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Arbeitsrecht

TV-L Arbeitszeit in Werkstätten: Klarstellung des BAG stärkt Einrichtungen

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Einordnung der Entscheidung zur Arbeitszeit in Werkstätten für behinderte Menschen

Die jüngste Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13. November 2025 (Az. 6 AZR 73/25) bringt Klarheit für zahlreiche Beschäftigte und Arbeitgeber in Werkstätten für behinderte Menschen. Das Gericht stellte fest, dass Beschäftigte in solchen Einrichtungen eine regelmäßige Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden haben, wenn ihr Arbeitsverhältnis tarifvertraglich an den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder, kurz TV-L, angebunden ist. Damit korrigiert das Bundesarbeitsgericht die in der Praxis teilweise verbreitete Annahme, dass in Berlin oder im Tarifgebiet Ost weiterhin 39,4 beziehungsweise 40 Wochenstunden maßgeblich sein könnten. Besonders betroffen sind Einrichtungen, die wie Werkstätten, Pflegebetriebe oder soziale Träger für den Arbeitsmarktzugang von Menschen mit Behinderungen eine zentrale Rolle spielen. Diese Unternehmen müssen ihre Arbeitszeitmodelle künftig genau auf die Vorgaben des TV-L ausrichten, sofern eine tarifbezogene Verweisung im Arbeitsvertrag enthalten ist.

Tarifauslegung und Grundverständnis der Entscheidung

Im Mittelpunkt der Entscheidung stand die Frage, ob die im TV-L unter § 6 Absatz 1 festgelegte Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden auch für Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen gilt. Das Bundesarbeitsgericht stellte hierzu eine umfassende Auslegung der Tarifnorm an und kam zu dem Ergebnis, dass der Begriff „Einrichtungen für schwerbehinderte Menschen“ nicht auf Schulen oder Heime beschränkt ist, sondern sämtliche Einrichtungen umfasst, die die Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben fördern. Werkstätten im Sinne des § 219 Sozialgesetzbuch IX seien daher ohne Einschränkung einbezogen. Maßgeblich sei der Zweck des TV-L, Beschäftigte in Betrieben mit besonderen Belastungssituationen durch eine reduzierte Arbeitszeit zu entlasten. Dieser Gedanke greife auch in Werkstätten, da dort Tätigkeiten erbracht werden, die von hohem pädagogischem und sozialen Einsatz geprägt sind und besondere Aufmerksamkeit gegenüber den Teilnehmenden erfordern.

Weiter urteilte der 6. Senat, dass tarifvertragliche Bezugnahmeklauseln dynamisch auszulegen seien, sofern sich aus dem Vertrag eine generelle Orientierung an den Regelungen des öffentlichen Dienstes ergibt. In dem entschiedenen Fall war die ursprüngliche Bezugnahme noch auf den Bundes-Angestelltentarifvertrag-Ost (BAT-O) gerichtet. Diese vertragliche Regelung erfasse nach ergänzender Auslegung auch den später eingeführten TV-L. Damit sollte verhindert werden, dass die betroffenen Arbeitsverhältnisse durch den Tarifwechsel ungewollt aus der tariflichen Entwicklung herausfallen. Nach Ansicht des Gerichts spricht sowohl der Vertragszusammenhang als auch die tatsächlich gelebte Praxis dafür, dass eine dynamische Anpassung gewollt war. Die Angabe „z.Z. 40 Wochenstunden“ im ursprünglichen Arbeitsvertrag habe lediglich deklaratorischen Charakter und könne keine starre Bindung erzeugen.

Relevanz und betriebliche Auswirkungen für Werkstätten, Pflegeeinrichtungen und soziale Träger

Für Trägerorganisationen, die Werkstätten für Menschen mit Behinderungen betreiben, bedeutet die Entscheidung eine unmittelbare Anpassungspflicht bei der Gestaltung der Arbeitszeit. Dort, wo bisher 39 oder 40 Wochenstunden Grundlage der Dienstpläne waren, muss geprüft werden, ob auf Basis des TV-L die 38,5-Stunden-Woche gilt. Diese Korrektur wirkt sich auf Entgeltberechnungen, Urlaubsansprüche und Zeiterfassungssysteme aus. Insbesondere kleinere und mittlere soziale Träger müssen diese Anpassungen zügig und revisionssicher umsetzen, um Vergütungsnachforderungen und Verstöße gegen arbeitszeitrechtliche Standards zu vermeiden.

Auch für Pflegeeinrichtungen, die tarifliche Bezugnahmen verwenden, kann die Entscheidung eine Signalwirkung entfalten. Viele Unternehmen im sozialen und pflegerischen Sektor übernehmen Regelwerke des öffentlichen Dienstes sinngemäß. Das Bundesarbeitsgericht macht deutlich, dass solche tarifdynamischen Klauseln stets im Licht der jeweils aktuellen Tariflage zu interpretieren sind. Das gilt insbesondere für jene Betriebe, die ehemals staatliche Strukturen übernommen haben oder aus kommunalen Einrichtungen hervorgegangen sind. Eine vertragliche Stasis im Sinne eines eingefrorenen BAT-Stands widerspricht dem Regelungszweck der Bezugnahme. Damit unterstreicht das Gericht einmal mehr die Notwendigkeit, Vertragswerke regelmäßig zu überprüfen und an die tarifliche Entwicklung anzupassen.

Für Unternehmen aus dem Bereich der beruflichen Rehabilitation und der Behindertenhilfe bedeutet die Rechtsprechung zudem eine arbeitsorganisatorische Herausforderung. Kürzere Wochenarbeitszeiten können Personaldispositionen, Gruppengrößen und Zuschusskalkulationen verändern, insbesondere wenn öffentliche Zuwendungen unverändert bleiben. Hier ist betriebswirtschaftliche Weitsicht gefragt, um die tarifrechtlichen Anpassungen mit der Kostentransparenz gegenüber Kostenträgern in Einklang zu bringen.

Fazit: Einheitliche Auslegung stärkt Rechtssicherheit im Sozialbereich

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts bringt Rechtssicherheit in ein lange umstrittenes Detail der tariflichen Arbeitszeitregelung. Einrichtungen für schwerbehinderte oder beeinträchtigte Menschen können sich künftig auf die einheitliche Anwendung der 38,5-Stunden-Regelung berufen, sofern ihre Arbeitsverträge auf den TV-L verweisen oder ihn inhaltlich übernehmen. Für Arbeitgeber bedeutet dies eine erhöhte Verantwortung, Vertragsklauseln eindeutig zu formulieren und die interne Umsetzung zu überprüfen. Die Entscheidung stärkt somit Transparenz und Verlässlichkeit innerhalb des sozialen Dienstleistungssektors, insbesondere für Werkstätten und Pflegeeinrichtungen, die ihre tarifliche Stellung klar definieren müssen.

Unsere Kanzlei berät seit Jahren kleine und mittelständische Unternehmen bei der Umsetzung arbeitsrechtlicher Anforderungen. Wir unterstützen insbesondere soziale Träger, Handwerksbetriebe und Pflegeeinrichtungen bei der Digitalisierung und Prozessoptimierung in der Buchhaltung. Durch den gezielten Einsatz digitaler Tools und automatisierter Abläufe sichern wir unseren Mandanten nachhaltige Effizienzgewinne und deutliche Kostenvorteile.

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