Unsere KanzleiYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
Mandantensegmente
FachwissenYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
KI BuchhaltungYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
SchnittstellenpartnerYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
KontaktYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
Umsatzsteuer

Umsatzsteuer auf Bestattungsleistungen und Kühlräume

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

Sie wollen Mandant werden?
Kontaktieren Sie uns!

E-Mail Schreiben
Anfrage senden

Umsatzsteuer bei Bestattungsleistungen, Kühlräumen und Trauerräumen

Der Bundesfinanzhof hat mit Entscheidung vom 18. Dezember 2025, Az. V R 31/23, die umsatzsteuerliche Behandlung zentraler Leistungen von Bestattungsunternehmen präzisiert. Im Mittelpunkt standen die Überlassung von Kühlräumen und Kühlzellen für Leichname, die Bereitstellung von Räumlichkeiten für Trauerfeiern sowie Leistungen der hygienischen Totenversorgung. Die Klägerin wollte diese Umsätze ganz oder teilweise als steuerfrei behandeln lassen, insbesondere mit dem Argument, es handele sich um eine steuerfreie Vermietung von Grundstücken oder um eigenständige, von der eigentlichen Bestattung abtrennbare Leistungen.

Der Fall ist für Bestattungsunternehmen besonders relevant, berührt aber auch andere Branchen mit Raumüberlassungen und begleitenden Dienstleistungen, etwa Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser oder spezialisierte Dienstleister im Gesundheitswesen. Auch für kleine Unternehmen und mittelständische Unternehmen außerhalb des Bestattungssektors ist die Entscheidung praxiswichtig, weil sie ein Grundmuster des Umsatzsteuerrechts verdeutlicht. Steuerfrei ist nicht jede Überlassung von Räumen. Maßgeblich ist vielmehr, ob aus Sicht des Leistungsempfängers eine bloß passive Nutzungsüberlassung vorliegt oder eine Dienstleistung, die durch Betreuung, Obhut, Organisation oder aktive Leistungserbringung geprägt wird.

Die gesetzliche Grundlage der Streitfrage war § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG. Diese Vorschrift befreit die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken von der Umsatzsteuer. Eine Steuerbefreiung bedeutet, dass auf den Umsatz keine Umsatzsteuer erhoben wird. Sie ist jedoch eng auszulegen, weil Ausnahmen vom Grundsatz der Steuerpflicht vorliegen. Genau an dieser engen Auslegung setzt die Entscheidung an. Der Bundesfinanzhof macht deutlich, dass die Steuerfreiheit nur greift, wenn dem Kunden ein Nutzungsrecht an Räumen oder Flächen eingeräumt wird, das einem eigentümerähnlichen Besitz nahekommt und andere von der Nutzung ausschließen kann. Fehlt dieses Gepräge, liegt keine begünstigte Vermietung vor.

Im konkreten Sachverhalt wurden die Leistungen im Rahmen von Bestattungsaufträgen gesondert angeboten und abgerechnet. Das allein reichte nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht aus, um sie umsatzsteuerlich als steuerfreie Vermietung einzuordnen. Entscheidend war nicht die Rechnungsgestaltung, sondern der objektive Inhalt der Leistung. Diese Sichtweise ist für die Praxis besonders bedeutsam, weil Unternehmen häufig davon ausgehen, eine getrennte Ausweisung einzelner Positionen führe automatisch zu einer getrennten steuerlichen Beurteilung. Genau das bestätigt die Entscheidung gerade nicht.

Steuerfreie Vermietung oder steuerpflichtige Dienstleistung als entscheidende Abgrenzung

Im Zentrum der Begründung steht die Abgrenzung zwischen steuerfreier Vermietung und steuerpflichtiger sonstiger Leistung. Eine sonstige Leistung ist im Umsatzsteuerrecht jede Leistung, die keine Lieferung eines Gegenstands ist. Der Bundesfinanzhof knüpft dabei an die europarechtlich geprägte Definition der Vermietung an. Danach liegt eine Vermietung nur vor, wenn dem Kunden ein Raum oder Grundstück auf Zeit gegen Entgelt so überlassen wird, dass er es im Wesentlichen wie ein Eigentümer nutzen und andere von der Nutzung ausschließen kann.

