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Körperschaftsteuer

§ 8c KStG: BFH klärt Verlustnutzung beim Anteilserwerb für GmbHs

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Verlustnutzung bei Anteilserwerb: Hintergrund und Bedeutung für Unternehmen

Die aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 16. Juli 2025, Az. I R 1/23, bringt eine wichtige Klarstellung zur Anwendung des § 8c Körperschaftsteuergesetz. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob Verluste, die im Jahr eines schädlichen Beteiligungserwerbs vor dem Erwerb entstanden sind, im Wege des Verlustrücktrags gemäß § 10d Einkommensteuergesetz berücksichtigt werden dürfen. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass dies möglich ist. Damit wird Unternehmen, insbesondere GmbHs, aber auch Körperschaften in vergleichbarer Rechtsform, eine entscheidende steuerliche Planungssicherheit gegeben.

Der rechtliche Hintergrund betrifft das Zusammenspiel von Verlustverrechnung, Anteilserwerb und wirtschaftlicher Identität einer Kapitalgesellschaft. Nach § 8c Körperschaftsteuergesetz werden bei einem schädlichen Beteiligungserwerb, also wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 Prozent der Anteile an einer Körperschaft übertragen werden, bisher nicht genutzte Verlustvorträge nicht mehr abziehbar. Ziel dieser Norm ist es, die Nutzung von Verlusten durch neue Anteilseigner zu verhindern, die wirtschaftlich nicht an deren Entstehung beteiligt waren. Streit bestand bislang darüber, ob dieser Verlustausschluss auch die Möglichkeit eines Verlustrücktrags in das Vorjahr betrifft, also die Verrechnung negativer Einkünfte mit positiven Einkünften des Vorjahres derselben Gesellschaft. Der Bundesfinanzhof hat nun klargestellt, dass § 8c Körperschaftsteuergesetz insoweit keine Sperrwirkung entfaltet, solange der Rücktrag auf Einkommen aus Zeiträumen vor dem Beteiligungserwerb bezogen bleibt.

Systematische Einordnung und steuerliche Begründung

Der Entscheidung liegt ein Fall zugrunde, in dem eine GmbH im Zuge einer Verschmelzung und eines vollständigen Anteilserwerbs einen unterjährigen Verlust erlitten hatte. Das Finanzamt verweigerte den beantragten Verlustrücktrag mit Hinweis auf § 8c Körperschaftsteuergesetz. Der Bundesfinanzhof wies diese Auffassung zurück. Maßgeblich sei, dass sich das Abzugsverbot der Norm nur auf solche Verluste erstrecke, die in Wirtschaftsjahren nach dem schädlichen Beteiligungserwerb genutzt werden sollen. Für Verluste, die zeitlich davor angefallen sind, greife das Verbot nicht, da diese Verluste noch der „alten wirtschaftlichen Identität“ der Körperschaft zugeordnet bleiben und damit nicht durch neue Anteilseigner wirtschaftlich verwertet werden.

  1. Der Wortlaut von § 8c Körperschaftsteuergesetz ist offen und erlaubt nach Ansicht des Gerichts die Auslegung, dass der Verlustrücktrag möglich bleibt. Die Formulierung „nicht mehr abziehbar“ bezieht sich allein auf zukünftige Abzugsjahre und nicht auf die retrospektive Verrechnung mit Einkünften früherer Jahre.
  2. Auch die historische und teleologische Auslegung der Vorschrift bestätigt diese Sichtweise. § 8c Körperschaftsteuergesetz soll einen unzulässigen Transfer von Verlustpotenzialen auf neue Anteilseigner verhindern. Eine Einschränkung der Verlustnutzung für Perioden, in denen die Anteilseignerstruktur noch unverändert war, widerspricht diesem Regelungszweck.
  3. Im Zusammenspiel mit § 10d Einkommensteuergesetz ergibt sich zudem ein systematischer Zusammenhang. Der Verlustrücktrag ist gesetzlich verpflichtend vorzunehmen, sofern der Steuerpflichtige nicht ausdrücklich auf ihn verzichtet. Diese gesetzliche Grundregel kann nicht durch eine Auslegung des § 8c Körperschaftsteuergesetz aufgehoben werden, wenn die wirtschaftliche Identität noch unverändert ist.

Bemerkenswert ist außerdem, dass der Bundesfinanzhof ausdrücklich feststellt, dass ein unterjähriger Verlust – also Verluste, die bis zum Zeitpunkt des Beteiligungserwerbs entstanden sind – keine rein rechnerische Größe ohne steuerliche Wirkung darstellt. Damit wird die praktische Ermittlung von Verlustanteilen bis zum Erwerbszeitpunkt erheblich erleichtert, denn es genügt, dass der Verlust innerhalb des Wirtschaftsjahres eindeutig abgrenzbar ist. Diese Präzisierung stärkt die steuerliche Gestaltungs- und Rechtssicherheit insbesondere für Situationen, in denen Anteilsübertragungen und Umwandlungsvorgänge unterjährig stattfinden.

