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Steuerrecht

Steueränderungsgesetz 2025: Entlastungen für Pendler und Gastronomie

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Einführung und Zielsetzung des Steueränderungsgesetzes 2025

Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 verfolgt die Bundesregierung das Ziel, Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen nachhaltig steuerlich zu entlasten und gleichzeitig wichtige gesellschaftliche Bereiche wie das Ehrenamt und die Gastronomie zu stärken. Beschlossen wurde das Gesetz im Dezember 2025 durch den Bundesrat, nach vorheriger Zustimmung des Bundestages. Die meisten Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft und entfalten ihre Wirkung unmittelbar in den Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuererklärungen des Jahres 2026. Kernanliegen der Reform ist es, inflationsbedingte Mehrbelastungen abzumildern, ländliche Regionen besser zu berücksichtigen und das bürgerschaftliche Engagement steuerlich attraktiver zu gestalten.

Für Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie für Unternehmerinnen und Unternehmer bringt diese Reform zahlreiche praxisrelevante Änderungen mit sich, die eine Anpassung der steuerlichen Planung erfordern. Besonders relevant ist dabei die neue Ausgestaltung der Entfernungspauschale, die reduzierte Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie sowie die überarbeiteten Bestimmungen im Bereich der Gemeinnützigkeit und ehrenamtlichen Tätigkeiten.

Erhöhung der Pendlerpauschale und Mobilitätsprämie

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die täglich zur Arbeitsstätte pendeln, wurde die Entfernungspauschale, im allgemeinen Sprachgebrauch als Pendlerpauschale bekannt, dauerhaft auf 38 Cent je Entfernungskilometer angehoben. Die Entfernungspauschale ist ein fester Betrag pro Kilometer zwischen Wohnort und erster Tätigkeitsstätte, der die durch den Arbeitsweg entstehenden Kosten steuerlich abbildet. Ab 2026 wird sie von Beginn der Strecke an gewährt, und zwar unabhängig vom genutzten Verkehrsmittel – also gleichermaßen für Pkw, Fahrrad, öffentlichen Nahverkehr oder Fahrgemeinschaften. Damit trägt die Maßnahme insbesondere der Situation von Beschäftigten in ländlichen Regionen Rechnung, die häufig auf längere Anfahrtswege angewiesen sind.

Die steuerliche Auswirkung hängt davon ab, ob die Werbungskosten – also Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen – den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen. Bei einem Arbeitsweg von zehn Kilometern und einer Fünf-Tage-Woche können jährlich rund 176 Euro zusätzliche Werbungskosten geltend gemacht werden, während bei zwanzig Kilometern schon 352 Euro anfallen. Geringverdienende profitieren zusätzlich von der fortgeführten Mobilitätsprämie, die sicherstellt, dass die Entlastung auch dann greift, wenn wegen niedriger Einkünfte keine Einkommensteuer anfällt. Diese Regelung stärkt nicht nur Angestellte, sondern auch kleine Betriebe, die ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern häufig weite Arbeitswege zumuten müssen.

Reduzierte Umsatzsteuer in der Gastronomie und Gemeinschaftsverpflegung

Eine weitere zentrale Maßnahme ist die Rückführung des Umsatzsteuersatzes für Speisen in der Gastronomie auf sieben Prozent. Der reduzierte Steuersatz gilt ab 1. Januar 2026 für alle vor Ort oder zum Mitnehmen ausgegebenen Speisen, nicht jedoch für Getränke. Die Umsatzsteuer, im Recht als Verbrauchsteuer auf den Umsatz bezeichnet, belastet den Endverbraucher, wird jedoch vom Unternehmer abgeführt und stellt somit einen erheblichen Kostenfaktor dar. Durch die Senkung auf sieben Prozent sollen insbesondere Restaurants, Bäckereien, Metzgereien, Catering-Anbieter, der Lebensmittelhandel, Gemeinschaftsverpflegungen in Kitas, Schulen und Krankenhäusern sowie vergleichbare Einrichtungen entlastet werden.

