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Digitalisierung

Streaming-Plattformen rechtssicher betreiben bei Mediathek-Inhalten

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Streaming-Angebote und Mediathek-Inhalte: was rechtlich auf dem Spiel steht

Digitale Geschäftsmodelle rund um Video, Audio und redaktionelle Inhalte sind längst nicht mehr nur ein Thema für große Medienhäuser. Auch mittelständische Unternehmen, Agenturen, IT-Dienstleister, Onlinehändler mit Content-Marketing, Weiterbildungsanbieter oder Plattformbetreiber setzen auf eingebettete Streams, Aggregation, Suchfunktionen und kuratierte Mediatheken. Genau hier liegt ein häufig unterschätztes Risiko: Was sich technisch wie eine bloße Verlinkung oder ein komfortables „Einbetten“ anfühlt, kann rechtlich als unzulässige Übernahme fremder Inhalte gewertet werden. Das Oberlandesgericht Köln hat am 27.02.2026 im einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden, dass ein privater Streaming-Anbieter die ARD Mediathek nicht ohne Erlaubnis kopieren darf, auch nicht per Verlinkung, und ein bereits ausgesprochenes Verbot bestätigt sowie verschärft. Maßgeblich war dabei nicht nur das Urheberrecht, sondern auch das Wettbewerbsrecht und der Medienstaatsvertrag; das Aktenzeichen lautet 6 U 75/25.

Für die Praxis ist diese Konstellation deshalb so relevant, weil der Streit nicht an einem einzelnen Video „hängengeblieben“ ist, sondern an der Übernahme einer gesamten Plattformstruktur. Das Gericht hat damit einen klaren Rahmen gesetzt: Das allgemeine Recht zur Verlinkung ist nicht gleichbedeutend mit dem Recht, eine fremde Mediathek als Ganzes in ein eigenes Angebot zu integrieren, um das eigene Portfolio zu verbreitern. Wer Inhalte Dritter so aufbereitet, dass Nutzer die fremde Herkunft nicht mehr klar erkennen oder die eigene Plattform wie eine „Kopie“ wirkt, betritt sehr schnell den Bereich unlauterer geschäftlicher Handlungen.

Rechtlicher Kern: Urheberrecht, Wettbewerbsrecht und Medienstaatsvertrag

Im Ausgangspunkt geht es um das Urheberrecht, also den Schutz geistiger Leistungen und bestimmter Schutzgegenstände wie Werke, Datenbanken oder Datenbankwerke. Eine zentrale Rolle spielte hier die Einordnung der Mediathek als urheberrechtlich geschützte Datenbank. Eine Datenbank ist im urheberrechtlichen Sinne eine systematische Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine wesentliche Investition erfordert. Der entscheidende Praxisaspekt: Nicht nur einzelne Inhalte können geschützt sein, sondern auch die Struktur und Zusammenstellung, wenn sie auf Investitionen beruht. Wer eine solche Datenbank faktisch übernimmt, kann damit in Rechte des Datenbankherstellers eingreifen.

Das beklagte Portal hatte sich darauf berufen, dass das Einbetten von Videos per Link, das sogenannte Embedding, urheberrechtlich erlaubt sei. Embedding bedeutet technisch, dass Inhalte von einem fremden Server in die eigene Webseite oder App eingebunden werden, sodass Nutzer den Inhalt innerhalb des eigenen Angebots abspielen können. Die Entscheidung macht deutlich, dass man sich nicht allein an der technischen Beschreibung festhalten darf. Wenn das Embedding nicht nur punktuell erfolgt, sondern funktional dazu führt, dass eine fremde Mediathek als eigener Dienst erscheint, kann die Grenze zum unzulässigen „Übernehmen“ überschritten sein. Für Plattformen ist deshalb entscheidend, ob sie lediglich auf Inhalte hinweisen oder ob sie fremde Inhalte zur tragenden Säule des eigenen Angebots machen.

