§ 175b AO bei elektronischen Lohndaten richtig einordnen
Die Änderung von Steuerbescheiden bleibt in der Praxis ein sensibles Thema. Besonders relevant wird dies, wenn das Finanzamt auf elektronisch übermittelte Daten zurückgreift und sich später herausstellt, dass diese im ursprünglichen Bescheid nicht zutreffend berücksichtigt wurden. Nach einer aktuellen Entscheidung des Finanzgerichts Münster vom 13.02.2026, Az. 4 K 64/23 E, kann eine Bescheidänderung nach § 175b AO auch dann zulässig sein, wenn die fehlerhafte Behandlung im Ausgangsbescheid auf einem Rechtsanwendungsfehler des zuständigen Sachbearbeiters beruhte. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. IX R 3/26 anhängig.
§ 175b AO ist eine Korrekturvorschrift der Abgabenordnung. Die Abgabenordnung regelt das steuerliche Verfahrensrecht, also insbesondere, wie Steuerbescheide erlassen, geändert oder aufgehoben werden können. Die Vorschrift betrifft Fälle, in denen Daten elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt wurden und diese Daten im Steuerbescheid nicht oder nicht richtig berücksichtigt worden sind. Für Unternehmen, Arbeitnehmende mit Sonderzahlungen und steuerliche Berater ist die Entscheidung deshalb bedeutsam, weil sie die Reichweite dieser Änderungsmöglichkeit deutlich betont.
Im entschiedenen Fall erhielt der Kläger neben seinem regulären Arbeitslohn eine Entschädigungszahlung wegen der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses. Der frühere Arbeitgeber hatte die elektronische Lohnsteuerbescheinigung noch im betreffenden Jahr an das Finanzamt übermittelt. Der Kläger erklärte die Zahlung in seiner Einkommensteuererklärung jedoch nur mit einem Fünftel des Gesamtbetrags und beantragte die Anwendung der sogenannten Fünftelregelung. Diese Fünftelregelung ist eine steuerliche Tarifermäßigung für bestimmte außerordentliche Einkünfte nach § 34 Abs. 1 EStG. Sie bedeutet nicht, dass der Betrag über fünf Jahre verteilt versteuert werden darf, sondern dass die Steuer rechnerisch ermäßigt wird, obwohl die Einnahme vollständig im Jahr des Zuflusses zu erfassen ist.
Das Finanzamt übernahm die Erklärung zunächst inhaltlich falsch und setzte nur ein Fünftel der Entschädigung an. Später erkannte ein anderer Sachbearbeiter im Folgejahr den Fehler und änderte den Bescheid für 2019. Genau diese nachträgliche Korrektur war Gegenstand des Verfahrens.
Bescheidänderung trotz Rechtsanwendungsfehler des Finanzamts
Das Finanzgericht Münster hat die Auffassung des Finanzamts bestätigt. Nach Ansicht des Gerichts greift § 175b AO immer dann ein, wenn elektronisch übermittelte Daten nicht zutreffend berücksichtigt worden sind. Entscheidend ist also das objektive Ergebnis im Steuerbescheid und nicht die Frage, warum es dazu gekommen ist. Ob der Fehler auf einem Eingabefehler, einem Übernahmefehler oder auf einer falschen rechtlichen Würdigung durch den zuständigen Bearbeiter beruht, soll für die Anwendbarkeit der Vorschrift unerheblich sein.
Damit stellt das Gericht klar, dass § 175b AO nicht nur technische Übermittlungsabweichungen oder reine mechanische Fehler erfasst. Auch ein Rechtsanwendungsfehler, also eine fehlerhafte rechtliche Bewertung eines bekannten Sachverhalts, kann die spätere Korrektur eröffnen, wenn elektronisch übermittelte Daten im Ausgangsbescheid unzutreffend verarbeitet wurden. Für Steuerpflichtige ist das eine wichtige Aussage, weil sie die Verteidigung gegen Änderungsbescheide erschwert, wenn die Finanzverwaltung auf vorhandene elektronische Meldedaten verweisen kann.
Der Kläger hatte argumentiert, das Finanzamt habe die elektronische Lohnsteuerbescheinigung bereits gekannt und den Fehler bewusst oder jedenfalls in voller Kenntnis übernommen. Deshalb sei eine spätere Änderung ausgeschlossen. Dieser Argumentation ist das Gericht nicht gefolgt. Nach seiner Sicht hält § 175b AO Steuerbescheide gerade dann für Korrekturen offen, wenn sie auf elektronisch übermittelten Daten beruhen und diese Daten im Bescheid nicht zutreffend abgebildet worden sind.
Für die Praxis bedeutet das, dass die bloße Kenntnis des Finanzamts von den elektronischen Daten die Änderungsmöglichkeit nicht automatisch sperrt. Gerade Unternehmen und Berater sollten deshalb nicht davon ausgehen, dass ein einmal erlassener Bescheid allein deshalb Bestand hat, weil der Sachverhalt dem Finanzamt bei Erlass bereits bekannt war.
