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Einkommensteuer

Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG: Bedeutung der BFH-Entscheidung

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Thesaurierungsbegünstigung richtig anwenden – aktuelle Rechtsprechung schafft Klarheit

Mit seiner Entscheidung vom 9. September 2025 hat der Bundesfinanzhof die rechtlichen Grundlagen zur sogenannten Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a des Einkommensteuergesetzes präzisiert. Diese steuerliche Regelung betrifft insbesondere Einzelunternehmen, Personengesellschaften sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, die Gewinne im Unternehmen belassen und dafür eine ermäßigte Steuer von 28,25 % in Anspruch nehmen wollen. Die Besonderheit der vorliegenden Entscheidung liegt in der Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen dem Lagefinanzamt und dem Wohnsitzfinanzamt sowie der Notwendigkeit gesonderter Feststellungen nach § 34a Absatz 10 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes. Damit wird die Verwaltungspraxis für Unternehmerinnen und Unternehmer, die von der Thesaurierung profitieren möchten, auf eine klarere Grundlage gestellt.

Der Fall betraf einen forstwirtschaftlichen Betrieb, bei dem der Steuerpflichtige Gewinne aus zwei Betrieben zusammenfassen wollte. Durch eine interne Überweisung zwischen den Betriebsstätten entstand die Streitfrage, ob der übertragene Geldbetrag als entnommener Gewinn zu behandeln ist. Das Finanzamt lehnte den Antrag auf Thesaurierungsbegünstigung für diesen Teilbetrag ab, was schließlich zur gerichtlichen Auseinandersetzung führte. Während das Finanzgericht zunächst im Sinne des Steuerpflichtigen entschieden hatte, hob der Bundesfinanzhof das Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück. Im Mittelpunkt stand dabei die Frage, wann die Finanzgerichte an die Feststellungen der Lagefinanzämter gebunden sind und welche Voraussetzungen für die gesonderte Feststellung der maßgeblichen Besteuerungsgrundlagen erfüllt sein müssen.

Systematische Einordnung und rechtliche Begründung des Bundesfinanzhofs

Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Thesaurierungsbegünstigung strikt betriebsbezogen zu prüfen ist. Grundlage bildet der nach § 4 Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes ermittelte Gewinn, der um Entnahmen und Einlagen korrigiert wird. Diese Definitionsbestandteile haben für alle betrieblichen Einkunftsarten – also Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständige Arbeit – dieselbe Bedeutung. Eine Entnahme liegt vor, wenn der Unternehmer Wirtschaftsgüter oder Geldmittel aus dem Betriebsvermögen für private oder betriebsfremde Zwecke verwendet. Im besagten Verfahren stellte der Bundesfinanzhof klar, dass eine Überweisung von Betriebsmitteln zwischen zwei eigenen Betrieben grundsätzlich eine Entnahme aus dem übertragenden Betrieb darstellt, selbst wenn das Geld im anderen Betrieb verbleibt. Damit reduziert sich der nach § 34a Absatz 1 begünstigte nicht entnommene Gewinn entsprechend.

Entscheidend war zudem die Frage, ob bei Betrieben, deren Einkünfte bereits nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung gesondert festgestellt werden, das für diese Feststellung zuständige Finanzamt auch die Besteuerungsgrundlagen im Sinne des § 34a Absatz 10 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes gesondert festlegen muss. Der Bundesfinanzhof stellte hierzu fest, dass die Finanzgerichte nicht über die Thesaurierungsbegünstigung entscheiden dürfen, ohne zu prüfen, ob ein solcher Feststellungsbescheid existiert. Diese gesonderten Feststellungen haben Bindungswirkung nach § 182 Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung, was insbesondere für die spätere Nachversteuerung erheblich ist. Fehlt ein entsprechender Bescheid, kann das Finanzgericht die Höhe des thesaurierungsbegünstigten Gewinns nicht eigenständig festlegen.

Zur Begründung hat der Bundesfinanzhof betont, dass der Anwendungsbereich des § 34a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes, der die Möglichkeit einer Nachversteuerungsverlagerung bei der Übertragung von Wirtschaftsgütern vorsieht, bei Geldtransaktionen nicht automatisch eröffnet ist. Zwar gibt es hierzu eine andauernde Diskussion in der Literatur, doch sah das Gericht eine abschließende Entscheidung als nicht notwendig an, da die Überweisung im Streitfall keine Nachversteuerung auslöste. Damit stellt der Bundesfinanzhof erneut die Trennung zwischen begünstigter Thesaurierung und nachversteuerungspflichtigen Beträgen heraus.