Zweitens hat das Gericht das Verhalten als unlauter im Sinne des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb bewertet. Dieses Gesetz schützt Mitbewerber, Verbraucher und sonstige Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Unlauter ist ein Verhalten insbesondere dann, wenn es geeignet ist, die Interessen anderer Marktteilnehmer spürbar zu beeinträchtigen, etwa durch Irreführung oder durch vermeidbare Herkunftstäuschung. Der Senat hat hier ausdrücklich darauf abgestellt, dass eine weitgehende Nachahmung von Aussehen und Inhalt die Nutzer über die Herkunft des Angebots täuschen kann. Das ist für alle Unternehmen relevant, die Oberflächen, Navigation, Katalogstrukturen oder Branding-Elemente anderer Anbieter „zu nah“ kopieren, um eine vertraute Nutzerführung zu erzielen.

Drittens wurde ein Verstoß gegen den Medienstaatsvertrag gesehen. Der Medienstaatsvertrag regelt den Ordnungsrahmen für Medienangebote und enthält Vorgaben, die auch für die Vermarktung öffentlich-rechtlicher Inhalte bedeutsam sind. Der von der ARD vertretene Ansatz, private Anbieter dürften Inhalte öffentlich-rechtlicher Mediatheken nicht selbst vermarkten, hat im Ergebnis Rückenwind erhalten. Für die Praxis folgt daraus: Wer öffentlich-rechtliche Inhalte in ein eigenes, potenziell werbe- oder abonnementsgetriebenes Geschäftsmodell integriert, muss sehr genau prüfen, ob er damit in eine unzulässige Vermarktung hineinläuft, selbst wenn die Inhalte für Endnutzer kostenfrei abrufbar sind.

Praxisfolgen für Unternehmen: Verlinken, Embedding und Markenverwendung richtig einordnen

Die Entscheidung ist besonders lehrreich, weil sie mehrere typische Argumentationslinien aus der Praxis aufgreift und zurückweist. Ein häufiges Missverständnis lautet: „Wenn Inhalte frei zugänglich sind, darf ich sie auch frei nutzen.“ Rechtlich ist der freie Zugang jedoch nicht gleichbedeutend mit einer Nutzungserlaubnis für kommerzielle Drittangebote. Öffentlich-rechtliche Inhalte können frei abrufbar sein, ohne dass Dritte sie in einem eigenen Portal spiegeln oder kuratieren dürfen. Ebenso verbreitet ist die Annahme, dass man sich durch „nur Links“ absichert. Tatsächlich kommt es darauf an, wie ein Angebot im Gesamtbild wirkt und welche Funktion die Verlinkung im eigenen Geschäftsmodell erfüllt. Wenn eine Plattform die Nutzerführung so gestaltet, dass die fremde Mediathek wie ein Bestandteil des eigenen Produktes erscheint, wird aus dem Hinweis schnell ein substituierendes Parallelangebot.

Auch die Markenfrage hat erhebliche Relevanz für Betreiber von Plattformen und Apps. Marken sind Kennzeichen, die Waren oder Dienstleistungen einem bestimmten Unternehmen zuordnen. Wer fremde Marken nutzt, etwa Sendernamen oder Logos, muss sicherstellen, dass dadurch keine Verwechslungsgefahr entsteht. Verwechslungsgefahr bedeutet, dass Nutzer annehmen könnten, es bestehe eine wirtschaftliche Verbindung, Kooperation oder Herkunftsidentität zwischen den Angeboten. Das Oberlandesgericht Köln hat die Markenverwendung hier als unzulässig eingeordnet, weil eine solche Verwechslungsgefahr bestand. In der Praxis betrifft das nicht nur Medienplattformen, sondern auch Vergleichsportale, Aggregatoren, App-Verzeichnisse oder „Hubs“, die mit bekannten Logos Vertrauen erzeugen wollen.

