Rechtlicher Hintergrund der Thesaurierungsbegünstigung
Die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a Einkommensteuergesetz gewährt Unternehmerinnen und Unternehmern die Möglichkeit, nicht entnommene Gewinne zu einem ermäßigten Steuersatz zu versteuern. Sie stellt damit ein zentrales Instrument zur Eigenkapitalstärkung insbesondere von Personengesellschaften und Einzelunternehmen dar. Im Kern soll sie die steuerliche Belastung thesaurierter – also im Betrieb belassener – Gewinne denen von Kapitalgesellschaften angleichen. Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist, dass der Gewinn nachweislich im Unternehmen verbleibt und erst bei späterer Entnahme einer Nachversteuerung unterliegt.
Die praktische Umsetzung dieser Regelung ist komplex. Das zeigt die aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 9. September 2025 (Az. VI R 23/23), in der sich die Richter mit der Frage befasst haben, inwiefern gesonderte Feststellungsbescheide Berücksichtigung finden müssen, wenn Einkünfte von einem anderen Finanzamt festgestellt wurden. Gerade für kleine und mittlere Unternehmen, die mehrere Betriebsstätten oder Beteiligungen unterhalten, ist diese Entscheidung von erheblicher Bedeutung.
Gesonderte Feststellung und die Rolle des Betriebsfinanzamts
Bei der Einkommensermittlung für Zwecke der Thesaurierungsbegünstigung kommt es häufig vor, dass der Betriebssitz in einem anderen Finanzamtsbezirk liegt als der private Wohnsitz des Unternehmers. Nach § 180 Abgabenordnung sind bestimmte Besteuerungsgrundlagen durch gesonderte Feststellungsbescheide des sogenannten Lage- oder Betriebsfinanzamts festzustellen. Der Bundesfinanzhof hat nun herausgestellt, dass das Gericht, welches über die Anwendung der Thesaurierungsbegünstigung entscheidet, zu prüfen hat, ob das Betriebsfinanzamt auch über die speziellen Grundlagen nach § 34a Absatz 10 Satz 1 Einkommensteuergesetz einen Feststellungsbescheid erlassen hat. Nur wenn dies der Fall sei, könne eine belastbare Grundlage für die Begünstigungsprüfung bestehen.
Diese Klarstellung ist von praktischer Tragweite, weil sie bestätigt, dass die verschiedenen Feststellungsbescheide eng miteinander verzahnt sind. Ein Einkommensteuerbescheid kann hinsichtlich der Thesaurierungsbegünstigung nicht losgelöst von den zugehörigen Feststellungsdaten ausgelegt werden. Für Steuerpflichtige bedeutet das: Es reicht nicht, wenn nur die allgemeinen Einkünfte festgestellt wurden. Auch die besonderen Bemessungsgrundlagen für die Begünstigung müssen tatsächlich als solche gesondert festgestellt sein. Fehlt ein solcher Bescheid, droht die Gefahr, dass die Steuerbegünstigung versagt wird.
Nachversteuerung und aktuelle Praxisfragen
Ein weiterer Kernpunkt des Urteils betrifft die Nachversteuerung nach § 34a Absatz 5 Einkommensteuergesetz. Diese Vorschrift greift, sobald zuvor begünstigt thesaurierte Gewinne entnommen werden. Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass eine Nachversteuerung nicht allein deshalb unterbleibt, wenn lediglich Geldmittel – also liquide Mittel – von einem Betrieb an einen anderen überführt werden, ohne dass eine tatsächliche Entnahme durch den Unternehmer erfolgt. Damit wird verdeutlicht, dass die reine Verschiebung von Betriebsvermögen zwischen organisatorisch verbundenen Einheiten keine Auflösung der Thesaurierungsrücklage auslöst.
Gerade für mittelständische Unternehmensgruppen, aber auch für branchenübergreifend tätige Einzelunternehmer etwa im Onlinehandel oder in der Gesundheitswirtschaft, schafft diese Entscheidung Rechtssicherheit. In der Vergangenheit hatten Finanzämter teilweise angenommen, dass jede Art der Mittelbewegung zu einer Nachversteuerung führen könne. Dem hat der Bundesfinanzhof nun eine Grenze gesetzt. Entscheidend bleibt, ob tatsächlich eine Entnahme für private Zwecke oder außerhalb des betrieblichen Wirtschaftskreislaufs erfolgt.
Praktische Handlungsempfehlungen für Unternehmen
Für die Praxis ergibt sich aus der Entscheidung, dass eine umfassende Dokumentation der gesonderten Feststellungen essenziell ist. Unternehmen sollten sicherstellen, dass die maßgeblichen Besteuerungsgrundlagen nach § 34a Absatz 10 Einkommensteuergesetz eindeutig und vollständig festgestellt sind. Nur so lässt sich die Begünstigung nachhaltig absichern. Ebenso wichtig ist eine klare Geldflussdokumentation, aus der hervorgeht, dass betrieblich veranlasste Mittelumschichtungen nicht als Entnahmen zu qualifizieren sind. Steuerberaterinnen und Steuerberater sollten die Thesaurierungsrücklage regelmäßig überprüfen und im Rahmen der Jahresabschlusserstellung mit dem Mandanten abstimmen, ob alle Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind. Eine mangelnde Abstimmung mit dem Betriebsfinanzamt kann andernfalls dazu führen, dass nachträglich Steuerkorrekturen vorgenommen werden müssen.
Insgesamt stärkt die Entscheidung die Rechtssicherheit für Unternehmer, verschärft aber zugleich die Anforderungen an die steuerliche Organisation und Kommunikation zwischen den beteiligten Finanzämtern. Wer als Unternehmer mehrere Betriebsstätten oder Beteiligungen in unterschiedlichen Regionen unterhält, muss künftig noch stärker darauf achten, dass notwendige Feststellungen lückenlos erfolgen. Damit verbunden sind erhöhte Anforderungen an die steuerliche Dokumentation und die digitale Datenverarbeitung innerhalb der Buchhaltungssysteme. Automatisierte Prozesse und finanzamtsübergreifende Datenkonsistenz gewinnen weiter an Bedeutung, um die formellen Voraussetzungen der Thesaurierungsbegünstigung langfristig zu erfüllen.
Fazit und Bedeutung für die Praxis
Die Klarstellung des Bundesfinanzhofs zur Berücksichtigung gesonderter Feststellungen im Rahmen der Thesaurierungsbegünstigung verdeutlicht, dass steuerliche Vergünstigungen nur dann Bestand haben, wenn sie formell und materiell korrekt vorbereitet werden. Unternehmen sollten aus der Entscheidung ableiten, dass sie ihre internen Buchhaltungsprozesse und steuerlichen Abläufe auf mögliche Lücken überprüfen. Der Aufbau eines systematischen, digital gestützten Berichtswesens erleichtert die Nachweisführung gegenüber der Finanzverwaltung erheblich und ist ein entscheidender Schritt zu mehr steuerlicher Stabilität. Unsere Kanzlei begleitet kleine und mittelständische Unternehmen dabei, ihre Buchhaltungsprozesse zu digitalisieren, Schnittstellen zu optimieren und dadurch erhebliche Kosteneinsparungen sowie Effizienzsteigerungen zu realisieren. Mit unserer Erfahrung in der Prozessoptimierung sorgen wir dafür, dass die rechtlichen und steuerlichen Anforderungen der modernen Unternehmensführung langfristig sicher erfüllt werden.
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