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Internationales

Teilwertabschreibung auf Auslandsdarlehen richtig prüfen

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Teilwertabschreibung auf Auslandsdarlehen: Sachverhalt und Hintergrund

Mit Urteil vom 06.05.2026, I R 29/22, hat der Bundesfinanzhof die Anforderungen an Einkünftekorrekturen bei Teilwertabschreibungen auf konzernnahe Auslandsdarlehen präzisiert. Im Zentrum stand die Frage, ob eine deutsche GmbH Teilwertabschreibungen auf Darlehens und Zinsforderungen gegenüber einer ausländischen nahestehenden Gesellschaft gewinnmindernd berücksichtigen darf oder ob eine außerbilanzielle Korrektur vorzunehmen ist. Eine Teilwertabschreibung ist die bilanzielle Abwertung eines Wirtschaftsguts auf einen niedrigeren beizulegenden Wert, wenn eine dauerhafte Wertminderung vorliegt. Eine außerbilanzielle Korrektur bedeutet, dass eine in der Handels oder Steuerbilanz erfasste Gewinnminderung für steuerliche Zwecke wieder hinzugerechnet wird.

Der zugrunde liegende Fall betraf ein Darlehen für den Bau eines Hotelprojekts in der Ukraine. Die deutsche Gesellschaft hatte der ausländischen Projektgesellschaft über mehrere Jahre Mittel zur Verfügung gestellt, die Konditionen mehrfach angepasst und zusätzliche Mittel nachgeschossen. Tilgungen und Zinszahlungen blieben aus. Später schrieb die Darlehensgeberin ihre Forderungen in den Streitjahren auf null ab. Das Finanzamt erkannte diese Abschreibungen zunächst nicht an. Das Finanzgericht folgte dieser strengen Linie, wurde vom Bundesfinanzhof aber korrigiert, weil die Tatsachengrundlage für den Fremdvergleich nicht ausreichte.

Rechtlich bewegte sich der Streit im Schnittfeld von Außensteuerrecht und Körperschaftsteuerrecht. Maßgeblich war zum einen das Außensteuergesetz. Dieses verlangt bei Geschäftsbeziehungen mit nahestehenden ausländischen Personen einen Fremdvergleich. Der Fremdvergleich prüft, ob die vereinbarten Bedingungen solchen Konditionen entsprechen, die unabhängige Dritte unter vergleichbaren Umständen vereinbart hätten. Zum anderen stand die verdeckte Gewinnausschüttung im Raum. Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung bei einer Kapitalgesellschaft, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und sich auf den Gewinn auswirkt.

Bemerkenswert ist, dass der Bundesfinanzhof nicht entschieden hat, dass die Teilwertabschreibungen zwingend anzuerkennen oder zwingend zu korrigieren sind. Vielmehr wurde die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen. Genau darin liegt der hohe Praxiswert der Entscheidung. Sie verdeutlicht, welche tatsächlichen Ermittlungen erforderlich sind, bevor steuerliche Korrekturen bei Auslandsdarlehen vorgenommen werden dürfen.

Fremdvergleich bei Auslandskrediten: Warum die Besicherung allein nicht genügt

Der Bundesfinanzhof beanstandet vor allem, dass das Finanzgericht den Fremdvergleich zu schematisch durchgeführt hat. Nach Auffassung des Gerichts reicht es nicht aus, eine fehlende Besicherung nach deutschen Maßstäben festzustellen und daraus unmittelbar auf eine steuerlich schädliche Abweichung vom Fremdvergleich zu schließen. Wenn ein Darlehen für eine im Ausland belegene Immobilie gewährt wird und nach dem ausländischen Recht deutsche Grundpfandrechte tatsächlich nicht in gleicher Weise zur Verfügung stehen, muss ermittelt werden, welche Sicherungsformen dort rechtlich möglich und wirtschaftlich üblich waren.

