Sturmflut im Versicherungsrecht: Warum die Einordnung entscheidend ist
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat mit Urteil vom 04.05.2026 zum Aktenzeichen 16 U 83/25 klargestellt, dass das Ostsee-Hochwasser vom 20. und 21. Oktober 2023 versicherungsrechtlich als Sturmflut einzuordnen ist. Für Unternehmen, Immobiliengesellschaften, Vermietende und Betreiber von Einrichtungen in Küstennähe oder an mit der Ostsee verbundenen Gewässern ist diese Einordnung von erheblicher praktischer Bedeutung. Denn ob ein Schaden unter eine Elementarversicherung fällt, hängt nicht nur vom tatsächlichen Naturereignis ab, sondern vor allem von der konkreten Ausgestaltung des Versicherungsvertrags und den darin enthaltenen Risikoausschlüssen.
Im entschiedenen Fall ging es um eine Wohnanlage in Schleswig nahe der Schlei. Nach dem Hochwasser waren Keller vollgelaufen, der geltend gemachte Schaden lag bei rund 800.000 Euro. Zwar bestand eine Elementarversicherung, vom Versicherungsschutz ausgenommen waren jedoch Überschwemmungsschäden, die durch eine Sturmflut oder durch eine Ausuferung von Nord- und Ostsee verursacht werden. Genau an dieser Stelle setzte der Rechtsstreit an. Die Versicherungsnehmerin vertrat die Auffassung, eine Sturmflut setze nicht nur Sturm, sondern auch eine gezeitenbedingte Flut voraus. Außerdem sei die Schlei kein Bereich, der unter die Ausuferung der Ostsee falle.
Das Gericht folgte dieser Sichtweise nicht. Es stellte darauf ab, wie ein verständiger Versicherter die Klausel verstehen durfte. Eine Sturmflut sei nach dem üblichen Verständnis ein durch auflandigen Sturm verursachtes außergewöhnlich hohes Ansteigen des Wassers an Meeresküsten und in Flussmündungen. Dass zusätzlich Gezeiten mitwirken müssten, sei nicht erforderlich. Damit ist der Begriff im Versicherungsrecht weiter gefasst, als manche Versicherte ihn im Alltagsverständnis annehmen. Für die Praxis bedeutet das, dass die genaue juristische Auslegung von Vertragsbegriffen über Deckung oder Leistungsausschluss entscheiden kann.
Versicherungsschutz bei Hochwasser: So sind Ausschlussklauseln zu verstehen
Besonders relevant ist die Entscheidung wegen der Auslegung von Ausschlussklauseln. Eine Ausschlussklausel ist eine vertragliche Regelung, mit der der Versicherer bestimmte Risiken ausdrücklich vom Versicherungsschutz ausnimmt. Solche Klauseln sind nur wirksam, wenn sie für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ausreichend klar und verständlich formuliert sind. Das Oberlandesgericht sah diese Voraussetzung hier als erfüllt an.
Nach Auffassung des Gerichts erfassen die verwendeten Klauseln sämtliche Seehochwasserfälle, die auf das Ansteigen des Meeresspiegels zurückzuführen sind. Das gilt nicht nur für die offene Küstenlinie, sondern auch für Einschnitte, Förden, Flussmündungen und mit dem Meer zusammenhängende Gewässerteile. Entscheidend war damit nicht, wie weit der Schadensort von der offenen See entfernt lag, sondern ob das betroffene Gewässer hydrologisch, also in seinem Wasserstand und seiner Verbindung, von der Ostsee beeinflusst wird. Die Schlei wurde in diesem Zusammenhang als Meeresarm der Ostsee eingeordnet.
Für Unternehmen ist das ein wichtiger Hinweis. Wer Betriebsgebäude, Lager, Praxisräume, Pflegeeinrichtungen, Hotels oder vermietete Objekte in wasserbezogenen Lagen nutzt oder hält, sollte nicht vorschnell davon ausgehen, dass ein Hochwasserschaden automatisch von der Elementardeckung erfasst ist. Gerade in Regionen mit Förden, Buchten, Bodden, Haffen, Mündungsbereichen oder anderen küstennahen Binnengewässern kommt es auf den genauen Zuschnitt der Police an. Der Begriff Überschwemmung allein hilft dabei nicht weiter, wenn derselbe Vertrag bestimmte Hochwasserursachen wieder ausnimmt.
Ebenso wichtig ist der Unterschied zwischen der tatsächlichen Schadensursache und der versicherungsrechtlichen Bewertung. Auch wenn ein Ereignis im allgemeinen Sprachgebrauch als Hochwasser bezeichnet wird, kann es juristisch als Sturmflut qualifiziert werden. Diese Qualifikation kann den gesamten Leistungsanspruch ausschließen. Unternehmen sollten daher Schadenmeldungen, Deckungsanfragen und die interne Risikobewertung nicht allein anhand technischer oder meteorologischer Beschreibungen vornehmen, sondern stets auch die Vertragsdefinitionen prüfen lassen.