Fünftelregelung und Entschädigungszahlungen in der Praxis
Der Fall zeigt zugleich, wie häufig Missverständnisse rund um die Fünftelregelung auftreten. Bei Entschädigungen, Abfindungen und anderen außerordentlichen Einkünften wird oft angenommen, der Betrag könne über mehrere Jahre gestreckt versteuert werden. Das ist jedoch rechtlich unzutreffend. Maßgeblich ist grundsätzlich das Zuflussprinzip. Das Zuflussprinzip besagt, dass Einnahmen in dem Kalenderjahr steuerlich zu erfassen sind, in dem sie dem Steuerpflichtigen wirtschaftlich zufließen. Erfolgt die Auszahlung im Jahr 2019, ist grundsätzlich auch der gesamte Betrag in diesem Jahr anzusetzen.
Die steuerliche Begünstigung nach § 34 Abs. 1 EStG wirkt lediglich auf die Höhe der tariflichen Einkommensteuer. Sie verändert nicht den Zeitpunkt der Erfassung des Arbeitslohns. Gerade bei Abfindungen nach Beendigung von Arbeitsverhältnissen, bei Entschädigungen für den Verlust des Arbeitsplatzes oder bei Sondervergütungen mit Lohnsteuerbescheinigung ist deshalb besondere Sorgfalt geboten. Fehlerhafte Angaben in der Einkommensteuererklärung können zwar zunächst unbeanstandet bleiben, sie sind aber bei vorhandenen elektronischen Meldedaten besonders anfällig für spätere Korrekturen.
Auch wenn sich der Streitfall auf eine Einkommensteuerveranlagung bezieht, ist die Entscheidung mittelbar für Unternehmen relevant. Arbeitgeber übermitteln Lohndaten elektronisch an die Finanzverwaltung. Diese Daten bilden später eine belastbare Grundlage für Bescheidänderungen. Für Personalabteilungen, Lohnbuchhaltungen und externe Lohnabrechnungsstellen ist deshalb eine konsistente Dokumentation wichtig. Das gilt besonders bei Entlassungsentschädigungen, Einmalzahlungen und sonstigen Vergütungen, die steuerlich gesondert zu würdigen sind.
Hinzu kommt, dass das Gericht auch § 174 Abs. 3 AO als weitere Änderungsgrundlage als erfüllt ansah. Diese Vorschrift erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen die Korrektur, wenn ein bestimmter Sachverhalt in einem Bescheid erkennbar nicht oder falsch berücksichtigt wurde und eine abweichende Behandlung in einem anderen Jahr vorgesehen war. Nach Auffassung des Gerichts war für den Kläger aufgrund des geführten Telefonats mit der Sachbearbeiterin erkennbar, dass der verbleibende Teil der Entschädigung in den Folgejahren berücksichtigt werden sollte. Auch insoweit zeigt die Entscheidung, wie stark Kommunikation mit dem Finanzamt und erkennbare Veranlagungsabsichten in die rechtliche Bewertung einfließen können.
Praxisfolgen für Unternehmen, Berater und Steuerpflichtige
Die Entscheidung erhöht die Anforderungen an die Prüfung von Steuerbescheiden. Wer elektronische Lohndaten, Rentenbezugsmitteilungen oder andere digital gemeldete Informationen in der Steuererklärung abweichend behandelt, sollte die rechtliche Begründung besonders sorgfältig dokumentieren. Ein zunächst günstiger Bescheid bietet keine verlässliche Sicherheit, wenn elektronisch übermittelte Daten anders lauten und im Nachgang aufgegriffen werden können.
Für Steuerberatende folgt daraus, dass Bescheide nicht nur auf rechnerische Abweichungen, sondern gezielt auf die Übereinstimmung mit elektronischen Meldedaten geprüft werden sollten. Für kleine und mittelständische Unternehmen ist der Fall vor allem im Lohnbereich relevant. Sobald Abfindungen oder sonstige Sonderzahlungen im Raum stehen, sollte bereits vor der Übermittlung der Lohndaten geklärt sein, wie der Vorgang steuerlich einzuordnen ist. Das reduziert Rückfragen, Einsprüche und spätere Änderungsbescheide. Auch Onlinehändler, Pflegeeinrichtungen oder andere spezialisierte Unternehmen profitieren von standardisierten Prozessen in der Lohn- und Finanzbuchhaltung, weil fehleranfällige Einzelfallbehandlungen so deutlich seltener werden.
Im Ergebnis stärkt die Entscheidung die Korrekturmöglichkeiten der Finanzverwaltung bei elektronisch übermittelten Daten. Solange der Bundesfinanzhof im Verfahren IX R 3/26 nicht anders entscheidet, ist davon auszugehen, dass § 175b AO weit auszulegen ist und auch Rechtsanwendungsfehler des Finanzamts erfassen kann. Wer steuerliche Sachverhalte digital meldet oder auf solchen Meldungen aufbaut, sollte deshalb Veranlagungen, Lohnprozesse und die Kommunikation mit dem Finanzamt besonders sauber abstimmen. Wir unterstützen kleine und mittelständische Unternehmen dabei, steuerliche Prozesse in Buchhaltung und Lohnabrechnung digital, rechtssicher und effizient aufzustellen. Unser Fokus liegt auf Prozessoptimierung und Digitalisierung im Mittelstand, damit Fehlerquellen sinken und zugleich erhebliche Kostenersparungen realisiert werden können.
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