Damit stärkt die Entscheidung eine wirtschaftlich realitätsnahe Betrachtung. Der Maßstab des Fremdvergleichs ist nicht das deutsche Standardmodell eines besicherten Bankdarlehens, sondern der Markt für die konkrete Geschäftsbeziehung. Der Bundesfinanzhof stellt klar, dass hierzu eine Gesamtbetrachtung erforderlich ist. Einbezogen werden müssen die Bonität der Schuldnerin, die Darlehenshöhe, die Laufzeit, der Verwendungszweck, die wirtschaftliche Lage des Projekts, die verfügbaren Sicherheiten und die Frage, ob Dritte ein erhöhtes Risiko durch einen Zinsaufschlag kompensiert hätten.

Ebenso wichtig ist die zeitliche Perspektive. Entscheidend ist die ex ante Betrachtung. Ex ante bedeutet, dass auf den Erkenntnisstand im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder der jeweiligen Darlehensaufstockung abzustellen ist und nicht auf das spätere Scheitern des Projekts. Gerade für Projektfinanzierungen, Sanierungsdarlehen und Nachschussfinanzierungen ist das von erheblicher Bedeutung. Eine spätere negative Entwicklung beweist für sich genommen noch nicht, dass die Konditionen von Anfang an fremdunüblich waren.

Der Bundesfinanzhof hebt außerdem hervor, dass wirtschaftliche Gründe in den Fremdvergleich einzubeziehen sind, wenn sie auch unter unabhängigen Dritten eine Rolle gespielt hätten. Im Streitfall konnte es aus Sicht eines Investors wirtschaftlich sinnvoll erscheinen, nach Auftreten von Baumängeln weitere Mittel bereitzustellen, um eine bereits getätigte Investition zu retten. Solche Überlegungen dürfen steuerlich nicht mit dem bloßen Hinweis ausgeblendet werden, ein fremder Dritter hätte ohne werthaltige Sicherheiten niemals weiter finanziert. Gerade bei Nachschussdarlehen kann die Frage entscheidend sein, ob die zusätzliche Finanzierung aus damaliger Sicht eine realistische Chance bot, das Projekt zu stabilisieren und größere Verluste zu vermeiden.

Für das Jahr 2008 weist das Gericht zudem auf das Verhältnis zwischen Außensteuergesetz und verdeckter Gewinnausschüttung hin. Danach tritt die Korrektur nach dem Außensteuergesetz grundsätzlich zurück, wenn andere Korrekturvorschriften bereits eingreifen, es sei denn, das Außensteuergesetz führt zu einer weitergehenden Berichtigung. Für die Beratungspraxis bedeutet das, dass die Prüfung chronologisch und normenhierarchisch sauber aufgebaut werden muss. Außerdem macht der Bundesfinanzhof deutlich, dass bei einer fremdunüblichen Risikoverteilung nicht automatisch die vollständige Teilwertabschreibung zu neutralisieren ist. Vorrangig kann vielmehr eine zeitbezogene Korrektur über einen fremdüblichen Zinssatz in Betracht kommen.

Praxisfolgen für Mittelstand, Pflegeeinrichtungen und Onlinehändler

Die Entscheidung ist für mittelständische Unternehmensgruppen, Holdingstrukturen und international tätige Familienunternehmen besonders relevant. Viele kleinere und mittlere Unternehmen finanzieren ausländische Tochtergesellschaften nicht über klassische Banklinien, sondern über Gesellschafterdarlehen oder konzerninterne Projektmittel. Das gilt etwa für Produktionsunternehmen mit osteuropäischen Standorten, spezialisierte Dienstleister mit Auslandsgesellschaften oder Immobilien und Projektgesellschaften. Für diese Zielgruppen bestätigt die Entscheidung, dass die steuerliche Anerkennung nicht an einem deutschen Idealbild der Besicherung hängen darf. Gleichzeitig erhöht sie aber die Anforderungen an Dokumentation und Marktbezug.

Auch für Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser und andere stark regulierte Unternehmen kann die Entscheidung Bedeutung gewinnen, wenn sie Beteiligungen an ausländischen Servicegesellschaften, Immobilienträgern oder Beschaffungsstrukturen halten. In diesen Branchen werden Investitionen häufig unter hohem Zeitdruck und mit langfristiger strategischer Perspektive getätigt. Wenn es später zu Wertberichtigungen kommt, muss die Finanzverwaltung nachvollziehbar erkennen können, warum die Finanzierung bei Vertragsabschluss wirtschaftlich vertretbar war und welche Sicherheiten oder Ersatzmechanismen im jeweiligen Rechtsraum marktüblich waren.