Gerade für kleine und mittelständische Gastronomiebetriebe, die in den letzten Jahren stark unter den Auswirkungen steigender Energiepreise und Kostensteigerungen im Einkauf gelitten haben, ist die dauerhafte Steuerreduzierung eine positive Nachricht. Durch die niedrigere Umsatzbelastung wird nicht nur die Wettbewerbsfähigkeit gegenüber Lieferdiensten und dem Einzelhandel erhöht, sondern auch Spielraum für Investitionen in Beschäftigte, Digitalisierung und Nachhaltigkeit geschaffen. Unternehmen, die in der Gemeinschaftsverpflegung tätig sind – etwa Pflegeeinrichtungen oder Krankenhausküchen –, profitieren ebenso von der Maßnahme, denn die reduzierte Umsatzsteuer verbessert direkt ihre Kalkulationsgrundlage.

Stärkung des Ehrenamts und Anpassungen im Gemeinnützigkeitsrecht

Das Steueränderungsgesetz 2025 enthält zahlreiche Regelungen, die der Förderung des Ehrenamts und des bürgerschaftlichen Engagements dienen. Ziel ist es, die gesellschaftlich unverzichtbare Arbeit in Vereinen, gemeinnützigen Organisationen und Initiativen steuerlich einfacher und attraktiver zu gestalten. So wird die Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auf 50.000 Euro angehoben. Diese Freigrenze markiert die Grenze, bis zu der Einnahmen aus Nebentätigkeiten wie Vereinsfesten oder Verkaufsevents nicht der Körperschaftsteuer unterliegen.

Auch die Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale, also die steuerfreie Vergütung für nebenberufliche Tätigkeiten zugunsten gemeinnütziger Einrichtungen, steigt auf 3.300 Euro beziehungsweise 960 Euro. Zudem wird die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung, die sicherstellen soll, dass Mittel gemeinnütziger Organisationen unmittelbar ihrem satzungsgemäßen Zweck dienen, erst ab einer Freigrenze von 100.000 Euro verpflichtend. Damit erhalten insbesondere kleinere Vereine mehr Flexibilität in ihrer Finanzplanung. Eine weitere wesentliche Neuerung besteht darin, dass Einnahmen von Körperschaften, deren Gesamteinnahmen unter 50.000 Euro liegen, keiner gesonderten Sphärenzuordnung mehr bedürfen. Dies verringert den Verwaltungsaufwand und die Gefahr formaler Fehler erheblich.

Bemerkenswert ist darüber hinaus die Anerkennung des E-Sports als gemeinnützig. Als organisierter, wettbewerbsorientierter Wettkampf mit Computerspielen genießt der E-Sport künftig denselben steuerbegünstigten Status wie klassische Sportarten. Für viele Vereine und kommunale Einrichtungen eröffnet sich damit eine neue Möglichkeit, junge Zielgruppen anzusprechen und Fördermittel zu erhalten.

Neue steuerliche Abzugsmöglichkeiten und Fazit

Auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wurden Verbesserungen beschlossen: Beiträge an Gewerkschaften können künftig als eigenständige Werbungskosten geltend gemacht werden, unabhängig vom Arbeitnehmer-Pauschbetrag. Damit wird das Engagement in Arbeitnehmervertretungen steuerlich honoriert. Zusätzlich wurden die Höchstbeträge für Parteispenden, die als Sonderausgaben abziehbar sind, angehoben. Dies stärkt die politische Beteiligung und soll die Transparenz steuerlicher Abzugsfähigkeiten fördern.

Für Steuerpflichtige bedeutet die Gesamtstruktur des Gesetzes eine spürbare Vereinfachung und Entlastung zugleich. Unternehmen, insbesondere im Mittelstand, sollten die Änderungen frühzeitig in ihre Jahres- und Liquiditätsplanungen aufnehmen. Gastronomiebetriebe müssen beispielsweise ihre Kassensysteme und Buchhaltungssoftware an die neue Umsatzsteuerstruktur anpassen, während gemeinnützige Einrichtungen von den höheren Freigrenzen profitieren können.

Insgesamt zeigt das Steueränderungsgesetz 2025, dass steuerliche Reformen praxisnah gestaltet werden können, wenn sie sowohl die Bedürfnisse der Wirtschaft als auch gesellschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigen. Eine rechtzeitige Anpassung der internen Prozesse, insbesondere der digitalen Buchhaltungsabläufe, ist empfehlenswert, um die neuen Regelungen effizient umzusetzen. Unsere Kanzlei begleitet kleine und mittelständische Unternehmen bei der Umsetzung solcher steuerlichen Veränderungen, insbesondere bei der Prozessoptimierung in der Buchhaltung und der Digitalisierung interner Abläufe, mit dem Ziel, nachhaltige und messbare Kostenersparnisse zu erzielen.

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