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Umsatzsteuer

§ 55 Abs. 4 InsO in der Praxis: BMF klärt Anwendungsfragen

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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§ 55 Abs. 4 InsO und Umsatzsteuer: worum es in der Praxis geht

Mit der Insolvenzordnung werden für das Insolvenzverfahren klare Regeln geschaffen, welche Forderungen wie zu behandeln sind. Für Unternehmen, Steuerberatung und auch finanzierende Institute ist dabei entscheidend, wann Steueransprüche als sogenannte Masseverbindlichkeiten einzuordnen sind. Masseverbindlichkeiten sind Verbindlichkeiten, die nach insolvenzrechtlichen Regeln vorrangig aus der Insolvenzmasse zu erfüllen sind, weil sie durch die Verwaltung, Verwertung und Fortführung im Verfahren veranlasst sind. Demgegenüber stehen Insolvenzforderungen, die regelmäßig nur quotal bedient werden. Genau an dieser Schnittstelle setzt § 55 Abs. 4 InsO an: Die Vorschrift regelt, unter welchen Voraussetzungen Steueransprüche im Zeitraum des Eröffnungsverfahrens, also in der Phase zwischen Insolvenzantrag und Verfahrenseröffnung, als Masseverbindlichkeiten behandelt werden.

In der Umsatzsteuer ist die Abgrenzung besonders praxisrelevant, weil hier Entstehung, Vereinnahmung von Entgelt und Vorsteuerabzug regelmäßig über laufende Zahlungsströme und die Frage laufen, wer im Eröffnungsverfahren tatsächlich wirtschaftlich und rechtlich über die Kasse verfügt. Das Bundesministerium der Finanzen hat hierzu einen koordinierten Ländererlass vom 26.02.2026 (IV D 1 - S 0550/00425/001/002) veröffentlicht und damit die bisherigen Verwaltungsanweisungen fortentwickelt. Geändert werden sowohl die Verwaltungsgrundsätze, die an Insolvenzverfahren vor dem 1.1.2021 anknüpfen, als auch zentrale Aussagen zur Reichweite von § 55 Abs. 4 InsO, insbesondere zur Behandlung von Erstattungs- und Vergütungsansprüchen, zur Entgeltvereinnahmung bei vorläufigen Sicherungsmaßnahmen und zur Rolle des schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters.

Für die Praxis bedeutet das: Die umsatzsteuerliche Behandlung im Eröffnungsverfahren lässt sich noch stärker an klaren Kriterien ausrichten. Das reduziert Haftungs- und Liquiditätsrisiken, setzt aber voraus, dass Zahlungswege, Kontenstrukturen und Zuständigkeitsregelungen im Unternehmen und im Verfahren sauber dokumentiert und in der Buchhaltung zeitnah abgebildet werden.

BMF-Änderungen 2026: welche Punkte Unternehmen kennen müssen

Die Verwaltung stellt zunächst klar, welche Verwaltungsanweisung in zeitlicher Hinsicht anzuwenden ist. Für Insolvenzverfahren, die vor dem 1.1.2021 beantragt wurden, bleiben die Regeln aus dem Schreiben vom 20.5.2015 in der jeweils fortgeschriebenen Fassung maßgeblich. Für später beantragte Verfahren ist das Schreiben vom 11.1.2022 einschlägig, das nun an mehreren Stellen angepasst wurde. Damit bleibt die zeitliche Zäsur für die Praxis wichtig: Wer Altfälle betreut, sollte nicht automatisch von den Formulierungen ausgehen, die im neueren Schreiben stehen, sondern die Anknüpfung an das Antragsdatum des Insolvenzverfahrens prüfen.

Ein inhaltlicher Kernpunkt betrifft die Reichweite des § 55 Abs. 4 InsO. Die Verwaltung stellt ausdrücklich heraus, dass Steuererstattungsansprüche und Steuervergütungsansprüche von dieser Vorschrift nicht erfasst werden. Erstattungsansprüche sind Ansprüche des Steuerpflichtigen gegen das Finanzamt auf Rückzahlung zu viel gezahlter Steuer, während Vergütungsansprüche typischerweise gesetzlich angeordnete Auszahlungsansprüche darstellen, die wirtschaftlich einer Steuererstattung ähneln. Diese Klarstellung erfolgt unter Verweis auf Rechtsprechung, unter anderem auf das Urteil vom 23.7.2020, V R 26/19, sowie auf einen späteren Beschluss XI R 1/22 vom 11.12.2024. Für die Praxis ist daran wichtig, dass § 55 Abs. 4 InsO nicht als genereller Schlüssel zur Privilegierung oder Separierung von Erstattungen verstanden werden darf. Gerade bei Vorsteuerüberhängen und der Frage, ob und wie eine Verrechnung im Insolvenzkontext möglich ist, ist damit weiterhin differenziert vorzugehen.