Onlinehändler und digitale Geschäftsmodelle sind ebenfalls angesprochen, wenn sie ausländische Logistik, Plattform oder Fulfillmentgesellschaften finanzieren. Gerade in Wachstumsphasen werden Darlehen oft mehrfach erhöht, Laufzeiten verlängert und Konditionen angepasst. Die Entscheidung zeigt, dass jede einzelne Finanzierungsstufe eigenständig betrachtet werden sollte. Nachschüsse in einer Krisensituation sind besonders sensibel. Wer hier nur Vertragsänderungen dokumentiert, aber keine Marktanalyse, keine Bonitätsbegründung und keine Überlegungen zur Risikokompensation festhält, schafft vermeidbare Angriffsflächen.

Praktisch folgt daraus, dass Unternehmen die Besicherung nicht isoliert, sondern immer im Zusammenspiel mit Zins, Projektstadium, lokalen Rechtsbedingungen und wirtschaftlicher Zielsetzung dokumentieren sollten. Bei Auslandssachverhalten genügt es nicht, Sicherheiten abstrakt als schwach oder unzureichend zu bezeichnen. Erforderlich ist vielmehr eine belastbare Darstellung, welche Sicherheiten nach lokalem Recht verfügbar waren, ob eine Bankfinanzierung oder Umschuldung realistisch gewesen wäre und ob der vereinbarte Zins das Risiko zumindest teilweise abbildete. Je stärker ein Darlehen von der üblichen Bankenlogik abweicht, desto wichtiger wird eine saubere ex ante Begründung.

Für Steuerberatende und Finanzinstitutionen liegt der Mehrwert der Entscheidung darin, dass sie eine differenzierte Verteidigung gegen pauschale Hinzurechnungen eröffnet. Gleichzeitig verlangt sie eine deutlich tiefere Tatsachenarbeit. Ohne Kenntnis des ausländischen Rechts, ohne Nachweis der Marktgegebenheiten und ohne saubere Jahresbetrachtung wird sich die Fremdüblichkeit kaum tragfähig belegen lassen. Das gilt nicht nur für bestehende Streitfälle, sondern auch für künftige Finanzierungskonzepte in Unternehmensgruppen.

Teilwertabschreibung und Fremdvergleich: Konsequenzen für die Gestaltung

Die Entscheidung vom 06.05.2026, I R 29/22, bringt keine generelle Lockerung für konzerninterne Auslandsdarlehen, aber sie setzt der schematischen Betrachtung klare Grenzen. Weder die fehlende Besicherung nach deutschem Muster noch der spätere Ausfall eines Projekts rechtfertigen automatisch eine steuerliche Korrektur. Maßgeblich ist, ob unter den konkreten rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ein fremder Dritter die Finanzierung oder einen Nachschuss in vergleichbarer Weise gewährt hätte. Diese Prüfung ist marktbezogen, länderbezogen und strikt aus damaliger Sicht vorzunehmen.

Für Unternehmen bedeutet das vor allem eines: Internationale Darlehen müssen nicht nur vertraglich, sondern auch tatsächlich und dokumentarisch auf Fremdvergleichsfestigkeit ausgerichtet werden. Wer Teilwertabschreibungen auf Auslandsdarlehen steuerlich geltend machen will, braucht eine belastbare Grundlage zu Besicherung, Zinsniveau, lokalen Marktbedingungen und wirtschaftlicher Motivation jeder einzelnen Finanzierungsrunde. Unsere Kanzlei begleitet kleine und mittelständische Unternehmen sowie spezialisierte Branchen bei genau dieser Schnittstelle aus Steuerrecht, Buchhaltung und Unternehmenspraxis. Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf der Digitalisierung und Prozessoptimierung in der Finanzbuchhaltung, mit der sich im Mittelstand regelmäßig erhebliche Kostenersparnisse und zugleich eine deutlich bessere steuerliche Dokumentationsqualität erreichen lassen.

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