Für Unternehmen, die Inhalte Dritter technisch integrieren, ergibt sich daraus eine klare Leitlinie: Entscheidend ist, ob die eigene Leistung eine eigenständige, klar abgegrenzte Vermittlungsleistung ist oder ob sie das fremde Angebot ersetzt. Je stärker Design, Struktur und Inhalt der fremden Plattform übernommen werden, desto größer wird das Risiko einer Herkunftstäuschung und eines Wettbewerbsverstoßes. Je stärker die Integration darauf angelegt ist, Nutzer in der eigenen Umgebung zu halten, desto eher kann eine unzulässige Übernahme angenommen werden. Wer zudem Werbung schaltet, Daten monetarisiert oder Abonnements anbietet, erhöht die Angriffsfläche, weil die Nutzung dann erkennbar Teil einer eigenen Vermarktungsstrategie ist.

Ein weiterer wichtiger Punkt für die Unternehmenspraxis liegt in der Verfahrensart: Die Entscheidung erging im einstweiligen Verfügungsverfahren. Eine einstweilige Verfügung ist ein gerichtlicher Eilrechtsschutz, der schnell greift, wenn eine Rechtsverletzung glaubhaft gemacht wird und eine besondere Dringlichkeit besteht. Das bedeutet für betroffene Unternehmen, dass sie sehr kurzfristig zu Unterlassung, Anpassungen am Produkt oder Abschaltungen gezwungen sein können, oft mit erheblichen wirtschaftlichen Folgen. Nach der Mitteilung ist zudem kein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof mehr möglich gewesen. Für Compliance und Risikomanagement heißt das: Rechtliche Prüfung darf nicht erst beginnen, wenn eine Abmahnung eintrifft, sondern muss Teil der Produktentwicklung und des Go-live-Prozesses sein.

Handlungsempfehlungen und Fazit: rechtssichere Content-Strategie und saubere Prozesse

Für Plattformbetreiber und Unternehmen mit digitalen Angeboten folgt aus der Entscheidung vor allem, dass das Zusammenspiel aus Technik, Darstellung und Geschäftsmodell rechtlich ganzheitlich bewertet wird. Wer Inhalte Dritter nutzen will, sollte die Rechtekette klären, also prüfen, ob und in welchem Umfang eine Lizenz oder Kooperation erforderlich ist, und diese vertraglich absichern. Ebenso sollte das Nutzererlebnis so gestaltet sein, dass die Herkunft der Inhalte transparent bleibt und keine wirtschaftliche oder organisatorische Verbindung suggeriert wird, die tatsächlich nicht existiert. Gerade in Marketing und Produktdesign ist es wichtig, dass bekannte Marken nicht als „Trust-Siegel“ missverstanden werden können, sondern nur dort eingesetzt werden, wo eine rechtliche Grundlage und eine klare Kennzeichnung bestehen.

Unternehmen, die mit Embedding arbeiten, sollten außerdem den Umfang der Integration kritisch prüfen. Einzelne Einbindungen in einem redaktionellen Kontext unterscheiden sich in Risiko und Wirkung deutlich von einem vollständigen Katalog, der eine fremde Mediathek funktional ersetzt. Auch das Thema „Look and Feel“ ist kein reines Geschmacksthema, sondern kann bei weitgehender Nachahmung wettbewerbsrechtlich relevant werden, wenn Nutzer über die Herkunft getäuscht werden. Wer in regulierten Bereichen oder mit öffentlich-rechtlichen Inhalten arbeitet, muss zusätzlich die Vorgaben des Medienstaatsvertrags in die Risikoabwägung einbeziehen.

Unser Fazit: Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 27.02.2026 zum Aktenzeichen 6 U 75/25 ist ein deutliches Signal, dass „Kopieren per Link“ kein tragfähiges Geschäftsmodell ist, wenn fremde Mediatheken in Struktur und Erscheinungsbild übernommen und zur eigenen Vermarktung genutzt werden. Wir unterstützen kleine und mittelständische Unternehmen dabei, digitale Geschäftsmodelle rechtssicher und zugleich effizient aufzusetzen, insbesondere durch Digitalisierung und Prozessoptimierung in der Buchhaltung, die in der Praxis regelmäßig zu erheblichen Kostenersparnissen und besserer Steuerungsfähigkeit führt.

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