Ein weiterer Schwerpunkt ist die Frage, wann Entgelt im Eröffnungsverfahren „abschließend vereinnahmt“ wird. Vereinnahmung meint hier die endgültige Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über eine Zahlung, die im Umsatzsteuerrecht an die Entstehung der Steuer anknüpfen kann. Die Verwaltung greift eine typische Praxissituation auf: Ein Drittschuldner zahlt in Unkenntnis angeordneter Sicherungsmaßnahmen vor Wirksamwerden einer durch den vorläufigen Insolvenzverwalter veranlassten Kontosperre auf das Konto des Schuldners. Wenn diese Zahlung nach den insolvenzrechtlichen Regeln schuldbefreiend wirkt, wird das Entgelt nicht durch den vorläufigen Insolvenzverwalter, sondern durch den Schuldner vereinnahmt. Entscheidend ist also nicht allein, dass ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt ist, sondern ob die Zahlung tatsächlich in dessen rechtlichen Zugriff fällt. Umgekehrt stellt die Verwaltung klar: Geht die Zahlung auf einem Insolvenzverwalter-Sonderkonto ein oder auf einem bereits gesperrten Schuldnerkonto, vereinnahmt der vorläufige Insolvenzverwalter das Entgelt im Rahmen seiner Befugnisse. Für Unternehmen, insbesondere für Onlinehändler mit vielen Kleinzahlungen und für Dienstleister mit Dauerschuldverhältnissen, ist das deshalb kritisch, weil schon einzelne unkontrollierte Zahlungsläufe die umsatzsteuerliche Zuordnung und damit die Massebelastung beeinflussen können.

Besonders praxisnah ist die Präzisierung zur Rolle des schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters. Als schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter wird der vorläufige Verwalter bezeichnet, der nicht die volle Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis erhält, sondern typischerweise nur über Zustimmungsvorbehalte und einzelne Befugnisse verfügt. Die Verwaltung geht nun davon aus, dass eine Befugnis zur Entgeltvereinnahmung auch dann vorliegt, wenn der schwache vorläufige Insolvenzverwalter lediglich mit einem allgemeinen Zustimmungsvorbehalt ausgestattet ist. Hintergrund ist, dass der Schuldner im Eröffnungsverfahren dann nicht mehr berechtigt ist, Zahlungen des Drittschuldners ohne Zustimmung zu empfangen. Gleiches soll gelten, wenn der schwache vorläufige Insolvenzverwalter zur Kassenführung berechtigt ist. Diese Sichtweise orientiert sich an einem Urteil vom 29.8.2024, V R 17/23, und wirkt in der Praxis wie eine Leitplanke: Die formale Ausgestaltung der vorläufigen Maßnahmen und die tatsächliche Zahlungslenkung entscheiden darüber, ob eine umsatzsteuerliche Massezuordnung ausgelöst wird.

Zahlungsströme, Kontosperre, Sonderkonto: typische Fallkonstellationen

In der betrieblichen Umsetzung ist die Trennlinie häufig nicht die Rechnung oder die Leistungserbringung, sondern der Zahlungsweg. Gerade in Branchen mit hoher Transaktionsdichte wie E-Commerce, aber auch im Gesundheitswesen mit Abrechnungen über Kostenträger, können Zahlungen zeitversetzt und über unterschiedliche Konten eingehen. Wenn im Eröffnungsverfahren eine Kontosperre erst später wirksam wird, bleibt ein Zeitfenster, in dem Zahlungseingänge auf dem Schuldnerkonto trotz vorläufiger Sicherungsmaßnahmen rechtlich schuldbefreiend sein können. Die verwaltungsseitige Klarstellung führt dazu, dass in diesen Fällen die Vereinnahmung dem Schuldner zugerechnet wird. Für die Umsatzsteuer bedeutet das, dass die Einordnung nach § 55 Abs. 4 InsO nicht automatisch greift, nur weil ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt ist.

