Ausnahmeregelung zur Übernachtungsteuer in außergewöhnlichen Notlagen
Die sogenannte Übernachtungsteuer, in vielen Städten auch als City Tax bekannt, ist eine kommunale Abgabe, die auf entgeltliche Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben erhoben wird. Sie betrifft vor allem Hotels, Pensionen und ähnliche Einrichtungen, die Gästen Übernachtungen aus privatem Anlass anbieten. Anders als bei der Umsatzsteuer handelt es sich hierbei um eine örtliche Aufwandsteuer, die sich in der Regel an den Beherbergungspreis anlehnt und von den Gästen getragen, aber von den Unternehmen abgeführt wird. In Berlin beträgt der reguläre Satz seit Anfang 2025 7,5 Prozent.
Besondere rechtliche Bedeutung kommt der Übernachtungsteuer bei außergewöhnlichen Notlagen zu. Das Land Berlin hat im Zusammenhang mit dem Stromausfall im Südwesten der Stadt jüngst einen befristeten Verzicht auf die Erhebung der Steuer beschlossen. Betroffene Bürgerinnen und Bürger, die ihre Wohnungen vorübergehend nicht nutzen konnten und aus diesem Grund auf Hotels ausweichen mussten, werden von der City Tax befreit. Diese Ausnahmeentscheidung orientiert sich an der Grundregel, dass Übernachtungen, die der Daseinsvorsorge dienen, nicht steuerpflichtig sind.
Rechtliche Begründung und steuerliche Einordnung
Rechtsgrundlage für die Entscheidung ist der in Berlin geltende Leitfaden zur Übernachtungsteuer. Nach dessen Ziffer 5.2 gilt, dass Übernachtungen, die aufgrund der Unbewohnbarkeit der eigenen Wohnung zwingend erforderlich sind, keine steuerpflichtigen Aufwendungen darstellen. Juristisch betrachtet handelt es sich dabei um Vorgänge, die dem Wohnen zugeordnet werden und damit zur existenziellen Grundversorgung gehören. Da die Übernachtungsteuer eine sogenannte Aufwandsteuer ist, die einen über das Notwendige hinausgehenden Konsum erfassen soll, scheidet eine Besteuerung in solchen Fällen aus.
Für Gewerbetreibende im Hotel- und Gastgewerbe ergibt sich daraus unmittelbare Handlungsrelevanz. In Zeiten außergewöhnlicher Lagen, etwa durch Naturereignisse, großflächige Stromausfälle oder behördliche Anordnungen zur Gefahrenabwehr, dürfen Beherbergungsbetriebe ihren Gästen keine City Tax berechnen, wenn die Unterbringung nicht touristischen oder privaten Zwecken dient, sondern zur Deckung eines existenziellen Bedarfs erforderlich ist. Derartige Entscheidungsspielräume sind nachweislich eng gefasst, dienen jedoch dem sozialen Ausgleich und der steuerlichen Billigkeit.
Praktische Auswirkungen für Unternehmen und Betroffene
Für Berliner Hoteliers und Beherbergungsbetriebe bedeutet die aktuelle Regelung, dass sie während des angegebenen Zeitraums der Notlage keine Übernachtungsteuer mehr einziehen und an das Finanzamt Marzahn-Hellersdorf abführen müssen, das zentral für die City Tax zuständig ist. Wichtig ist in diesem Zusammenhang eine saubere Dokumentation der betroffenen Buchungen: Unternehmen sollten nachvollziehbar festhalten, dass die Gäste aufgrund der Unbewohnbarkeit ihrer Wohnung untergebracht wurden. Nur so lässt sich gegenüber der Finanzverwaltung die Steuerbefreiung im Einzelfall belegen.
Auch für die betroffenen Personen schafft diese Ausnahme spürbare finanzielle Entlastung. Die Maßnahme vermeidet zusätzliche Belastungen in ohnehin schwierigen Lebenssituationen und verhindert, dass die notwendigen Hotelkosten durch kommunale Abgaben steigen. Aus Sicht der Verwaltung ist dies ein Beispiel für die Anwendung steuerlicher Billigkeitsregelungen, bei denen das Prinzip der Verhältnismäßigkeit im Vordergrund steht.
Unternehmen außerhalb der Hotellerie, etwa Reiseveranstalter, Onlineplattformen oder Pflegeeinrichtungen, die kurzfristig Unterkünfte für Personal oder Betroffene organisieren, profitieren ebenfalls von rechtlicher Klarheit. Sie können ihre Abrechnungen entsprechend anpassen und müssen keine Risiken im Zusammenhang mit der City Tax befürchten, sofern sie nachweisen, dass die Übernachtung der Daseinsvorsorge dient.
Fazit: Handlungssicherheit und Chancen durch klare Prozesse
Die Berliner Entscheidung zum Verzicht auf die Übernachtungsteuer in Notlagen verdeutlicht, wie flexibel steuerliche Regelungen im Interesse der Allgemeinheit gehandhabt werden können. Für Unternehmen aus dem Hotelgewerbe bedeutet dies, dass sie sich nicht nur mit der Rechtslage, sondern auch mit den administrativen Prozessen vertraut machen sollten. Eine sorgfältige interne Steuerdokumentation, abgestimmte Kommunikation mit der Finanzverwaltung und eine vorausschauende Organisation der Buchhaltung sind zentrale Erfolgsfaktoren, um in vergleichbaren Fällen effizient reagieren zu können.
Im weiteren Verlauf darf erwartet werden, dass andere Kommunen ähnliche Regelungen anwenden, wenn außergewöhnliche Notlagen eintreten. Für Unternehmen in der Hotellerie, aber auch für Betriebe im Bereich der Unterbringung und kurzfristigen Vermietung, ist die Kenntnis dieser steuerlichen Sondertatbestände entscheidend, um rechtskonform und wirtschaftlich sinnvoll zu agieren. Eine enge Abstimmung mit steuerberatenden Fachkräften bietet hier entscheidende Vorteile.
Unsere Kanzlei unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen dabei, ihre Buchhaltungs- und Steuerprozesse effizient zu digitalisieren und zu optimieren. Durch den gezielten Einsatz digitaler Lösungen und strukturierter Abläufe schaffen wir nachhaltige Kostenvorteile und erhöhen die Transparenz in allen steuerlichen Prozessen. Wir betreuen Mandanten unterschiedlichster Branchen mit Schwerpunkt auf Prozessoptimierung und Digitalisierung – für eine moderne, zukunftssichere Unternehmensführung.
Gerichtsentscheidung lesen