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Stromsteuer in der Insolvenz: wichtige Folgen für Unternehmen

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Stromsteuer in der Insolvenz: Sachverhalt, Streitpunkt und Regelungshintergrund

Mit Urteil vom 09.12.2025, VII R 35/22, hat der Bundesfinanzhof eine für Unternehmen in der Krise, für Insolvenzverwalter und für die steuerliche Beratung besonders relevante Frage geklärt: Unter welchen Voraussetzungen können Stromsteuerverbindlichkeiten und darauf entfallende Säumniszuschläge als Masseverbindlichkeiten behandelt werden. Eine Masseverbindlichkeit ist eine Forderung, die im Insolvenzverfahren vorrangig aus der Insolvenzmasse zu begleichen ist. Demgegenüber werden Insolvenzforderungen grundsätzlich nur quotal im Verfahren befriedigt. Für die Liquidität eines Unternehmens und für die Haftungsrisiken im Verfahrensstadium vor der Eröffnung ist diese Abgrenzung deshalb von erheblicher Bedeutung.

Dem Verfahren lag ein praxisnaher Sachverhalt zugrunde. Eine GmbH hatte Stromsteueranmeldungen abgegeben und monatliche Vorauszahlungen geschuldet. Nach ausbleibenden Zahlungen wurde ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Dabei handelte es sich nicht um einen voll verfügungsbefugten Verwalter, sondern um einen sogenannten schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter. Das bedeutet, dass die Schuldnerin nicht mit einem allgemeinen Verfügungsverbot belegt war, sondern Verfügungen nur unter einem Zustimmungsvorbehalt standen. Später wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Das Hauptzollamt verlangte schließlich vom Insolvenzverwalter Säumniszuschläge auf nicht fristgerecht gezahlte Stromsteuer und behandelte diese als Masseverbindlichkeiten.

Der rechtliche Hintergrund liegt in der damaligen Fassung des § 55 Abs. 4 Insolvenzordnung. Diese Vorschrift sollte verhindern, dass Steuerforderungen, die im vorläufigen Insolvenzstadium im Zusammenhang mit einer fortgeführten unternehmerischen Tätigkeit entstehen, hinter andere Masseverbindlichkeiten zurückfallen. Zugleich sollte die öffentliche Hand als Zwangsgläubiger gestärkt werden. Zwangsgläubiger ist ein Gläubiger, dessen Forderung typischerweise nicht auf freier Vertragsentscheidung beruht, sondern kraft Gesetzes entsteht, wie bei Steueransprüchen. Gerade in energieintensiven Branchen wie Pflegeeinrichtungen, Krankenhäusern, Produktionsbetrieben, Rechenzentren oder spezialisierten Industrieunternehmen stellt sich diese Frage besonders deutlich, weil der laufende Strombezug und Stromverbrauch für den Geschäftsbetrieb regelmäßig unverzichtbar sind.

Die Entscheidung ist aber nicht nur für klassische Industrieunternehmen wichtig. Auch kleine Unternehmen, mittelständische Unternehmen und Onlinehändler können betroffen sein, wenn im Zeitraum zwischen Insolvenzantrag und Verfahrenseröffnung Steuerverbindlichkeiten aus dem laufenden Betrieb entstehen. Der Bundesfinanzhof musste daher klären, ob allein die Fortführung des Betriebs und die dadurch ausgelöste Stromsteuer bereits genügt, um eine bevorzugte Haftung der Masse auszulösen.

Masseverbindlichkeit bei Stromsteuer: warum der Bundesfinanzhof die Grenze enger zieht

Der Bundesfinanzhof hat die angefochtene Entscheidung aufgehoben und das Leistungsgebot des Hauptzollamts für rechtswidrig gehalten. Der zentrale Punkt der Entscheidung liegt darin, dass Stromsteuer zwar grundsätzlich vom Begriff des Steuerschuldverhältnisses erfasst wird und damit dem Anwendungsbereich der damaligen insolvenzrechtlichen Norm unterfallen kann. Der Senat hat ausdrücklich bestätigt, dass die Vorschrift nicht auf einzelne Steuerarten beschränkt war. Damit war die grundsätzliche Einbeziehung der Stromsteuer gerade nicht das Problem.