Relevanz für kleine und mittlere Unternehmen, Pflegeeinrichtungen und Onlinehändler

Die Entscheidung hat erhebliche praktische Bedeutung für Unternehmen jeder Größe und Branche. Für kleine und mittelständische Unternehmen, etwa in der Gesundheits- oder Pflegebranche, ist sie besonders relevant, da solche Betriebe häufig im Zuge von Nachfolgeregelungen oder Umstrukturierungen mit Anteilsübertragungen konfrontiert sind. Wird eine GmbH, beispielsweise eine Pflegeeinrichtung, verkauft oder im Rahmen einer Verschmelzung in eine Nachfolgegesellschaft integriert, entstehen durch die Fortführung des Betriebs nicht selten Vorjahresverluste oder kleinere Zwischenverluste. Nach der neuen Rechtsprechung können diese Verluste in das Vorjahr zurückgetragen werden, solange die GmbH bis zum Anteilserwerb unverändert bestand und der Verlust unter ihrer wirtschaftlichen Verantwortung entstanden ist.

Auch Onlinehändler und Dienstleistungsunternehmen profitieren von der Entscheidung, da Unternehmensanteile in der digitalen Wirtschaft häufig im Rahmen von Beteiligungsrunden oder Umgründungen wechseln. Hier ermöglicht der jetzt bestätigte Rechtsrahmen eine steuerlich positive Verrechnung der bis zum Anteilserwerb entstandenen Verluste mit Gewinnen des Vorjahres, ohne dass die Gefahr besteht, dass diese aufgrund von § 8c Körperschaftsteuergesetz dauerhaft verloren gehen.

Finanzinstitutionen und Steuerberatungsgesellschaften sollten die Entscheidung zudem in ihre Beratungspraxis einbeziehen. Gerade im Kontext von M&A-Transaktionen und steuerlichen Umstrukturierungen schafft der Bundesfinanzhof eine belastbare Grundlage für die steuerliche Planung von Verlustnutzungen. Entscheidend ist stets, die zeitliche Zurechnung der Verluste exakt zu dokumentieren und den wirtschaftlich relevanten Erzeugungszeitraum nachzuweisen. Die Begründung der Entscheidung stärkt somit die Möglichkeit einer wirtschaftlich gerechten Verlustverrechnung und reduziert steuerliche Risiken, die bislang durch restriktive Verwaltungsauffassungen bestanden.

Schlussfolgerungen für die steuerliche Planung und Unternehmenspraxis

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs fügt sich in die Tendenz einer sachgerechten, wirtschaftsnahen Auslegung steuerlicher Verlustregelungen ein. Sie betont die Bedeutung der wirtschaftlichen Kontinuität und stellt die Identität der Gesellschaft in den Vordergrund, nicht formale Anteilseignerwechsel allein. Für Gestaltungen, die körperschaftsteuerliche Auswirkungen haben, bedeutet dies, dass Verluste weiterhin im Wege des Rücktrags berücksichtigt werden können, wenn sie vor einem schädlichen Beteiligungserwerb entstanden sind. Dies gilt unabhängig davon, ob sich diese Verhältnisse im Rahmen einer Verschmelzung oder einer reinen Kapitalübertragung ergeben.

Für Unternehmerinnen und Unternehmer, Steuerberatende sowie Finanzinstitutionen ergibt sich daraus die Handlungsempfehlung, bei geplanten Beteiligungsverschiebungen oder Umstrukturierungen stets eine präzise periodenbezogene Verlustabgrenzung vorzunehmen. So lässt sich die Verlustverrechnung steuerlich optimal gestalten, ohne in den Anwendungsbereich des Verlustabzugsverbots zu geraten. Die Entscheidung hebt die Bedeutung der Dokumentation der wirtschaftlichen Identität hervor – ein Aspekt, der in der steuerlichen Gestaltungspraxis künftig an Gewicht gewinnen dürfte.

Unsere Kanzlei begleitet kleine und mittelständische Unternehmen aus allen Branchen – von Pflegeeinrichtungen über Onlinehändler bis zu Produktionsbetrieben – bei der steuerlichen Optimierung ihrer Prozesse. Wir legen besonderen Wert auf die Digitalisierung der Buchhaltung und effiziente Prozessabläufe, die zu nachweisbaren Kosteneinsparungen führen. Durch unsere Spezialisierung auf betriebswirtschaftliche Prozessoptimierung schaffen wir für unsere Mandanten nachhaltige Strukturen, die steuerliche Chancen optimal nutzen und administrative Belastungen deutlich reduzieren.

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