Relevanz und Folgen für Unternehmen, Steuerberatung und Finanzinstitutionen

Für kleine und mittelständische Unternehmen, aber auch für spezialisierte Betriebe wie Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser oder Onlinehändler, hat die Entscheidung erhebliche Bedeutung. Sie verdeutlicht, dass die Inanspruchnahme der Thesaurierungsbegünstigung einer exakten Dokumentation aller Entnahmen und Einlagen bedarf. Schon scheinbar interne Buchgeldverschiebungen zwischen Betrieben oder Niederlassungen können zur Versagung der Begünstigung führen. Besonders bei Verbundstrukturen mit mehreren Betriebsstätten – etwa in der Altenpflege oder im Gesundheitswesen – sollte geprüft werden, ob die jeweiligen Finanzämter erforderliche Feststellungsbescheide erlassen haben. Nur so lässt sich eine rechtssichere Anwendung der Begünstigung und ein späterer Streit mit der Finanzverwaltung vermeiden.

Für Steuerberatende bedeutet das Urteil, dass sie ihre Mandantinnen und Mandanten künftig verstärkt auf die formellen Voraussetzungen hinweisen müssen. Die gesonderten Feststellungen nach § 34a Absatz 10 des Einkommensteuergesetzes sind nicht lediglich eine verwaltungstechnische Option, sondern häufig eine zwingende Voraussetzung für die Gewährung des ermäßigten Steuersatzes. Gerade land- und forstwirtschaftliche Betriebe, aber auch kleinere Gewerbetreibende mit mehreren Geschäftsbereichen, sollten interne Zahlungsflüsse und Kapitalübertragungen sorgfältig behandeln und eindeutig dokumentieren. Für Banken und Finanzinstitute, die betriebliche Investitionen oder Kontenstrukturen begleiten, ergibt sich daraus die Pflicht, steuerliche Auswirkungen von internen Umbuchungen zu berücksichtigen. Die Entscheidung bietet somit auch für Kreditinstitute Anhaltspunkte, wie Konten- und Darlehensstrukturen steueroptimal gestaltet werden können.

Im praktischen Ergebnis führt die BFH-Entscheidung zu einer Verschärfung der Anforderungen an Dokumentation, Abstimmung und Kommunikation zwischen Steuerpflichtigen, Finanzämtern und Beratenden. Die korrekte Anwendung der Thesaurierungsbegünstigung setzt voraus, dass alle relevanten Informationsflüsse unter den beteiligten Institutionen nachvollziehbar gestaltet werden. Nur wenn die Feststellungsbescheide sorgfältig geprüft und in die Einkommensteuererklärung einbezogen werden, können Unternehmer die Vorteile der Thesaurierung rechtssicher ausschöpfen.

Steuerliche Zukunftsperspektive und Bedeutung für die betriebliche Praxis

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs schafft mehr Rechtssicherheit, macht aber zugleich die Komplexität des Systems deutlich. Sie zwingt kleine und mittelständische Unternehmen ebenso wie spezialisierte Einrichtungen, die Chancen der Thesaurierungsbegünstigung in ihre langfristige Steuerplanung einzubetten. Besonders in Zeiten, in denen Liquidität im Unternehmen gehalten werden soll, um Investitionen selbst zu finanzieren, bleibt die Thesaurierungsbegünstigung ein wirksames Instrument der Eigenkapitalstärkung – allerdings nur, wenn die formellen Rahmenbedingungen erfüllt werden. Eine klare Trennung der Betriebskonten, eine strukturierte Buchführung und regelmäßige Abstimmung mit der Finanzverwaltung sind dabei unerlässlich.

Für die Praxis empfiehlt sich, betriebliche Investitionsentscheidungen stets unter Einbezug der steuerlichen Thesaurierungswirkungen zu analysieren. Steuerberatende können hier durch automatisierte Buchhaltungsprozesse und digitale Erfassungssysteme erheblich zur Risikominimierung beitragen. Auch Finanzinstitutionen, die Unternehmenskredite vergeben oder Kapitalstrukturen prüfen, sollten die steuerlichen Bindungswirkungen gesonderter Feststellungsbescheide kennen, um die Ergebnisauswirkungen einer Thesaurierung korrekt einzuschätzen.

Unsere Kanzlei unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen bei der Optimierung ihrer Prozesse rund um die steuerliche Thesaurierung und die Digitalisierung der Buchhaltung. Durch effiziente digitale Abläufe lassen sich Verwaltungskosten senken und steuerliche Chancen besser nutzen. Wir begleiten Unternehmen verschiedenster Branchen – vom Handwerksbetrieb über Pflegeeinrichtungen bis hin zu Onlinehändlern – bei der Implementierung moderner Systeme, die Transparenz und Kostenersparnis schaffen.

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