur unionsrechtlichen Klärung zunächst den Europäischen Gerichtshof angerufen. Dieser stellte im Urteil vom 18. April 2024 (C‑68/23) fest, dass für die Einordnung als Einzweck-Gutschein nur der Ort der Leistung an den Endverbraucher bei Ausgabe des Gutscheins maßgeblich ist. Ob die Gutscheine zwischenzeitlich über Händler in anderen Mitgliedstaaten übertragen werden, spielt keine Rolle. Ebenso wenig ist relevant, dass Gutscheine möglicherweise entgegen den Nutzungsbedingungen von Verbrauchern außerhalb Deutschlands eingelöst werden.

Der BFH setzte diese Klarstellung um und entschied, dass im vorliegenden Fall alle Voraussetzungen eines Einzweck-Gutscheins erfüllt waren. Aufgrund der deutschen Länderkennung stand der Ort der Leistung fest, ebenso der anzuwendende Steuersatz, da ausschließlich digitale Inhalte zu den regulären Umsatzsteuersätzen angeboten wurden. Die Entscheidung betont, dass der Vertriebsweg keinen Einfluss auf die Steuerpflicht hat: Auch eine Zwischenhändlerkette zwischen ausgebendem Unternehmer und Endverbraucher verändert den steuerlichen Charakter eines Einzweck-Gutscheins nicht.

Dieser Ansatz sorgt für Rechtssicherheit und Kohärenz innerhalb des Binnenmarkts. Die Umsatzbesteuerung orientiert sich konsequent am Leistungsort und nicht an der Zwischenstufe des Handels. Für sämtliche nach dem 31. Dezember 2018 ausgegebenen Gutscheine gilt diese Systematik verbindlich.

Auswirkungen auf Unternehmen, Onlinehändler und Dienstleister

Diese Entscheidung hat erhebliche praktische Relevanz für Onlinehändler, digitale Plattformanbieter, App‑Entwickler, Pflegeeinrichtungen mit digitalen Fortbildungsangeboten und andere branchenübergreifend tätige Unternehmen, die Gutscheincodes vertreiben oder einsetzen. Für die Praxis bedeutet die BFH-Entscheidung, dass der Umsatzsteuerzeitpunkt eindeutig vorverlagert sein kann. Wer Gutscheine herausgibt oder vertreibt, muss sorgfältig prüfen, ob bereits im Zeitpunkt der Ausgabe oder erst bei Einlösung die Steuer entsteht. Entscheidend ist, ob die Leistung und der Steuersatz zum Zeitpunkt der Ausgabe bereits bestimmbar sind.

Für E‑Commerce‑Unternehmen, die digitale Inhalte, Streaming-Abos oder Softwarelizenzen anbieten, ist die Bestimmung des Leistungsorts häufig eindeutig, sobald die Kundenkonten einer bestimmten Länderkennung zugeordnet sind. Damit gilt in der Regel eine Einstufung als Einzweck‑Gutschein. Für den Veräußerer dieser Codes folgt daraus, dass die Umsatzsteuer bereits mit der Veräußerung des Gutscheins anfällt. Onlinehändler müssen ihre Buchhaltungssysteme so konfigurieren, dass diese Vorgänge ordnungsgemäß erfasst werden, um spätere Nachforderungen oder Zinsrisiken zu vermeiden.

Pflegeeinrichtungen oder Krankenhäuser, die etwa Weiterbildungen oder Onlinekurse über guthabenbasierte Systeme anbieten, sollten anlassbezogen prüfen, ob ihre Gutscheinsysteme umsatzsteuerlich korrekt ausgestaltet sind. Gleiches gilt für kleinere Unternehmen aus dem Dienstleistungsbereich, die Gutscheine anbieten, etwa für digitale Beratungsleistungen oder Webinare. Auch Zwischenhändler, die Gutscheine importieren und weiterveräußern, müssen beachten, dass sich aus der BFH-Entscheidung keine abweichende steuerliche Bewertung ergibt – unabhängig davon, ob sie innerhalb oder außerhalb Deutschlands ansässig sind.

Die Entscheidung schafft somit Klarheit und verhindert Wettbewerbsverzerrungen. Sie verpflichtet allerdings dazu, bestehende Gutscheinmodelle und ERP‑Systeme hinsichtlich Umsatzsteuererfassung zu überprüfen. Unternehmen sollten außerdem die steuerliche Behandlung dokumentieren, um bei Betriebsprüfungen Nachweise über die Einordnung ihrer Gutscheine als Einzweck‑ oder Mehrzweck‑Gutscheine vorlegen zu können.

Fazit und Handlungsempfehlung für die Praxis

Die aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs bestätigt, dass die Umsatzbesteuerung von Gutscheinen auch in komplexen Vertriebsstrukturen auf einem klaren Prinzip beruht: Entscheidend ist allein die steuerliche Qualifikation bei Ausgabe des Gutscheins. Unternehmen müssen folglich sicherstellen, dass die zugrunde liegende Systematik transparent, dokumentiert und revisionssicher abgebildet wird. Gerade im Onlinehandel mit digitalen Gütern ist sorgfältige steuerliche Planung erforderlich, um unerwartete Belastungen zu vermeiden und Umsatzsteuerpflichten rechtzeitig zu erfüllen.

Für kleine und mittelständische Unternehmen bietet die Entscheidung die Gelegenheit, interne Prozesse zu überprüfen und gegebenenfalls zu digitalisieren. Unsere Kanzlei unterstützt Mandanten verschiedenster Branchen – vom kleinen Unternehmen bis zum Mittelständler – bei der steueroptimalen Gestaltung ihrer Buchhaltungsprozesse und der Implementierung digitaler Lösungen, die zu nachhaltiger Prozessoptimierung und deutlicher Kosteneffizienz im Steuer- und Finanzbereich führen.

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