Entscheidend war vielmehr, ob die konkrete Stromsteuerverbindlichkeit im insolvenzrechtlichen Sinn vom vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit dessen rechtlich relevanter Zustimmung begründet worden ist. Der Bundesfinanzhof knüpft hier an seine neuere Rechtsprechung an und lehnt ein zu weites Verständnis des Begriffs Zustimmung ab. Eine bloß tatsächliche Duldung der Unternehmensfortführung oder das Ausbleiben eines Widerspruchs reicht nicht aus. Maßgeblich ist allein eine Mitwirkung im Rahmen der rechtlichen Befugnisse des schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters.

Gerade daran fehlte es im Streitfall. Die Stromsteuer entsteht nach dem Stromsteuergesetz durch die Entnahme von Strom zum Verbrauch. Diese Entnahme ist nach der Entscheidung ein Realakt. Ein Realakt ist ein tatsächliches Verhalten mit rechtlichen Folgen, aber kein Rechtsgeschäft. Weil der schwache vorläufige Insolvenzverwalter nur auf Verfügungen über Vermögensgegenstände rechtlich einwirken kann, nicht jedoch auf jede tatsächliche Betriebshandlung, konnte die Stromentnahme nicht als von ihm rechtlich mitbegründete Steuerverbindlichkeit angesehen werden.

Der Bundesfinanzhof stellt dabei klar, dass es für die Einordnung nicht genügt, dass die Steuer zeitlich nach der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters entstanden ist. Ebenso wenig reicht es aus, dass der Verwalter die Betriebsfortführung faktisch hinnimmt. Eine Masseverbindlichkeit setzt voraus, dass die Verbindlichkeit in einem Bereich entsteht, auf den sich die rechtlichen Befugnisse des vorläufigen Insolvenzverwalters tatsächlich erstrecken. Bei einem schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter ist dieser Bereich enger als vielfach angenommen worden war.

Von besonderer praktischer Relevanz ist außerdem die Aussage zu den Säumniszuschlägen. Der Bundesfinanzhof bestätigt zunächst den allgemeinen Grundsatz, dass Säumniszuschläge insolvenzrechtlich das Schicksal der zugrunde liegenden Steuerforderung teilen. Säumniszuschläge sind gesetzliche Nebenleistungen, die wegen verspäteter Zahlung entstehen. Ist die Hauptforderung eine Masseverbindlichkeit, gilt dies grundsätzlich auch für die Säumniszuschläge. Ist die Hauptforderung hingegen nur Insolvenzforderung, können auch die Säumniszuschläge nicht als Masseverbindlichkeit durch Leistungsgebot beigetrieben werden. Genau dies war hier der Fall. Die Forderungen hätten zur Insolvenztabelle angemeldet werden müssen. Die Insolvenztabelle ist das zentrale Verzeichnis der im Insolvenzverfahren geltend gemachten Forderungen.

Bemerkenswert ist ferner, dass der Bundesfinanzhof die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die damalige Regelung nicht aufgegriffen hat. Die Entscheidung stützt sich nicht auf eine Verfassungswidrigkeit, sondern auf eine enge, systematisch am Befugniskreis des schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters orientierte Auslegung.

Stromsteuer und Säumniszuschläge: Folgen für Mittelstand, Pflege, Kliniken und Onlinehandel

Für kleine Unternehmen und den Mittelstand bedeutet die Entscheidung zunächst mehr Rechtssicherheit in einer Phase, in der Liquidität und Handlungsfähigkeit besonders angespannt sind. Wenn im vorläufigen Insolvenzverfahren lediglich ein schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt ist, führt nicht jede nach diesem Zeitpunkt entstehende Steuer automatisch zu einer Masseverbindlichkeit. Das kann die Belastung der Insolvenzmasse deutlich begrenzen und schützt vor einer ausufernden Privilegierung einzelner Steuerforderungen.

Für produzierende Unternehmen und energieintensive Betriebe ist die Entscheidung besonders wichtig. Wer Strom entnimmt, sei es zur Eigenverwendung oder im Rahmen eines laufenden Betriebsmodells, muss insolvenzrechtlich genauer unterscheiden, ob die zugrunde liegende Steuerforderung tatsächlich mit einer rechtlich relevanten Mitwirkung des vorläufigen Insolvenzverwalters zusammenhängt. Die bloße Tatsache, dass Maschinen weiterlaufen oder Anlagen aus technischen Gründen nicht sofort abgeschaltet werden können, genügt nach dieser Entscheidung gerade nicht.

