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Verwaltungsrecht

Tausalzverbot in Berlin: rechtliche Grenzen und praktische Folgen

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Rechtlicher Hintergrund des Tausalzverbots in Berlin

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 3. Februar 2026 (Az. VG 1 L 49/26) hat die Diskussion um die Anwendung von Auftaumitteln auf Berliner Straßen neu entfacht. Nach dem Berliner Straßenreinigungsgesetz, kurz StrReinG, ist der Einsatz von Tausalz grundsätzlich untersagt. Das Gesetz verfolgt den Zweck, Umweltschäden durch versalzene Böden, verunreinigte Gewässer und Schädigungen der Vegetation zu verhindern. Insbesondere die Schutzinteressen der urbanen Umwelt genießen in Berlin traditionell einen hohen Stellenwert, was den restriktiven Charakter dieses Verbots erklärt.

Die Berliner Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt hatte jedoch im Januar 2026 auf eine außergewöhnliche Witterungslage reagiert. Durch eine sofort vollziehbare Allgemeinverfügung erlaubte sie den Anliegern und den Berliner Stadtreinigungsbetrieben, Tausalz und ähnliche Auftaumittel gegen die massive Glätte einzusetzen. Diese Maßnahme sollte kurzfristig die Verkehrssicherheit gewährleisten und Gefahren für Leib und Leben abwenden, insbesondere auf stark frequentierten Straßen und Gehwegen.

Der Berliner Landesverband des Naturschutzbundes Deutschland (NABU) sah hierin jedoch einen unzulässigen Eingriff in den gesetzlich vorgegebenen Schutz des Stadtökosystems und stellte einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht. Dem Antrag wurde stattgegeben, und das Gericht stellte klar, dass die angeführte Umweltschutzregelung keine Grundlage für eine solche Allgemeinverfügung bietet. Eine Befreiungsmöglichkeit durch Verwaltungsakt oder Allgemeinverfügung sei im StrReinG schlichtweg nicht vorgesehen.

Juristische Bewertung und Begründung der Entscheidung

Das Verwaltungsgericht begründete seine Entscheidung mit der fehlenden Rechtsgrundlage der Senatsmaßnahme. Innerhalb des Verwaltungsrechts gilt der Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes. Danach darf eine Behörde nur in den Fällen tätig werden, in denen das Gesetz ihr dies ausdrücklich erlaubt. Das StrReinG enthält jedoch keine Ermächtigung, ein generelles Verbot auf dem Wege einer Allgemeinverfügung aufzuheben oder abzuändern.

Darüber hinaus bemängelte das Gericht die Begründung der sofortigen Vollziehbarkeit. Nach § 80 Absatz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung ist eine Anordnung der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Diese formelle Voraussetzung hat nicht nur eine rechtstechnische Bedeutung, sondern soll die Behörde zwingen, die Ausnahme- und Eilbedürftigkeit ihrer Maßnahme bewusst zu reflektieren. Das Gericht betonte, dass eine nachträgliche Begründung ausgeschlossen sei, da sie den Sinn der Vorschrift unterlaufen würde. Damit machte das Verwaltungsgericht deutlich, dass rechtstaatliche Anforderungen nicht allein aus praktischen Erwägungen übergangen werden dürfen – selbst dann nicht, wenn eine außergewöhnliche Witterungssituation droht, den öffentlichen Verkehr erheblich zu beeinträchtigen.

Diese Entscheidung reiht sich in eine Linie verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ein, die die Bindung der Verwaltung an das Gesetz betont. Gerade für öffentliche Einrichtungen bedeutet dies, ihre Handlungsspielräume bei Krisenmaßnahmen sorgfältig zu prüfen und dokumentarisch abzusichern.

Folgen für Wirtschaft, Kommunen und öffentliche Betriebe

Für Unternehmen, insbesondere Betriebe mit Sitz im Berliner Stadtgebiet, bedeutet das fortbestehende Tausalzverbot eine besondere Herausforderung. Sowohl Eigentümer von Gewerbeflächen als auch Betreiber von Logistikzentren und Einzelhandelsimmobilien müssen ihre Winterdienststrategien an die gesetzlichen Vorgaben anpassen. Die Einhaltung des Verbots ist nicht nur aus Umweltgesichtspunkten geboten, sondern auch haftungsrechtlich relevant. Denn die Verkehrssicherungspflicht verpflichtet Grundstückseigentümer dazu, Gefahrenabwehrmaßnahmen im öffentlich zugänglichen Bereich sachgerecht und gesetzeskonform umzusetzen. Dabei dürfen sie sich jedoch nicht rechtswidriger Mittel bedienen. Ein Verstoß kann nicht nur ordnungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, sondern auch zivilrechtliche Haftungsrisiken im Falle von Unfällen auslösen.

Für die Berliner Stadtreinigung und vergleichbare kommunale Betriebe ergibt sich die Pflicht, weiterhin alternative Streumittel wie Splitt, Sand oder Granulat einzusetzen. Diese müssen regelmäßig nachgefüllt werden, verursachen höhere logistische Aufwände und bedürfen sorgfältiger Entsorgungsstrategien. Dennoch stellt das Verwaltungsgericht klar, dass ökologischer Schutz Vorrang vor kurzfristiger Bequemlichkeit und Kostenerwägung hat. Unternehmen der Pflegebranche, Krankenhäuser oder andere Einrichtungen mit besonderer Verantwortung für die Sicherheit ihrer Besucher sollten daher betriebsinterne Notfallpläne entwickeln, die mit den rechtlichen Anforderungen in Einklang stehen. Auch Onlinehändler mit Lagerstandorten und Lieferdiensten im Stadtgebiet müssen Logistikprozesse gegebenenfalls anpassen, um Lieferfähigkeit bei Glätte sicherzustellen, ohne gegen das Tausalzverbot zu verstoßen.

Ausblick und Handlungsempfehlungen für die Praxis

Obgleich gegen den Beschluss Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden kann, ist kurzfristig nicht mit einer Aufhebung der Entscheidung zu rechnen. Deshalb sollten Unternehmen, öffentliche Einrichtungen und Hausverwaltungen weiterhin auf rechtssichere Alternativen setzen. Die pragmatische Lösung liegt in der Kombination mehrerer Elemente: präventive Räumkonzepte, rechtzeitig beschaffte abstumpfende Mittel, Mitarbeiterschulungen und eine dokumentierte Gefahrenprüfung gemäß Verkehrssicherungspflicht. Dieser rechtssichere Ansatz vermeidet das Risiko bußgeldbewährter Verstöße und stärkt zugleich Umwelt- und Klimaschutzaspekte, die zunehmend auch Teil unternehmerischer Nachhaltigkeitsberichte sind.

Angesichts der zunehmenden klimatischen Extreme wird die Frage, wie rechtliche Stabilität und praktische Umsetzbarkeit im Winterdienst miteinander zu vereinbaren sind, an Bedeutung gewinnen. Strategische Planung, digital gestützte Auftragsverwaltung und automatisierte Nachweisführung können hierbei unterstützend wirken. So lassen sich betriebliche Risiken minimieren und rechtliche Anforderungen nachweisbar erfüllen. Unsere Kanzlei begleitet kleine und mittelständische Unternehmen bei der Umsetzung solcher Prozesse, optimiert digitale Buchhaltungsabläufe und entwickelt Lösungen, die durch Effizienzsteigerung und Digitalisierung signifikante Kostenersparnisse ermöglichen. Dabei profitieren Mandanten aus vielfältigen Branchen von unserer Erfahrung in der rechtssicheren Prozessgestaltung und nachhaltigen Unternehmensführung.

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