Bei der Überlassung von Kühlräumen und Kühlzellen im Rahmen eines Bestattungsauftrags sah das Gericht diese Voraussetzungen nicht als erfüllt an. Nach seiner Würdigung geht es dem Auftraggeber nicht darum, selbst einen Raum zu beherrschen oder zu nutzen. Im Vordergrund steht vielmehr, dass der Bestatter den Leichnam in Obhut nimmt, gekühlt aufbewahrt und damit eine konkrete Dienstleistung erbringt. Das prägende Element ist also nicht die Raumüberlassung, sondern die fachgerechte Kühlung und Verwahrung. Das Gericht spricht damit einen zentralen Grundsatz an: Wenn die Leistung durch ein aktives Tätigwerden des Unternehmers charakterisiert wird, tritt die bloße Nutzungsmöglichkeit von Räumen in den Hintergrund.

Das gilt nach der Entscheidung selbst dann, wenn man die Kühlleistung isoliert betrachtet und nicht als Teil einer einheitlichen Bestattungsleistung wertet. Der Bundesfinanzhof hat ausdrücklich klargestellt, dass die Steuerfreiheit auch bei eigenständiger Betrachtung ausscheidet. Damit musste er nicht abschließend entscheiden, ob insgesamt eine einheitliche Leistung oder mehrere selbständige Hauptleistungen vorliegen. Für die Praxis ist das eine wichtige Aussage, weil sie zeigt, dass die Diskussion über Leistungsbündel nicht weiterhilft, wenn bereits das einzelne Element die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nicht erfüllt.

Auch die Überlassung von Räumlichkeiten für Trauerfeiern wurde nicht als steuerfreie Vermietung anerkannt. Ausschlaggebend war, dass die Räume den Angehörigen nicht frei zur Verfügung gestellt wurden, sondern im Rahmen der vertraglich ausgestalteten Trauerfeier genutzt wurden. Die Nutzung war also funktional in die Gesamtorganisation der Bestattung eingebettet. Es fehlte damit an der typischen passiven Raumüberlassung. Ebenso wenig konnte die hygienische Totenversorgung begünstigt sein. Diese Leistung betrifft unmittelbar die Behandlung des Leichnams und stellt ersichtlich eine aktive Dienstleistung dar, nicht die passive Überlassung eines Grundstücks.

Bemerkenswert ist zudem, dass der Bundesfinanzhof der Verwaltungsauffassung für vergleichbare Fallgestaltungen nicht gefolgt ist, soweit dort eine Steuerfreiheit der Überlassung von Kühlräumen in Betracht gezogen worden war. Für Unternehmen ist das ein deutlicher Hinweis darauf, dass die bloße Orientierung an Verwaltungsanweisungen nicht immer hinreichend sicher ist, wenn die höchstrichterliche Rechtsprechung enger differenziert. Maßgeblich bleibt letztlich die wirtschaftliche Realität des einzelnen Umsatzes.

Schließlich bestätigt die Entscheidung auch, dass auf Bestattungsleistungen grundsätzlich der Regelsteuersatz anzuwenden ist. Der Regelsteuersatz ist der allgemeine Umsatzsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG. Eine ermäßigte Besteuerung kommt hier nicht zum Tragen, weil der nationale Gesetzgeber eine unionsrechtlich mögliche Begünstigung für Leistungen von Bestattungsinstituten nicht umgesetzt hat.

Praxisfolgen für Bestattungsunternehmen, Pflegeeinrichtungen und Mittelstand

Für Bestattungsunternehmen ist die Entscheidung unmittelbar umsetzungsrelevant. Leistungen der Leichenkühlung, der Trauerraumüberlassung im organisatorischen Zusammenhang mit der Bestattung und der hygienischen Totenversorgung sind regelmäßig als steuerpflichtig zu behandeln. Unternehmen sollten ihre Leistungsbeschreibungen, Angebotsformulare, Preisblätter und Rechnungen daraufhin überprüfen, ob sie die tatsächliche Leistungsnatur zutreffend abbilden. Wer weiterhin von einer steuerfreien Vermietung ausgeht, riskiert Steuernachforderungen, Zinsen und gegebenenfalls Konflikte beim Vorsteuerabzug. Der Vorsteuerabzug ist das Recht, in Eingangsrechnungen enthaltene Umsatzsteuer mit der eigenen Umsatzsteuerschuld zu verrechnen. Gerade bei Investitionen in Kühltechnik, Gebäudestrukturen und Trauerräume kann die zutreffende Einordnung wirtschaftlich erheblich sein.