Elementarversicherung für Unternehmen: Welche Risiken jetzt geprüft werden sollten
Die Entscheidung hat über den konkreten Einzelfall hinaus Signalwirkung. Sie zeigt, dass Standardformulierungen in Versicherungsverträgen gerade bei Naturereignissen einen engeren Schutz bieten können, als Versicherungsnehmende erwarten. Das betrifft nicht nur Wohnanlagen, sondern ebenso Gewerbeimmobilien, Produktionsstandorte, Logistikflächen und medizinische Einrichtungen. Für kleine und mittelständische Unternehmen kann ein nicht gedeckter Wasserschaden schnell existenzielle Folgen haben, wenn Betriebsausfälle, Sanierungskosten und Wiederbeschaffung zusammenkommen.
Besonders sensibel ist die Lage bei Unternehmen mit unternehmenskritischer Infrastruktur in Kellern oder erdgeschossnahen Bereichen. Dazu zählen Serverräume, Heizungstechnik, Medikamentenlager, Archive, Warenbestände oder elektrische Anlagen. Auch Onlinehändler mit Lagerflächen in küstennahen Regionen sowie Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser mit hohen Anforderungen an die Betriebsfortführung sollten den Versicherungsschutz nicht nur formal, sondern funktional überprüfen. Entscheidend ist die Frage, ob die Police genau die Risiken abdeckt, die sich aus Standort, Bauweise und Betriebsabläufen tatsächlich ergeben.
Empfehlenswert ist eine rechtliche und betriebswirtschaftliche Durchsicht bestehender Policen. Dabei sollte geprüft werden, welche Naturgefahren versichert sind, welche Definitionen verwendet werden und welche Ausschlüsse greifen. Von besonderem Interesse sind Formulierungen zu Sturmflut, Ausuferung, Überschwemmung, Rückstau und Grundwasser. Rückstau bezeichnet das Zurückdrücken von Wasser aus dem öffentlichen Entwässerungssystem in das Gebäude. Auch hier entstehen in der Praxis häufig Missverständnisse über den tatsächlichen Umfang des Versicherungsschutzes.
Wer neu versichert oder bestehende Verträge anpasst, sollte zudem darauf achten, dass Versicherungsschutz und Notfallplanung zusammenpassen. Ein Vertrag ersetzt kein funktionierendes Risikomanagement. Bauliche Schutzmaßnahmen, klare Zuständigkeiten im Ereignisfall, eine belastbare Dokumentation und digitale Sicherungsprozesse sind gerade bei wiederkehrenden Wetterextremen ein wesentlicher Teil der Gesamtsicherheit. Das gilt umso mehr, wenn hohe Folgekosten durch Betriebsunterbrechungen drohen.
Praxisfolgen nach dem Ostsee-Hochwasser: Was Unternehmen jetzt tun sollten
Die Kernaussage der Entscheidung ist klar. Ein außergewöhnlich hoher Wasserstand an küstennahen oder mit der Ostsee verbundenen Gewässern kann auch ohne Mitwirkung der Gezeiten als Sturmflut im versicherungsrechtlichen Sinn gelten. Ebenso können Ausschlüsse zur Ausuferung von Nord- und Ostsee weit reichen und auch Schäden an Förden, Meeresarmen oder ähnlichen Gewässern erfassen. Für Versicherungsnehmende kommt es daher weniger auf das subjektive Verständnis des Begriffs an als auf die objektive Auslegung aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherten.
Da das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, bleibt die weitere Entwicklung zwar zu beobachten. Für die aktuelle Vertrags und Beratungspraxis liefert die Entscheidung aber bereits eine belastbare Orientierung. Unternehmen sollten bestehende Deckungskonzepte bei Naturgefahren kritisch hinterfragen, insbesondere wenn Standorte in Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern oder anderen küstennahen Regionen liegen. Wer Risiken frühzeitig erkennt, kann Deckungslücken häufig noch vor dem nächsten Schadensereignis schließen und zugleich die eigene Krisenfestigkeit erhöhen.
Wir unterstützen kleine und mittelständische Unternehmen dabei, rechtliche Anforderungen, kaufmännische Abläufe und Risikomanagement sinnvoll zusammenzuführen. Ein besonderer Schwerpunkt unserer Kanzlei liegt auf der Digitalisierung und Prozessoptimierung in der Buchhaltung, durch die im Mittelstand regelmäßig spürbare Kostenersparungen und belastbare, schnell verfügbare Entscheidungsgrundlagen entstehen.
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