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Einkommensteuer

§ 50i EStG in Schenkungsfällen: Neue Klarheit für Personengesellschaften

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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§ 50i EStG – Besitzgesellschaften und unentgeltliche Anteilsübertragungen im Fokus

Mit Urteil vom 16. Juli 2025 (Az. I R 13/22) hat der Bundesfinanzhof eine richtungsweisende Entscheidung zum § 50i Absatz 1 Einkommensteuergesetz getroffen. Das Gericht präzisiert, unter welchen Voraussetzungen die Norm bei Besitz-Personengesellschaften in Schenkungsfällen greift. Im Kern geht es um die Fortgeltung der sogenannten Steuerverhaftung, also um die Frage, ob bestimmte Wirtschaftsgüter trotz unentgeltlicher Übertragung weiterhin in Deutschland steuerpflichtig bleiben. Für kleine Betriebe, mittelständische Unternehmen, Familiengesellschaften und spezialisierte Einrichtungen wie Pflegeeinrichtungen oder Kliniken ist das Urteil von erheblicher Bedeutung, weil es die steuerlichen Risiken bei der unentgeltlichen Übertragung von Betriebsvermögen oder Anteilen an Unternehmen insbesondere im Rahmen einer Betriebsaufspaltung neu konturiert. Hintergrund ist die seit Längerem umstrittene Anwendung der Vorschrift auf Sonderbetriebsvermögen und auf Konstellationen, in denen Betriebsvermögen einer Besitzgesellschaft übertragen oder überführt wird, ohne dass stille Reserven aufgedeckt wurden. Der Bundesfinanzhof hat nun klargestellt, dass § 50i EStG als nationale Sicherungsvorschrift die Besteuerung unversteuerter stiller Reserven sicherstellen soll, auch wenn ein Doppelbesteuerungsabkommen im Einzelfall eine Freistellung vorsieht.

Kernfragen der Besteuerung und rechtliche Systematik im Lichte der Entscheidung

Die Entscheidung befasst sich mit einer komplexen Gemengelage aus nationalem Einkommensteuerrecht, internationalem Steuerrecht und dem Zusammenspiel von Wirtschaftsgutsübertragungen innerhalb von Mitunternehmerschaften. Der Bundesfinanzhof hebt hervor, dass § 50i Absatz 1 Satz 4 Einkommensteuergesetz eine modifizierte Rechtsgrundverweisung auf Satz 1 enthält. Damit müssen sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen des Satzes 1 auch für Besitz-Personengesellschaften erfüllt sein. Entscheidend ist, dass die Übertragung oder Überführung des betroffenen Wirtschaftsguts in das Betriebsvermögen der Besitzgesellschaft "von außen" erfolgt. Damit scheidet ein bloßer Transfer innerhalb derselben Gesellschaft, etwa zwischen Sonderbetriebsvermögen verschiedener Gesellschafter, als Tatbestandsvoraussetzung aus. Der Bundesfinanzhof stellt klar, dass eine Übertragung nur dann den Steuerverhaftungstatbestand auslösen kann, wenn das Wirtschaftsgut stille Reserven aufweist, die bei der Überführung nicht besteuert wurden. Fehlen solche stillen Reserven, kann § 50i nicht eingreifen. Das Gericht betont außerdem die Kontinuität der Steuerverhaftung: Geht das Wirtschaftsgut unentgeltlich an einen Rechtsnachfolger über – etwa im Wege der Schenkung – und bleibt im Betriebsvermögen der Personengesellschaft, bleibt die Steuerverhaftung erhalten. Somit werden auch Schenkungen innerhalb der Gesellschaft steuerlich unter dem Gesichtspunkt der späteren Ertragsbesteuerung in Deutschland relevant.

Die Leitsätze der Entscheidung unterstreichen drei wesentliche Punkte: Erstens erfolgt eine Übertragung im Sinne des § 50i nur bei einem erstmaligen Übergang in das Betriebsvermögen der Besitzgesellschaft. Zweitens setzt der Tatbestand das Vorhandensein stiller Reserven voraus, die zuvor unversteuert geblieben sind. Drittens erstreckt sich die Steuerverhaftung auch auf unentgeltliche Rechtsnachfolger, sofern die Wirtschaftsgüter weiterhin steuerlich gebunden bleiben. Damit wird das Prinzip, dass stille Reserven dem deutschen Besteuerungsrecht zugeordnet bleiben, konsequent fortgeführt. Für die Praxis bedeutet dies, dass Gestaltungen, die allein dem Ziel einer Verschiebung des Besteuerungsrechts dienen, künftig rechtlich schwerer umsetzbar sind.

