Haftung nach § 833 BGB und ihre praktische Bedeutung
Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 20. November 2025 (Az. 223 C 5188/25) entschieden, dass eine Hundehalterin für Schadensfolgen eines Vorfalls haftet, bei dem mehrere Hunde aufeinander losgingen und eine Person verletzt wurde. Der Entscheidung liegt der Grundsatz der sogenannten Gefährdungshaftung zugrunde, wie sie in § 833 Bürgerliches Gesetzbuch geregelt ist. Diese Haftung knüpft nicht an ein Verschulden, sondern an die von einem Tier ausgehende typische Gefahr an. Damit trägt der Tierhalter grundsätzlich das Risiko für Schäden, die durch das Verhalten seines Tieres verursacht werden, auch wenn ihn kein eigenes Verschulden trifft.
Im konkreten Fall befanden sich mehrere Hunde in einem Park und gerieten in eine körperliche Auseinandersetzung. Beide Halterinnen hatten ihre Tiere zum Zeitpunkt des Geschehens nicht mehr angeleint. Die Klägerin, die versuchte einzugreifen, erlitt Verletzungen und machte sowohl Schadensersatz als auch Schmerzensgeld geltend. Das Gericht sprach ihr einen Teil der geforderten Summe zu, da es eine anteilige Haftungsverteilung nach Abwägung der Umstände vornahm.
Die rechtliche Einordnung der Gefährdungshaftung
Die Gefährdungshaftung dient dem Schutz Dritter, die durch die unvorhersehbaren Reaktionen eines Tieres geschädigt werden. Ein Tier handelt eigenständig, weshalb der Gesetzgeber das Risiko des unkontrollierbaren tierischen Verhaltens dem Halter zurechnet. Relevant ist dabei nicht, ob der Halter fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Entscheidend ist, dass sich eine typische Tiergefahr verwirklicht hat, also eine Gefahr, die in der tierischen Natur selbst liegt.
Im Urteil wurde betont, dass bereits die Interaktion zwischen den Hunden ausreicht, um eine Tiergefahr zu bejahen. Das Amtsgericht erkannte, dass sowohl die Beklagte als auch die Klägerin durch die Haltung größerer Hunde – im konkreten Fall unter anderem zwei Rhodesian Ridgebacks – ein erhöhtes Gefahrenpotenzial geschaffen hatten. Gleichwohl fiel die Haftungsquote zugunsten der verletzten Klägerin aus, da die Beklagte zwei Tiere gleichzeitig führte. Diese sogenannte Rudeldynamik kann nach Ansicht des Gerichts das Risiko erhöhen, dass eine Situation außer Kontrolle gerät.
Bedeutung für Unternehmen, Freiberufler und öffentliche Einrichtungen
Auch wenn es sich um einen privaten Rechtsstreit handelt, besitzt das Urteil über den Einzelfall hinaus erhebliche praktische Relevanz für unternehmerische und institutionelle Kontexte. Betriebe in der Tierpflege, Tierpensionen oder tiergestützte Einrichtungen wie Pflegeheime und Reha-Zentren tragen eine vergleichbare Gefährdungslage. Sobald Tiere in Betriebsabläufe eingebunden sind, etwa im Rahmen von Tiertherapie oder Sicherheitsdiensten, kann die Haftung nach § 833 Bürgerliches Gesetzbuch ebenfalls eingreifen. Wichtig ist dabei, dass die Gefährdungshaftung nicht durch organisatorische Maßnahmen vollständig ausgeschlossen werden kann. Versicherungsverträge müssen deshalb regelmäßig geprüft und angepasst werden, um mögliche Schadensrisiken finanziell abzusichern.
Für Arbeitgeber und Unternehmer mit betrieblichen Tierhaltungen oder für Selbstständige, die tiergestützte Dienste anbieten, empfiehlt sich zudem eine präzise Risikoanalyse und die Dokumentation von Sicherheitsstandards. Eine klare innerbetriebliche Anweisung, wer die Verantwortung trägt und welche Maßnahmen zur Schadensvermeidung vorgesehen sind, kann helfen, die Haftungsfolgen zu begrenzen. In diesem Zusammenhang ist auch die Aufklärung von Mitarbeitenden zentral, um im Ernstfall rechtssichere Verhaltensweisen sicherzustellen.
Schlussfolgerung und Ausblick für die Praxis
Das Urteil verdeutlicht anschaulich, dass die Tierhalterhaftung nach § 833 Bürgerliches Gesetzbuch eine strenge Verantwortung begründet, die auf einer abstrakten Gefahr basiert. Auch ein momentanes Fehlverhalten eines Tieres, welches aus seiner Natur heraus geschieht, genügt, um Haftungsansprüche auszulösen. Dennoch bleibt Raum für eine anteilige Mithaftung, wenn mehrere Tiere oder Halter beteiligt sind und sich die jeweiligen Gefahren gegenseitig erhöhen. Für die Praxis bedeutet dies, dass sorgfältige Prävention, klare Abläufe und umfassende Versicherungsdeckung eine wesentliche Rolle spielen, um das Risiko einer finanziellen Belastung zu minimieren.
Insgesamt zeigt der Fall des Amtsgerichts München, dass eine bewusste Auseinandersetzung mit Gefährdungsrisiken und eine strukturierte Haftungsvorsorge nicht nur für Tierhalterinnen und Tierhalter, sondern ebenso für Unternehmen von großer Bedeutung sind. Gerade im Mittelstand und bei kleineren Betrieben können Schadensereignisse erhebliche wirtschaftliche Folgen haben. Unsere Kanzlei begleitet Mandanten bei der rechtssicheren Gestaltung und Umsetzung digitaler Buchhaltungs- und Organisationsprozesse. Durch den Einsatz moderner Technologien und optimierter Abläufe erzielen wir für kleine und mittelständische Unternehmen spürbare Effizienzsteigerungen und nachhaltige Kostenvorteile, insbesondere im Rahmen einer fortschreitenden Digitalisierung.
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