Auch Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser profitieren von der Klarstellung. In diesen Bereichen ist eine Unterbrechung der Energieversorgung oft aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen kaum denkbar. Die Entscheidung nimmt Druck aus der Frage, ob die bloße Fortführung des lebenswichtigen Betriebs im Eröffnungsverfahren automatisch zu massevorrangigen Stromsteuerfolgen führt. Gleichwohl ersetzt das Urteil keine saubere insolvenz- und steuerrechtliche Dokumentation. Gerade in regulierten Branchen sollte im Einzelfall sorgfältig festgehalten werden, welche Handlungen der vorläufige Insolvenzverwalter rechtlich veranlasst, genehmigt oder selbst vorgenommen hat.

Für Onlinehändler, Logistikunternehmen und sonstige digital geprägte Geschäftsmodelle ist die Entscheidung ebenfalls relevant, auch wenn dort nicht zwingend Stromsteuer im Vordergrund steht. Die Leitlinie des Urteils reicht über die konkrete Steuerart hinaus: Für die Annahme einer Masseverbindlichkeit kommt es im vorläufigen Insolvenzverfahren nicht nur auf den Zeitraum der Entstehung an, sondern auf die rechtliche Zurechenbarkeit der Begründung der Forderung. Diese Differenzierung ist auch bei anderen Steuerarten und steuerlichen Nebenleistungen für die Risikobewertung bedeutsam.

Steuerberatende und Finanzinstitutionen sollten die Entscheidung in Restrukturierungs- und Sanierungsfällen in ihre Prüfungsroutinen aufnehmen. Kreditgeber, Factor und Sanierungsberater müssen einschätzen können, welche Verbindlichkeiten im vorläufigen Verfahren vorrangig aus der Masse zu bedienen sind und welche nicht. Für die Finanzplanung macht es einen erheblichen Unterschied, ob eine Forderung sofort massewirksam wird oder lediglich als Insolvenzforderung zur Tabelle anzumelden ist. Ebenso wichtig ist die prozessuale Aussage des Urteils: Wird ein Leistungsgebot wegen isoliert beigetriebener Säumniszuschläge erlassen, kann die richtige Einordnung der Forderung als Masseverbindlichkeit oder Insolvenzforderung unmittelbar mit Einspruch und Klage angegriffen werden.

Stromsteuer in der Insolvenz: was Unternehmen jetzt beachten sollten

Das Urteil vom 09.12.2025, VII R 35/22, schafft eine wichtige Präzisierung für das Zusammenspiel von Steuerrecht und Insolvenzrecht. Stromsteuerverbindlichkeiten können zwar grundsätzlich unter die damalige insolvenzrechtliche Sonderregel fallen. Im konkreten Fall kommt es aber entscheidend darauf an, ob die Steuerforderung im Rahmen der rechtlichen Befugnisse eines schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters begründet worden ist. Die bloße Duldung der Betriebsfortführung und die tatsächliche Stromentnahme reichen dafür nicht aus. Folgerichtig teilen auch darauf beruhende Säumniszuschläge nicht den Status einer Masseverbindlichkeit, wenn bereits die Hauptforderung nur Insolvenzforderung ist.

Für Unternehmen in der Krise, für Insolvenzverwalter und für die steuerliche Beratung bedeutet dies vor allem eines: Die genaue Analyse der Verfahrensstellung des vorläufigen Insolvenzverwalters und der Entstehungsmechanik einzelner Steueransprüche ist unverzichtbar. Wer hier sauber abgrenzt, kann unberechtigte Inanspruchnahmen abwehren und Liquidität in einer kritischen Unternehmensphase schützen. Unsere Kanzlei begleitet kleine und mittelständische Unternehmen sowie spezialisierte Betriebe bei steuerlichen und prozessualen Fragen mit besonderem Fokus auf Digitalisierung und effizientere Abläufe. Gerade in der Buchhaltung und in der Prozessoptimierung entstehen für Unternehmen oft erhebliche Kostenersparnisse, wenn steuerliche Risiken frühzeitig sauber strukturiert und digital beherrschbar gemacht werden.

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