Relevanz für Unternehmen und steuerliche Gestaltungspraxis

Für mittelständische Firmen, inhabergeführte Betriebe und Unternehmensgruppen, die ihre Gesellschaftsstrukturen durch Betriebsaufspaltungen organisieren, ist das Urteil besonders praxisrelevant. Häufig sind Besitzgesellschaften, etwa GmbH & Co. KGs, Halter des wesentlichen Betriebsvermögens wie Immobilien oder Maschinen, die an ein Schwesterunternehmen verpachtet werden. Wenn in dieser Konstellation Anteile oder Wirtschaftsgüter unentgeltlich auf neue oder nachfolgende Gesellschafter übertragen werden, stellt sich die Frage, ob der Vorgang steuerneutral bleibt. Nach dem Urteil ist die Übertragung steuerneutral nur dann, wenn keine stillen Reserven bestehen oder wenn der Übergang nicht als Überführung von außen in das Betriebsvermögen gilt. Für Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser und andere Kapitalintensive Organisationen, die regelmäßig Immobilieneigentum in Besitzgesellschaften halten, sollten daher Einlagen, Übertragungen oder Schenkungen innerhalb der Unternehmensgruppe sorgfältig geprüft werden. Gleiches gilt für Onlinehändler mit internationalen Beteiligungsstrukturen, etwa wenn Gesellschafteranteile an ausländischen Gesellschaften im Sonderbetriebsvermögen gehalten werden.

Das Urteil verdeutlicht erneut, dass die Finanzverwaltung im Bereich des internationalen Steuerrechts und der sogenannten Treaty-Override-Regelungen (§ 50i EStG) eine strikte Anwendung verfolgt. Die Vorschrift überlagert Doppelbesteuerungsabkommen, wenn andernfalls unversteuerte Wertsteigerungen außer Landes geschafft würden. Für Steuerberatende bedeutet das, künftig noch genauer zu dokumentieren, wann und wie Wirtschaftsgüter in das Betriebsvermögen überführt wurden, ob stille Reserven bestehen und ob Bewertungsansätze aus früheren Jahren noch nachprüfbar sind. In der Nachfolgegestaltung sollten Beraterinnen und Berater zudem beachten, dass eine unentgeltliche Übertragung von Anteilen innerhalb einer betrieblichen Struktur nicht automatisch steuerfrei bleibt. Auch im Rahmen von Unternehmensnachfolgen in Familienbetrieben gilt: Bleiben die übertragenen Anteile oder Immobilien im Betriebsvermögen, können spätere Erträge oder stille Reserven steuerlich in Deutschland relevant bleiben. Eine enge Abstimmung zwischen steuerlicher Bewertung, Rechtsformwahl und Nachfolgeplanung ist damit zwingend erforderlich.

Ausblick und Handlungsempfehlung – Bedeutung für strategische Planung

Das Urteil des Bundesfinanzhofs bringt nach Jahren der Unsicherheit eine deutliche Auslegung der Vorschrift, schafft aber auch neue Prüfpflichten. Unternehmen jeglicher Größe sollten die steuerliche Dokumentation von Übertragungen im Betriebsvermögen künftig eindeutig führen und aktuelle Wertermittlungen für Wirtschaftsgüter mit potenziellen stillen Reserven regelmäßig aktualisieren. Bei internationalen Beteiligungsstrukturen empfiehlt sich eine vorausschauende Steuerplanung, um Doppelbesteuerungs- oder Treaty-Override-Risiken zu vermeiden. Auch wenn die Entscheidung keine generelle Verschärfung darstellt, verschiebt sie die Beweislast stärker zur Unternehmensseite: Wer die Steuerfreiheit einer Übertragung beansprucht, muss sicherstellen, dass keine stillen Reserven übertragen wurden und dass die Wirtschaftsgüter nicht „von außen“ in das Betriebsvermögen gelangten.

Für Betriebe, die auf langfristige Strukturstabilität setzen – etwa Pflege- und Gesundheitsdienstleister, produzierende Mittelständler oder Onlinehändler – ist die Entscheidung Anlass, ihre gesellschaftsrechtlichen und steuerlichen Strukturen auf mögliche § 50i-Konflikte hin zu prüfen. Sie stärkt insgesamt die Rechtssicherheit, verlangt aber mehr Aufmerksamkeit in der praktischen Steuerplanung. Unsere Kanzlei begleitet kleine und mittelständische Unternehmen bei der effizienten Umsetzung solcher Anforderungen, insbesondere in der Prozessoptimierung der Buchhaltung und der Digitalisierung steuerrelevanter Abläufe. Durch unsere Spezialisierung auf digitale Prozesse und automatisierte Abläufe schaffen wir für Unternehmen jeder Branche spürbare Kostenvorteile und nachhaltige Effizienzsteigerungen.

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