Rechtlicher Hintergrund und Bedeutung der Entscheidung
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 27. November 2025 klargestellt, dass der Anspruch auf den Steuerfreibetrag für ein in Ausbildung befindliches Kind spätestens mit Vollendung des 26. Lebensjahres endet. Diese Entscheidung betrifft unmittelbar EU-Beamte, entfaltet jedoch eine richtungsweisende Bedeutung für die allgemeine steuerliche Behandlung von Kinderfreibeträgen, insbesondere weil sie die Auslegung des Grundprinzips verdeutlicht, wonach steuerliche Begünstigungen stets an bestimmte gesetzlich definierte Voraussetzungen gebunden sind.
Im Zentrum der Entscheidung stand die Frage, ob ein Beamter der Europäischen Kommission den Steuerfreibetrag für seine Kinder auch dann beanspruchen kann, wenn diese nach dem 26. Geburtstag weiterhin in Ausbildung sind. Die Europäische Kommission lehnte diese Verlängerung ab, da der Freibetrag unmittelbar an den Anspruch auf die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder gekoppelt ist, der nach dem europäischen Beamtenstatut mit Vollendung des 26. Lebensjahres endet. Der Gerichtshof bestätigte diese Auslegung und verwies deutlich auf die Einheitlichkeit der Regelungen im System des Beamtenstatuts.
Systematik des Steuerfreibetrags und Zulagenrechts
Der Steuerfreibetrag für unterhaltsberechtigte Kinder nach der Verordnung Nr. 260/68 des Rates dient dazu, die steuerliche Belastung von Beamtinnen und Beamten mit Familienpflichten zu mindern. Er entspricht dem doppelten Betrag der Kinderzulage, die für jedes unterhaltsberechtigte Kind gewährt wird. Diese Zulage wird grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes automatisch gezahlt und kann auf Antrag bis zum 26. Geburtstag verlängert werden, sofern sich das Kind in Ausbildung befindet. Darüber hinaus besteht nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen, etwa bei dauerhafter Gebrechlichkeit des Kindes, die Möglichkeit, den Anspruch über diese Altersgrenze hinaus zu wahren.
Der Gerichtshof führte aus, dass die gesetzliche Systematik keine Trennung der beiden Leistungen – Zulage und Steuerfreibetrag – zulässt. Beide sind eng miteinander verknüpft, sodass der Wegfall der Zulage zwangsläufig auch das Ende des Anspruchs auf den Steuerfreibetrag bedeutet. Dies unterstreicht die Bedeutung des Grundsatzes, dass steuerliche Vergünstigungen nur insoweit gewährt werden dürfen, als sie durch einen bestehenden sozialen oder tatsächlichen Unterhaltsbedarf gerechtfertigt sind.
Auswirkungen und praktische Konsequenzen
Die Entscheidung verdeutlicht, dass steuerliche Vorteile stets im unmittelbaren Zusammenhang mit der Erfüllung der gesetzlich normierten Voraussetzungen stehen. Für deutsche Unternehmen, insbesondere mittelständische Betriebe oder öffentliche Institutionen mit Beamtinnen und Beamten in vergleichbaren Regelungssystemen, ist dies ein wichtiger Hinweis auf die Notwendigkeit klarer interner Verfahren zur Überprüfung von Leistungsansprüchen und Altersgrenzen. Auch für Familienangehörige, die steuerlich begünstigt werden, ist die Altersgrenze von 26 Jahren ein verbindlicher Anknüpfungspunkt, der mit Beendigung der Förderung zwingend den Wegfall des Freibetrags bedeutet.
In praktischer Hinsicht kann das Urteil dazu führen, dass etwaige interne Richtlinien oder Verwaltungspraxis, die über die Altersgrenze hinausgehende Gewährungen zulassen, überprüft werden müssen. Der Gerichtshof betonte ausdrücklich, dass interne Verwaltungsanweisungen nicht dazu dienen können, gesetzliche Vorgaben zu verändern oder zu erweitern. In der Konsequenz bedeutet dies, dass jede steuerliche Entlastung eine eindeutige Rechtsgrundlage haben muss. Für Steuerberaterinnen und Steuerberater ergibt sich hieraus die Aufgabe, ihre Mandanten auf die Bedeutung gesetzlicher Altersgrenzen bei der Ausgestaltung von Familienleistungen hinzuweisen, insbesondere wenn diese steuerliche Auswirkungen entfalten.
Fazit und Handlungsempfehlung für die Praxis
Die Festlegung einer klaren Altersgrenze für die steuerliche Berücksichtigung von Kindern dient der Rechtssicherheit und Verfahrensklarheit. Der Gerichtshof hat mit seiner Entscheidung die Kohärenz des europäischen Steuer- und Besoldungssystems gestärkt und damit zugleich die Notwendigkeit gesetzestreuer Anwendungspraxis unterstrichen. Für Unternehmerinnen und Unternehmer bedeutet dies, dass vergleichbare nationale Regelungen in ihrer Buchhaltung, insbesondere bei lohnsteuerfreien Zulagen oder steuerlich abzugsfähigen Positionen, regelmäßig auf ihre aktuelle Gültigkeit zu prüfen sind. Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Besteuerung verpflichtet dazu, steuerliche Voraussetzungen regelmäßig zu evaluieren und interne Abläufe daran anzupassen.
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