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Steuerrecht

Steuerberatungsgesetz 2026: wichtige Änderungen für Unternehmen

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Steuerberatungsgesetz 2026: Was sich jetzt konkret ändert

Das Steuerberatungsgesetz wird zum 1. September 2026 in wesentlichen Teilen angepasst. Nachdem ein inhaltlich weitgehend identisches Vorhaben im Mai noch nicht die erforderliche Zustimmung erhalten hatte, wurde die Neuregelung erneut in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht und am 12. Juni 2026 gebilligt. Für Unternehmen, Steuerberatende und Finanzinstitutionen ist vor allem wichtig, dass die Änderungen auf eine Modernisierung des Berufsrechts, auf weniger Bürokratie und auf eine präzisere Abgrenzung von Beratungsbefugnissen zielen.

Das Steuerberatungsgesetz regelt, wer in Deutschland geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten darf, unter welchen Voraussetzungen dies geschieht und welche berufsrechtlichen Pflichten dabei einzuhalten sind. Hilfe in Steuersachen meint die rechtliche und tatsächliche Unterstützung bei steuerlichen Angelegenheiten, etwa bei Erklärungen, Anträgen, Prüfungen oder der laufenden steuerlichen Begleitung. Die nun beschlossenen Änderungen betreffen daher nicht nur Berufsangehörige selbst, sondern mittelbar auch Mandantenprozesse, Beratungszugänge und die Organisation steuerlicher Dienstleistungen.

Bemerkenswert ist, dass die zuvor diskutierte Entlastungsprämie in Höhe von 1.000 Euro nicht mehr Bestandteil des Gesetzes ist. Der neue Anlauf konzentriert sich damit auf das eigentliche Steuerberatungsrecht. Für die Praxis schafft das mehr Klarheit, weil die Reform nicht mit sachfremden Einzelregelungen überlagert wird. Unternehmen sollten die Neuregelungen deshalb vor allem als berufsrechtliche Weichenstellung verstehen, die sich auf Erreichbarkeit, Zuständigkeiten und Strukturfragen in der steuerlichen Beratung auswirken kann.

Lohnsteuerhilfevereine und unentgeltliche Hilfe: mehr Zugang zur Steuerberatung

Einen Schwerpunkt der Reform bilden erweiterte Befugnisse für Lohnsteuerhilfevereine. Lohnsteuerhilfevereine sind gesetzlich zugelassene Einrichtungen, die ihre Mitglieder im Rahmen festgelegter Zuständigkeiten bei bestimmten Steuerangelegenheiten beraten dürfen. Künftig entfallen Betragsgrenzen für die angebotenen Tätigkeiten in den gesetzlich eröffneten Fällen. Damit wird der Zugang zu Beratung in diesem Segment erweitert, und nach der Gesetzesbegründung können zusätzliche Steuerpflichtige solche Angebote nutzen.

Für Unternehmen ist diese Änderung nicht deshalb relevant, weil Lohnsteuerhilfevereine klassische Unternehmensberatung übernehmen würden. Ihre Bedeutung liegt vielmehr im Umfeld von Arbeitnehmern, Geschäftsführern mit lohnsteuerlich geprägten Fragestellungen und kleineren Einkunftssachverhalten. Gerade bei kleinen Unternehmen kann es in der Praxis sinnvoll sein, die Zuständigkeiten sauber zu trennen. Die betriebliche Beratung bleibt bei der steuerberatenden Kanzlei, während private Standardfälle unter Umständen anderweitig begleitet werden können. Das kann Kommunikationswege vereinfachen, erfordert aber zugleich eine klare Abgrenzung, damit betriebliche und private Sachverhalte nicht vermischt werden.

Hinzu kommt, dass künftig eine Person drei statt bisher zwei Beratungsstellen leiten darf. Das ist vor allem eine organisatorische Erleichterung. Wo regionale Präsenz, Fachkräfteengpässe oder wirtschaftlicher Druck eine Rolle spielen, kann dies die Verfügbarkeit von Beratungsangeboten stabilisieren. Auch Finanzinstitutionen und Unternehmen mit vielen Mitarbeitenden sollten im Blick behalten, dass sich dadurch Ansprechpartnerstrukturen vor Ort verändern können.

Daneben erweitert das Gesetz die Möglichkeiten unentgeltlicher Hilfeleistung in Steuersachen. Unentgeltlich bedeutet rechtlich, dass die Unterstützung ohne Vergütung erbracht wird. Künftig dürfen nicht mehr nur nahe Angehörige, sondern auch andere nahestehende Personen ohne Bezahlung in Steuerangelegenheiten unterstützt werden. Zudem werden Tax Law Clinics zugelassen, also hochschulnahe Einrichtungen, in denen unter Anleitung qualifizierter Personen kostenlose steuerliche Unterstützung angeboten wird. Diese Öffnung fördert ehrenamtliches Engagement und kann mittelfristig auch für den Fachkräftenachwuchs im Steuerbereich relevant werden.

Für die Unternehmenspraxis folgt daraus vor allem eines: Je breiter die zulässigen Beratungszugänge werden, desto wichtiger wird die sorgfältige Prüfung, wer für welche Fragestellung tatsächlich zuständig ist. Gerade bei kleinen und mittelständischen Unternehmen mit begrenzten internen Ressourcen sollten lohnsteuerliche, einkommensteuerliche und betriebliche Themen weiterhin strukturiert voneinander getrennt werden.

