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Umsatzsteuer

Umsatzsteuer ab 2025: Ermäßigter Steuersatz für Kunst und Sammlungsstücke

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Wiedereinführung des ermäßigten Steuersatzes für Kunstgegenstände

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde der ermäßigte Umsatzsteuersatz auf die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr von Kunstgegenständen sowie Sammlungsstücken zum 1. Januar 2025 wieder eingeführt. Damit kehrt der Gesetzgeber im Kern zu dem Rechtszustand zurück, der bereits bis Ende 2013 galt. Der ermäßigte Steuersatz beträgt weiterhin 7 Prozent und gilt ausschließlich für bestimmte, gesetzlich definierte Kunstgegenstände und Sammlungsstücke. Diese Maßnahme dient nicht nur der Harmonisierung mit europäischem Recht, sondern auch der Förderung der Kunst- und Kulturszene, die von internationalem Wettbewerb geprägt ist.

Für Unternehmer, die im Bereich des Kunsthandels, der Antiquitätenverwertung oder der Museumswirtschaft tätig sind, bedeutet die Wiedereinführung des ermäßigten Steuersatzes eine spürbare steuerliche Entlastung. Gleichzeitig ist die Anwendung der Regelung an enge Voraussetzungen geknüpft, sodass eine sorgfältige Prüfung und Dokumentation der Steuerpflicht erforderlich bleibt.

Rechtliche Grundlagen und Änderungen im Umsatzsteuerrecht

Die gesetzliche Grundlage für den ermäßigten Steuersatz findet sich in der Anlage 2 zum Umsatzsteuergesetz. Diese Anlage listet die begünstigten Gegenstände und Leistungen abschließend auf. Mit der Wiedereinführung wurde unter anderem der Verweis auf die Position 7118 des Zolltarifs gestrichen, da dieser Bezug bislang ins Leere ging. Denn die Position 7118 betrifft Münzen, jedoch ohne dass sie als Sammlungsstücke im umsatzsteuerrechtlichen Sinne gelten. Diese Klarstellung sorgt nun dafür, dass die steuerliche Begünstigung tatsächlich nur solche Objekte betrifft, die eine besondere kulturelle oder historische Bedeutung haben.

Wesentlich ist auch die Änderung des Paragraphen 25a Umsatzsteuergesetz über die sogenannte Differenzbesteuerung. Diese Regelung ermöglicht normalerweise, dass Händler von gebrauchten Gegenständen, Kunstwerken oder Antiquitäten nur auf die Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis Umsatzsteuer berechnen müssen. Künftig kann diese Differenzbesteuerung jedoch nicht mehr angewendet werden, wenn der Erwerb des Kunstgegenstands bereits einem ermäßigten Steuersatz unterlag. Hintergrund ist die Umsetzung der Richtlinie 2006/112/EG in ihrer geänderten Fassung, die eine einheitliche Behandlung innerhalb der Europäischen Union sicherstellen soll.

Auswirkungen auf den Kunsthandel und auf kleine Unternehmen

Die erneute Einführung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes dürfte insbesondere in der Kunstbranche für neue Impulse sorgen. Galerien, Museen und Kunsthändler profitieren von einer verbesserten Preisgestaltung, da die Steuerbelastung sinkt und damit die Bruttokosten für Käufer reduziert werden können. Für kleine und mittelständische Handwerksbetriebe oder Onlinehändler, die vereinzelt Kunstobjekte oder Sammlungsstücke vertreiben, bietet sich ebenfalls eine Chance. Allerdings ist eine qualifizierte steuerliche Einordnung der Gegenstände zwingend. Denn nur, wenn nachweislich ein Kunstgegenstand im Sinne der Anlage 2 vorliegt, kann der ermäßigte Satz beansprucht werden. Ob ein Objekt als Kunstgegenstand gilt, hängt von der künstlerischen Eigenleistung, der Unikatsqualität und der Handelsüblichkeit ab. Betriebsprüfungen zeigen, dass Fehler in dieser Zuordnung oft zu empfindlichen Steuernachforderungen führen.

Für Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser oder andere gemeinnützige Organisationen, die regelmäßig Kunstausstellungen oder kulturelle Veranstaltungen durchführen, kann die Regelung ebenfalls interessant sein. Der Erwerb oder Import von Kunstwerken etwa zur Gebäudegestaltung unterliegt nun regelmäßig dem reduzierten Steuersatz, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. In dieser Hinsicht bietet die Änderung neue Möglichkeiten zur steuerlichen Optimierung, insbesondere bei größeren Investitionen in Kunst und Kultur.

Praktische Umsetzung und Handlungsempfehlung

Für die Praxis bedeutet die Neuregelung, dass sämtliche Umsätze, die ab dem 1. Januar 2025 ausgeführt werden, nach den neuen Grundsätzen zu behandeln sind. Unternehmer sollten ihre Buchhaltungs- und ERP-Systeme entsprechend anpassen, um Umsätze korrekt zu erfassen. In der Finanzbuchhaltung empfiehlt sich eine klare Trennung nach Steuersätzen, um Fehlbuchungen zu vermeiden und Nachweise im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldung eindeutig führen zu können. Besonders in Betrieben, die mit Kunstgegenständen, Antiquitäten oder Sammlungsobjekten handeln, sollte geprüft werden, ob die jeweiligen Waren tatsächlich unter die Definitionen der Anlage 2 fallen. Der Abgleich mit der Zollnomenklatur bleibt auch künftig ein entscheidender Punkt bei der steuerlichen Beurteilung von Kunstobjekten.

Darüber hinaus ändern sich durch das aktuelle Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 18. Dezember 2025 die Regelungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass. Das bisherige Schreiben aus dem Jahr 2005 wird aufgehoben, um die Änderungen des Jahressteuergesetzes 2024 systematisch zu verankern. Unternehmen, die sich auf ältere BMF-Schreiben berufen, müssen nun die neuen Vorgaben berücksichtigen. Für Umsätze, die bis Ende 2025 ausgeführt werden, toleriert die Finanzverwaltung jedoch eine Übergangsfrist, sodass noch eine gewisse Anwendungssicherheit besteht.

Fazit: Chancen für Unternehmer und Bedeutung der digitalen Umsetzung

Die Wiederaufnahme des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Kunstwerke und Sammlungsgegenstände ist ein Schritt hin zu einem ausgewogeneren steuerlichen Umfeld für die Kultur- und Kreativwirtschaft. Für Unternehmen, die mit Kunst, Antiquitäten oder verwandten Sammlungsobjekten handeln, bietet sich die Möglichkeit, ihre Preisgestaltung neu zu justieren und Wettbewerbsnachteile gegenüber ausländischen Anbietern zu reduzieren. Gleichzeitig verlangt die neue Rechtslage eine genaue Prüfung der Einordnung sowie eine präzise buchhalterische Umsetzung, um steuerliche Risiken zu vermeiden.

Unsere Kanzlei unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen bei der optimalen Umsetzung dieser und anderer steuerlicher Änderungen. Wir haben uns auf die Digitalisierung und Prozessoptimierung in der Buchhaltung spezialisiert und verhelfen unseren Mandanten durch effiziente Abläufe zu messbaren Kosteneinsparungen. Dank unserer Erfahrung in der steuerrechtlichen Prozessgestaltung begleiten wir Unternehmen jeder Größe sicher durch die neuen Anforderungen der Umsatzsteuerpraxis.

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