Umgekehrt steigt die Bedeutung von Insolvenzverwalter-Sonderkonten und von bereits gesperrten Konten. Sobald Zahlungsströme dorthin gelenkt werden, spricht die Verwaltung von einer Vereinnahmung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter im Rahmen seiner rechtlichen Befugnisse. In der Praxis erfordert das eine sehr enge Abstimmung zwischen Unternehmen, vorläufiger Verwaltung, Bank und Steuerberatung. Finanzinstitutionen sollten dabei berücksichtigen, dass Kontoführung, Sperrvermerke und die zeitliche Wirksamkeit operativ über Liquidität und steuerliche Prioritäten entscheiden können. Für Unternehmen ist wichtig, Zahlungspartner möglichst schnell über geänderte Zahlungswege zu informieren, um Fehlüberweisungen zu vermeiden, die später nicht ohne weiteres korrigierbar sind.

Mit Blick auf Erstattungs- und Vergütungsansprüche ist zudem relevant, dass nach Verfahrenseröffnung noch bestehende Ansprüche aus dem Zeitraum des Eröffnungsverfahrens nach Verwaltungsauffassung grundsätzlich mit Insolvenzforderungen aufrechenbar sind, allerdings unter einem Vorbehalt in Bezug auf eine ältere Entscheidung VII R 6/10 vom 2.11.2010. Aufrechnung bedeutet die rechtliche Verrechnung gegenseitiger Forderungen, sodass nur ein Saldo verbleibt. Für das Liquiditätsmanagement im Insolvenzkontext ist das zentral: Ein erwarteter Auszahlungsanspruch kann wirtschaftlich durch Verrechnung mit Altforderungen des Fiskus neutralisiert werden. In der Planung, etwa bei Sanierungskonzepten, sollte daher nicht allein auf nominale Erstattungsbeträge abgestellt werden, sondern auf die realistische Nettowirkung nach insolvenzrechtlicher Verrechnungslage.

Schließlich fällt eine sprachliche, aber praktisch relevante Präzisierung auf: Die Verwaltung ersetzt an mehreren Stellen den Begriff „Unternehmensteil“ durch „Vermögensbereich“. Der Vermögensbereich beschreibt im insolvenzrechtlichen Kontext den Bereich, der rechtlich und wirtschaftlich einer bestimmten Zuordnung unterliegt. Diese Terminologie ist für die Praxis hilfreich, weil es weniger um organisatorische Betriebsteile geht, sondern um die Frage, welcher Vermögensmasse bestimmte Vorgänge und Zahlungsströme zuzurechnen sind. Gerade bei fortgeführten Betrieben, Betriebsaufspaltungen oder komplexen Strukturen im Mittelstand kann das die Dokumentation und Argumentation gegenüber Finanzverwaltung und Verwalter erleichtern.

Umsetzung in Unternehmen und Kanzlei: Handlungssichere Prozesse

Für die Unternehmenspraxis lassen sich aus den Änderungen zwei Leitgedanken ableiten: Erstens muss im Eröffnungsverfahren schnell Klarheit darüber bestehen, wer Zahlungen rechtlich entgegennehmen darf und über welche Konten abgewickelt wird. Zweitens braucht die Buchhaltung eine Struktur, die Zahlungseingänge zeitnah, kontenbezogen und verfahrensbezogen auswerten kann. Wer hier zu spät reagiert, riskiert fehlerhafte umsatzsteuerliche Zuordnungen, Streit über Massebelastungen und in der Folge unnötige Liquiditätsabflüsse.

Für Steuerberatende bedeutet das, dass die umsatzsteuerliche Beurteilung noch enger an insolvenzrechtliche Verfahrensdetails gekoppelt ist. Die Bestellung eines schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters mit allgemeinem Zustimmungsvorbehalt ist nicht mehr als „mildes“ Szenario zu betrachten, sondern kann nach Verwaltungsauffassung bereits die Annahme einer Befugnis zur Entgeltvereinnahmung tragen. Das muss in der umsatzsteuerlichen Deklaration und in der Kommunikation mit dem Insolvenzverwalter mitgedacht werden. Für Finanzinstitutionen wiederum rückt die operative Umsetzung von Kontosperren und Sonderkonten in den Mittelpunkt, weil die zeitliche Abgrenzung von Zahlungszuordnungen steuerlich relevante Rechtsfolgen auslösen kann.

Fazit: Die aktualisierten Verwaltungsgrundsätze zu § 55 Abs. 4 InsO schaffen mehr Orientierung, verlangen aber in der Umsetzung konsequent saubere Zahlungs- und Buchhaltungsprozesse. Gern unterstützen wir unsere Mandanten dabei, insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen, indem wir Buchhaltungsabläufe digitalisieren, Schnittstellen zu Banken und Vorsystemen stabil gestalten und so durch Prozessoptimierung messbare Kostenersparnisse und mehr Rechtssicherheit im Tagesgeschäft erreichen.

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