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Recht

Transparenzpflichten bei Energiepreiserhöhungen für Unternehmen

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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BGH stärkt Informationspflichten bei Energiepreiserhöhungen

Mit seinem Urteil vom 21. Oktober 2025 (Az. EnZR 97/23) hat der Bundesgerichtshof die Anforderungen an die Transparenz und Informationspflichten von Energieversorgern erheblich geschärft. Der Fall betraf den Energieanbieter „immergrün“, eine Marke der Rheinische Elektrizitäts- und Gasversorgungsgesellschaft mbH, der während der Energiekrise erhebliche Preiserhöhungen per E-Mail und über Kundenportale mitgeteilt hatte. Die Mitteilungen waren vielfach unzureichend, unklar formuliert oder für die Kundschaft nicht unmittelbar erkennbar. Der Gerichtshof bestätigte weitgehend die Auffassung der Vorinstanzen und stellte klar, dass Verbraucherinnen und Verbraucher nur dann wirksam über Preisänderungen informiert werden, wenn diese Information transparent, eindeutig und in einer für den Adressaten leicht wahrnehmbaren Form erfolgt.

Für Unternehmen, insbesondere Energieversorger, Stadtwerke und Energiehändler, aber auch größere Geschäftskunden, die selbst mit Energieversorgern verhandeln, hat diese Entscheidung grundlegende Bedeutung. Sie verdeutlicht, dass gesetzlich verankerte Informationspflichten nach dem Energiewirtschaftsgesetz einer strengen Auslegung unterliegen. Die Gestaltung von Preisänderungsklauseln, Mitteilungspflichten und Kommunikationswegen erfordert daher eine enge rechtliche und organisatorische Abstimmung, um Haftungsrisiken und Rückforderungsansprüche zu vermeiden.

Kommunikation über Kundenportale reicht nicht aus

Der Bundesgerichtshof bekräftigte ausdrücklich, dass die bloße Hinterlegung einer Mitteilung über eine Preisänderung im Online-Kundenportal nicht ausreicht, um die gesetzliche Informationspflicht zu erfüllen. Unternehmen sind verpflichtet, den Kunden aktiv darauf hinzuweisen, dass sich im elektronischen Postfach ein Schreiben mit relevanten Preisänderungen befindet. Es genügt nicht, Mitteilungen lediglich bereitzustellen; erforderlich ist eine aktive Benachrichtigung über den Kommunikationskanal, den die Kundin oder der Kunde üblicherweise nutzt. Dazu kann eine E-Mail mit eindeutigem Betreff gehören, die unmissverständlich auf den Inhalt hinweist. Der Betreff darf jedoch keine weiteren Informationen enthalten, die den eigentlichen Zweck der Nachricht verschleiern oder verwässern.

Für Energieanbieter bedeutet dies, dass die bisher geübte Praxis, Preisänderungen ausschließlich über digitale Kommunikationsplattformen oder über interne Postfächer mitzuteilen, nicht mehr rechtskonform ist. Auch mittelständische Unternehmen, die digitalisierte Kundenportale betreiben, müssen sicherstellen, dass die Übermittlung von wesentlichen Vertragsinformationen, wie Preisänderungen oder Leistungsanpassungen, so erfolgt, dass die Empfänger tatsächlich davon Kenntnis nehmen können. Im Fall von „immergrün“ war dies nicht gewährleistet, da die Unternehmen trotz der digitalen Kommunikation ihrer Mitteilungspflichten nicht hinreichend nachkamen.

Inhaltliche Anforderungen und Begründungspflichten

Ein weiterer zentraler Punkt des Urteils sind die inhaltlichen Mindestanforderungen an Preiserhöhungsmitteilungen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs genügt es nicht, nur den alten und den neuen Gesamtpreis mitzuteilen. Vielmehr muss die Mitteilung eine transparente Gegenüberstellung der einzelnen Preisbestandteile enthalten, beispielsweise Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Beschaffungskosten. Nur so können Kundinnen und Kunden nachvollziehen, auf welcher Grundlage sich die Preisänderung ergibt und ob sie marktüblich oder nachvollziehbar ist. Diese Pflicht zur Offenlegung der Preisbestandteile schärft den Wettbewerb und stärkt die Markttransparenz, da Vergleichsmöglichkeiten zwischen verschiedenen Anbietern erst dadurch ermöglicht werden.

