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Recht

Tierhalterhaftung für Unternehmen: Verantwortung und Grenzen der Sorgfalt

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Tierhalterhaftung im betrieblichen Alltag verstehen

Das Landgericht Stralsund hat mit Urteil vom 23. Dezember 2025 (Az. 2 O 77/25) entschieden, dass ein Tierpark nicht für einen durch eine Ziege verursachten Personenschaden haftet, wenn er alle zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat. Diese Entscheidung wirft ein Schlaglicht auf die maßgeblichen Grundsätze der Tierhalterhaftung und deren Grenzen – ein Thema, das durchaus auch für landwirtschaftliche Betriebe, pädagogische Einrichtungen, Freizeitparks und ähnliche gewerbliche Strukturen von Bedeutung ist, sofern dort Tiere im Rahmen des Geschäftsbetriebs gehalten werden.

Die rechtliche Grundlage für die Haftung eines Tierhalters findet sich in § 833 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Danach haftet derjenige, der ein Tier hält, grundsätzlich für Schäden, die dieses verursacht. Es wird jedoch unterschieden zwischen der Gefährdungshaftung bei sogenannten Luxustieren, die nicht zu Erwerbszwecken gehalten werden, und der verschuldensabhängigen Haftung bei Nutztieren. Für Letztere – also Tiere, die dem wirtschaftlichen Nutzen dienen – entfällt eine Haftung, wenn der Halter nachweislich die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet oder der Schaden selbst bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.

Praktische Anwendung für Betriebe mit Tierhaltung

Die Entscheidung aus Stralsund verdeutlicht, dass Tierhaltende nicht bereits aufgrund des bloßen Schadenseintritts haften, sondern dass das Gericht eine differenzierte Würdigung vornimmt. Entscheidend ist, ob ein Betrieb im Rahmen seiner Zumutbarkeit angemessene Sicherheitsvorkehrungen getroffen und dokumentiert hat. Für Ferienhöfe, Erlebnishöfe, Tierparks oder auch therapeutische Einrichtungen, die Tiere in Besucher- oder Patientenkontakt bringen, ist es daher wesentlich, strukturierte Sicherheitskonzepte vorzuhalten und regelmäßig zu überprüfen. Dazu gehören die Gestaltung der Gehege, die Auswahl der Tierarten und -rassen, Verhaltensbeobachtungen sowie die klare Kommunikation von Verhaltensregeln gegenüber Besuchern.

In dem besagten Fall hatte der Tierpark nachweisen können, dass die Tiere regelmäßig gefüttert, beobachtet und keine Anzeichen aggressiven Verhaltens aufwiesen. Auch waren Beschilderungen angebracht, die das Verhalten der Besucher regelten und auf mögliche Risiken hinwiesen. Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin das Streichelgehege in Kenntnis der damit naturgemäß verbundenen Risiken betrat, sodass eine eigenverantwortliche Entscheidung vorlag. Damit lag kein rechtswidriges Verhalten des Tierparks vor.

Abgrenzung zwischen Eigenverantwortung und unternehmerischer Pflicht

Unternehmerinnen und Unternehmer sollten sich bewusst machen, dass juristisch zwischen Eigenverantwortung Dritter und der eigenen Verkehrssicherungspflicht zu unterscheiden ist. Die Verkehrssicherungspflicht verlangt, dass Gefahren, die über das übliche und vorhersehbare Maß hinausgehen, durch geeignete Maßnahmen reduziert werden. Sie endet jedoch dort, wo ein vernünftiger Besucher mit einer gewissen Eigenwahrnehmung rechnen muss, dass Tiere sich spontan verhalten können. Dies gilt etwa für Streichelgehege, aber auch für Reiteinrichtungen, Jagdbetriebe oder tiergestützte Therapieangebote. Eine umfassende Dokumentation der Sicherheitsmaßnahmen, Schulung der Mitarbeitenden und regelmäßige Risikoanalysen bilden die Grundlage für den juristischen Nachweis, dass der Betrieb seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen ist.

Interessant ist, dass das Gericht ausdrücklich betonte, dass der konkrete Schaden – ein Stoß der Ziege in die Kniekehle der Besucherin – unabhängig von der Rasse oder etwaigen Hörnern zu betrachten war. Entscheidend war also nicht die Tierart oder deren äußere Merkmale, sondern allein das Verhalten des Halters im Vorfeld und während des Betriebs. Aus Sicht der Rechtsprechung ist das eine klare Bestätigung des Grundsatzes, dass tierisches Verhalten in vernünftigem Rahmen als Teil des unternehmerischen Risikos und des Besuchererlebnisses gilt – allerdings nur, solange die organisatorische Sorgfalt nachweislich eingehalten wird.

Fazit und Empfehlungen für die Praxis

Die Stralsunder Entscheidung verdeutlicht praxisnah, dass eine Haftung bei Tierhaltung im Betrieb kein pauschales Risiko ist, sondern durch sorgfältige Organisation und Dokumentation erheblich eingeschränkt werden kann. Unternehmerinnen und Unternehmer sollten sich ihre internen Prozesse regelmäßig ansehen und prüfen, ob Sicherheitsstandards dem aktuellen Stand entsprechen. Ebenso sind Besucherinformationen und Haftungshinweise so zu gestalten, dass sie rechtlich belastbar sind und zugleich der Realität des Betriebs gerecht werden. In Einrichtungen mit Publikumsverkehr sollte im Zweifel der Grundsatz gelten: lieber einmal mehr informiert als einmal zu wenig geschützt.

Unsere Kanzlei unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen dabei, rechtliche Risiken frühzeitig zu erkennen und durch digitale, automatisierte und prüfsichere Prozesse zu minimieren. Mit unserem Fokus auf Prozessoptimierung und Digitalisierung in der Buchhaltung helfen wir unseren Mandanten, wirtschaftliche Abläufe effizienter zu gestalten und so Kosten zu reduzieren, ohne die rechtliche Sicherheit aus dem Blick zu verlieren.

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