Für Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser ist die Entscheidung zwar nicht unmittelbar auf den Betrieb übertragbar, sie enthält aber ein wichtiges Abgrenzungssignal. Immer dann, wenn Räume nur im Rahmen eines umfassenden Betreuungs, Pflege oder Organisationskonzepts genutzt werden, spricht viel gegen eine steuerfreie Vermietung. Das betrifft etwa Sonderbereiche mit aktiver Leistungserbringung, Verwahrungsleistungen oder medizinisch oder hygienisch geprägte Nutzungen. Die Frage lautet aus umsatzsteuerlicher Sicht nicht nur, ob ein Raum vorhanden ist, sondern welche Leistung der Kunde tatsächlich einkauft.

Kleine Unternehmen und mittelständische Unternehmen in anderen Branchen sollten die Entscheidung ebenfalls aufmerksam lesen. Das gilt etwa für Onlinehändler mit Lager und Fulfillmentleistungen, für Betreiber von Spezialflächen, für Veranstaltungsdienstleister oder für Unternehmen, die ihren Kunden Räume zusammen mit Betreuung, Technik, Überwachung oder organisatorischen Zusatzleistungen anbieten. Wo die Nutzung von Flächen nur Teil eines umfassenderen Servicepakets ist, kann die Steuerfreiheit für Vermietung schnell ausscheiden. Gerade im Mittelstand wird die Umsatzsteuer häufig anhand von Vertragsbezeichnungen oder historisch gewachsenen Abrechnungsroutinen behandelt. Die Entscheidung zeigt, dass solche Routinen überprüft werden müssen, wenn der wirtschaftliche Gehalt der Leistung von einer bloßen Vermietung abweicht.

Besonders wichtig ist deshalb eine belastbare Prozessdokumentation. Unternehmen sollten intern klar definieren, welche Leistung versprochen, erbracht und abgerechnet wird. Das betrifft Vertragsmuster ebenso wie Buchhaltungskonten, ERP Zuordnungen und steuerliche Prüfpfade. Wer mehrere Leistungsbestandteile anbietet, sollte nicht nur kaufmännisch, sondern auch umsatzsteuerlich sauber unterscheiden, ob tatsächlich getrennte Leistungen vorliegen und ob eine Steuerbefreiung überhaupt tatbestandlich in Betracht kommt. Eine formal getrennte Abrechnung ersetzt keine materielle Prüfung.

Umsatzsteuer richtig einordnen und Prozesse rechtssicher aufstellen

Die Entscheidung V R 31/23 schärft die Linie des Umsatzsteuerrechts bei Raumüberlassungen mit Dienstleistungscharakter. Steuerfrei ist nur die echte Vermietung, also die passive Überlassung eines Grundstücks oder Raums. Sobald die Leistung nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt durch Kühlung, Verwahrung, Organisation, Betreuung oder sonstige aktive Elemente geprägt ist, liegt regelmäßig eine steuerpflichtige Leistung vor. Für Bestattungsunternehmen ist das von unmittelbarer Bedeutung, für Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser, Onlinehändler und andere spezialisierte Unternehmen liefert die Entscheidung eine belastbare Orientierung für vergleichbare Leistungsmodelle.

Unternehmen sollten die Entscheidung zum Anlass nehmen, ihre Umsatzsteuerlogik in Verträgen, Leistungskatalogen und in der Finanzbuchhaltung zu überprüfen. Gerade für kleine und mittelständische Unternehmen entstehen hier erhebliche Potenziale für Rechtssicherheit, saubere Prozesse und Kostenvorteile. Unsere Kanzlei begleitet Unternehmen aller Größenordnungen mit besonderem Fokus auf die Digitalisierung und Prozessoptimierung in der Buchhaltung, damit steuerliche Einordnungen nicht nur juristisch tragfähig, sondern auch effizient und kostensparend im Tagesgeschäft umgesetzt werden.

Mehr über diese
Gerichtsentscheidung lesen
zur externen Veröffentlichung

Mandant werden?
Senden Sie uns Ihr Anliegen

Unsere bestens geschulten Mitarbeiter sind bei jedem Schritt für Sie da. Wir helfen gerne. Bitte melden Sie sich, wenn künstliche Intelligenz, Cloud-Lösungen, Machine Learning und eine hochaktuelle Software auch Ihr "Business-Leben" einfacher machen sollen.

Wir haben Ihre Anfrage erhalten.
Oops! Something went wrong while submitting the form.