Darüber hinaus hat der Gerichtshof klargestellt, dass unternehmerische Belastungen wie stark schwankende Beschaffungspreise oder Lieferengpässe die rechtlichen Informationspflichten nicht aufheben. Vielmehr geht die Rechtsprechung davon aus, dass gerade in Krisenzeiten eine erhöhte Transparenz- und Informationspflicht besteht. Energieanbieter müssen deshalb sicherstellen, dass Preisanpassungen nachvollziehbar begründet sind und nachprüfbar kommuniziert werden. Für kleinere Energiehändler oder kommunale Versorger bedeutet dies eine besondere Herausforderung, da sie ihre Prozesse technisch und organisatorisch so gestalten müssen, dass Informationspflichten in allen Fällen rechtssicher erfüllt werden.

Praktische Konsequenzen und Handlungsempfehlungen

Die Entscheidung entfaltet unmittelbare Wirkung für Energieversorger, aber auch mittelbar für Unternehmen anderer Sektoren, in denen Preis- und Leistungsanpassungen häufig vorkommen, etwa in der Telekommunikation oder bei digitalen Abo-Modellen. Jedes Unternehmen, das einseitige Vertragsänderungen vornimmt, sollte seine Informations- und Kommunikationsprozesse kritisch überprüfen. Besonders zu beachten sind dabei die Anforderungen an die Transparenz elektronischer Kommunikation: E-Mails müssen eindeutig benannt und so strukturiert sein, dass die Empfänger den Zweck sofort erkennen können. Außerdem ist sicherzustellen, dass alle maßgeblichen Vertragsinformationen dauerhaft abrufbar und archiviert werden können, um Beweislastprobleme in Streitfällen zu vermeiden.

Auch wenn der Gerichtshof die automatische Rückzahlung überhöhter Beträge nicht angeordnet hat, kann es für betroffene Unternehmen wirtschaftlich sinnvoll sein, proaktiv auf Kundinnen und Kunden zuzugehen, um Korrekturen vorzunehmen. Ein solches Vorgehen kann potenzielle Rechtsstreitigkeiten vermeiden und das Vertrauen in die Unternehmenskommunikation stärken. Ferner empfiehlt sich eine enge Zusammenarbeit zwischen Rechtsabteilung, Kundenservice und IT, um Kommunikationsflüsse digitaler Systeme rechtskonform abzubilden und revisionssicher zu dokumentieren.

Für Geschäftskunden und mittelständische Unternehmen als Energieabnehmer ergibt sich aus dem Urteil die Empfehlung, künftige Vertragsangebote von Energieversorgern besonders sorgfältig zu überprüfen. Es ist ratsam, auf klare Kommunikationswege zu bestehen und Transparenz über Preisbestandteile vertraglich festzuhalten. Auch im Rahmen der eigenen Unternehmensorganisation sollte geprüft werden, ob interne Prozesse für die Erfassung, Dokumentation und Kontrolle eingehender Energiepreis-Mitteilungen rechts- und prüfungssicher ausgestaltet sind. Eine automatisierte digitale Ablage und Fristüberwachung kann hier wertvolle Unterstützung leisten.

Fazit: Rechtssichere Kommunikation als Wettbewerbsfaktor

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs unterstreicht die wachsende Bedeutung transparenter Kommunikation und rechtssicherer digitaler Prozesse in allen Wirtschaftsbereichen. Unternehmen, die ihre Informationspflichten klar, nachvollziehbar und digital effizient erfüllen, erhöhen nicht nur ihre Rechtssicherheit, sondern stärken zugleich das Vertrauen ihrer Kundschaft. Besonders für Energieversorger, Dienstleistungsunternehmen und Onlineanbieter wird die Qualität und Transparenz der Kundenkommunikation zunehmend zu einem entscheidenden Wettbewerbsfaktor.

Wir unterstützen kleine und mittelständische Unternehmen bei der digitalen Prozessoptimierung in der Buchhaltung und Unternehmensorganisation. Durch unsere langjährige Erfahrung in der Digitalisierung betrieblicher Abläufe helfen wir unseren Mandanten, Compliance-Anforderungen effizient zu erfüllen und erhebliche Kosten zu sparen. Unsere Expertise umfasst Unternehmen jeder Größe und Branche, die ihre kaufmännischen Prozesse zukunftssicher und rechtssicher gestalten möchten.

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