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Umsatzsteuer

Umsatzsteuer auf Alkoholherstellung in landwirtschaftlichen Betrieben

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Umsatzsteuerliche Behandlung der Alkoholproduktion durch Landwirte

Die Frage, ob die Herstellung und der Vertrieb von alkoholischen Produkten durch landwirtschaftliche Betriebe der Pauschalbesteuerung oder der Regelbesteuerung unterliegen, ist von erheblicher praktischer Bedeutung – insbesondere für Obstbaubetriebe mit angeschlossener Brennerei. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 24. April 2024 (Az. 14 K 2016/21, Revision beim Bundesfinanzhof anhängig unter Az. V R 37/24) dazu entschieden, dass Alkohol kein landwirtschaftliches Erzeugnis im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist. Damit unterliegt der Verkauf alkoholischer Flüssigkeiten der Regelbesteuerung und nicht der für Landwirte oft vorteilhaften Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 Umsatzsteuergesetz.

Diese Entscheidung knüpft an die unionsrechtlichen Vorgaben aus den Artikeln 295 ff. der Mehrwertsteuersystemrichtlinie an, die eine besondere Pauschalregelung für Land- und Forstwirte vorsieht. Sie soll die Verwaltungsbelastung für landwirtschaftliche Betriebe verringern, die regelmäßig keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Die Regelung ist aber auf die Lieferung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen beschränkt, also auf Produkte, die unmittelbar aus der landwirtschaftlichen Urproduktion stammen oder damit in engem Zusammenhang stehen. Genau diesen Bezug verneinte das Gericht im Falle der Alkoholproduktion aus Obstmaische.

Abgrenzung zwischen landwirtschaftlicher Produktion und gewerblicher Verarbeitung

Die zentrale Abgrenzung zwischen landwirtschaftlicher und gewerblicher Tätigkeit ist im Umsatzsteuerrecht entscheidend, da sie die Steuerbelastung und den Vorsteuerabzug maßgeblich beeinflusst. Nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz gilt die Landwirtschaft einschließlich des Wein-, Garten- und Obstbaus als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb. Auch Nebenbetriebe, die dem Hauptbetrieb dienen, können unter diese Vorschrift fallen. Dies gilt jedoch nur, wenn sie mit Mitteln betrieben werden, die typischerweise in landwirtschaftlichen Betrieben Verwendung finden.

Die Herstellung von Alkohol verlangt den Einsatz einer Destillieranlage, auch Brennkessel genannt. Diese technische Vorrichtung zählt nach Auffassung des Finanzgerichts nicht zu den typischen Produktionsmitteln eines landwirtschaftlichen Betriebs. Zwar ist die Brennkunst in bestimmten Regionen – etwa im süddeutschen Raum – traditionell mit der Landwirtschaft verbunden, dennoch handelt es sich bei der Destillation um einen Verarbeitungsprozess, der nicht mehr der eigentlichen landwirtschaftlichen Erzeugung zuzurechnen ist. Der entstehende Alkohol stellt ein weiterverarbeitetes Produkt dar, das als gewerbliches Erzeugnis gilt. Daher ist die Umsatzbesteuerung mit dem regulären Steuersatz von 19 Prozent vorzunehmen, anstelle des pauschalen Satzes von 8,3 Prozent, der sich aus dem Durchschnittssatzverfahren ergibt.

Europarechtliche Grundlagen und ihre Bedeutung für die Praxis

Die Mehrwertsteuersystemrichtlinie der Europäischen Union sieht in Artikel 295 ausdrücklich vor, dass nur solche Tätigkeiten von der Pauschalregelung profitieren können, die mit Mitteln ausgeübt werden, die üblicherweise in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben eingesetzt werden. Anhang VII der Richtlinie listet die Tätigkeiten der landwirtschaftlichen Erzeugung abschließend auf. Die Produktion von Destillaten, Likören oder anderen hochprozentigen alkoholischen Getränken ist darin nicht enthalten. Lediglich der Weinbau wird ausdrücklich als landwirtschaftliche Tätigkeit genannt. Daraus folgert das Finanzgericht, dass die Herstellung von Rohalkohol aus Obstmaische keine von der Richtlinie erfasste landwirtschaftliche Erzeugungstätigkeit ist. Auch eine Gleichstellung mit verbundener Weiterverarbeitung – etwa bei der Herstellung von Fruchtaufstrichen oder Säften – lehnte das Gericht ab, da die Destillation eine chemisch-technische Umwandlung darstellt, die außerhalb der typischen landwirtschaftlichen Produktionsprozesse liegt.

Für die steuerliche Praxis bedeutet dies, dass Landwirte, die Obstbrände, Liköre oder andere alkoholische Destillate herstellen, diese Umsätze der Regelbesteuerung unterwerfen müssen. Eine Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung wäre nur dann zulässig, wenn die hergestellten Produkte nachweislich noch als landwirtschaftliche Erzeugnisse gelten könnten. Dies ist bei der Umwandlung von Obst zu Alkohol jedoch nicht mehr der Fall. Die Regelung betrifft nicht nur Großbetriebe, sondern ebenfalls kleinere Hofbrennereien, die ihre Produkte in Hofläden oder an Großhändler verkaufen.

Fazit und Handlungsempfehlung für landwirtschaftliche Betriebe

Die Entscheidung zeigt einmal mehr, wie präzise die Grenzen der landwirtschaftlichen Pauschalbesteuerung gezogen sind. Landwirtschaftliche Betriebe, die zusätzliche Verarbeitungsstufen ihrer Produkte planen, sollten ihre steuerliche Situation sorgfältig prüfen. Wird ein Produkt durch Herstellungsprozesse wie Destillation, Fermentation oder chemische Umwandlung so verändert, dass es nicht mehr als landwirtschaftliches Erzeugnis gilt, sind die Umsätze zwingend regelbesteuert. Der Versuch, solche Umsätze unter die günstigere Pauschalbesteuerung zu fassen, führt zu steuerlichen Risiken, insbesondere zu Nachforderungen durch die Finanzverwaltung.

Für Obstbaubetriebe mit eigener Brennerei ist es daher ratsam, eine klare Trennung zwischen landwirtschaftlichen und gewerblichen Tätigkeiten vorzunehmen und die entsprechenden Buchhaltungssysteme darauf abzustimmen. Steuerberaterinnen und Steuerberater sollten in der Beratungspraxis verstärkt darauf achten, wie die von ihren Mandantinnen und Mandanten genutzten Produktionsmittel umsatzsteuerlich einzuordnen sind. Zudem ist es sinnvoll, interne Prozesse zu digitalisieren und die Buchhaltung so zu strukturieren, dass sowohl landwirtschaftliche als auch gewerbliche Umsätze transparent nachvollzogen werden können.

Unsere Kanzlei begleitet kleine und mittelständische Unternehmen bei der Umsetzung effizienter Buchhaltungsprozesse und der Digitalisierung steuerrelevanter Abläufe. Durch gezielte Prozessoptimierung helfen wir, rechtssichere Strukturen zu schaffen und gleichzeitig Kosten zu reduzieren – sowohl bei landwirtschaftlichen Betrieben als auch in anderen Branchen mit kombinierter oder hybrider Geschäftstätigkeit.

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