Fremdbesitzverbot in der Steuerberatung: mehr Schutz der Unabhängigkeit

Ein weiterer zentraler Punkt der Reform ist die Verschärfung des Fremdbesitzverbots. Das Fremdbesitzverbot begrenzt die Beteiligung berufsfremder oder nicht ausreichend qualifizierter Personen oder Gesellschaften an steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften. Ziel ist der Schutz der fachlichen Unabhängigkeit, der Verschwiegenheit und der eigenverantwortlichen Berufsausübung. Gerade im sensiblen Bereich steuerlicher Beratung ist dies berufsrechtlich von erheblicher Bedeutung.

Künftig dürfen anerkannte Wirtschaftsprüfungs und Buchprüfungsgesellschaften sich an einer steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaft nur beteiligen, wenn sie ihrerseits die Voraussetzungen für eine Anerkennung durch die Steuerberaterkammer erfüllen. Die Steuerberaterkammer ist die berufsständische Selbstverwaltung mit Aufsichts und Anerkennungsfunktionen. Mit dieser Nachschärfung wird verhindert, dass Beteiligungsstrukturen entstehen, die zwar formal zulässig erscheinen, aber den berufsrechtlichen Qualitäts und Unabhängigkeitsanforderungen nicht vollständig genügen.

Für Mandanten ist das keine bloß abstrakte berufsrechtliche Frage. Beteiligungsstrukturen beeinflussen unmittelbar Governance, Haftungsorganisation und Entscheidungsfreiheit innerhalb von Beratungsgesellschaften. Banken, Investoren, mittelständische Unternehmensgruppen und stark regulierte Branchen wie Pflegeeinrichtungen oder Krankenhäuser haben regelmäßig ein berechtigtes Interesse daran, dass ihre steuerliche Beratung unabhängig, vertraulich und frei von sachfremden Einflussnahmen erfolgt. Die Verschärfung stärkt genau dieses Vertrauen.

Auch für Kanzleien und kooperierende Berufsgruppen hat die Änderung praktische Relevanz. Gesellschaftsverträge, Beteiligungsmodelle und Zulassungsfragen sollten rechtzeitig daraufhin überprüft werden, ob die neuen Anforderungen ab dem Inkrafttreten vollständig eingehalten werden. Wer im Markt mit interdisziplinären Einheiten arbeitet, sollte dabei nicht nur die rechtliche Zulässigkeit, sondern auch die operative Ausgestaltung von Verantwortlichkeiten im Blick behalten.

Praxisfolgen für Unternehmen und Handlungsempfehlungen bis September 2026

Neben den berufsrechtlichen Änderungen enthält das Gesetz noch eine steuerliche Spezialregelung: Prämien für Platzierungen bei Olympischen oder Paralympischen Spielen, die unmittelbar aus Haushaltsmitteln der Länder gezahlt werden, sowie Prämienzahlungen gemeinnütziger Organisationen werden steuerfrei gestellt. Für die meisten Unternehmen hat dieser Punkt keine unmittelbare Relevanz, zeigt aber, dass das Gesetz punktuell auch materielles Steuerrecht berührt.

Der überwiegende Teil der Neuregelungen tritt am 1. September 2026 in Kraft. Bis dahin sollten Unternehmen ihre Berührungsflächen mit der Reform nüchtern analysieren. Besonders relevant ist dies, wenn intern verschiedene Stellen mit steuerlichen Themen befasst sind, etwa Personalabteilung, Finanzbuchhaltung, Geschäftsführung und externe Berater. Wo Zuständigkeiten unklar sind, entstehen erfahrungsgemäß Rückfragen, Mehrfachbearbeitungen und im schlechtesten Fall Frist oder Dokumentationsprobleme.

In der Praxis empfiehlt sich daher, die eigene Beratungslandschaft sauber zu ordnen. Dazu gehört, private Steuerfragen von Organpersonen oder Mitarbeitenden nicht mit betrieblichen Sachverhalten zu vermengen, lohnsteuerliche Sonderfragen eindeutig zuzuweisen und bei Kooperationen mit externen Stellen auf die berufsrechtliche Zuständigkeit zu achten. Für mittelständische Unternehmen ist zudem sinnvoll, bestehende Mandats und Kommunikationsprozesse daraufhin zu prüfen, ob sie bereits hinreichend digital, dokumentiert und nachvollziehbar organisiert sind. Denn je klarer Prozesse und Verantwortlichkeiten definiert sind, desto leichter lassen sich gesetzliche Änderungen ohne Reibungsverluste umsetzen.

Unterm Strich stärkt die Reform den Zugang zu zulässiger Beratung in bestimmten Bereichen und schärft zugleich die Anforderungen an Unabhängigkeit und Qualität. Das ist grundsätzlich zu begrüßen, verlangt aber in der Umsetzung Aufmerksamkeit. Wir unterstützen kleine und mittelständische Unternehmen dabei, steuerliche Abläufe, Buchhaltungsprozesse und digitale Schnittstellen so zu optimieren, dass gesetzliche Änderungen effizient umgesetzt und spürbare Kostenersparungen realisiert werden können.

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