Unsere KanzleiYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
Mandantensegmente
FachwissenYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
KI BuchhaltungYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
SchnittstellenpartnerYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
KontaktYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
Körperschaftsteuer

Sponsoring und Betriebsausgabenabzug richtig gestalten

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

Sie wollen Mandant werden?
Kontaktieren Sie uns!

E-Mail Schreiben
Anfrage senden

Unbeschränkter Betriebsausgabenabzug für Sponsoringaufwendungen

Die steuerrechtliche Einordnung von Sponsoringaufwendungen ist für Kapitalgesellschaften von erheblicher Bedeutung, insbesondere wenn diese Mittel an gemeinnützige Organisationen fließen. Das Finanzgericht Hamburg hat hierzu mit Urteil vom 13. November 2025 (Az. 2 K 67/23) klargestellt, dass Sponsorengelder, die auf Grundlage einer vertraglich geregelten werblichen Gegenleistung gezahlt werden, unbeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar sind. Diese Entscheidung verdeutlicht, dass Sponsoring keineswegs zwangsläufig als Spende zu behandeln ist, sondern bei eindeutiger betrieblicher Veranlassung der Werbung und Imagepflege zuzuordnen sein kann.

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine GmbH einen Sponsoringvertrag mit einem gemeinnützigen Verein geschlossen. Der Vertrag sah vor, dass für jedes verkaufte Produkt ein bestimmter Geldbetrag an den Verein gezahlt wird, während dieser dem Unternehmen die Nutzung des Vereinsnamens und seiner Zeichen zu Werbezwecken gestattete. Das Finanzamt wollte die Aufwendungen als Spenden werten und ihnen den unbegrenzten Betriebsausgabenabzug verweigern. Das Gericht hingegen stellte fest, dass die Zahlungen eindeutig einem wirtschaftlichen Zweck dienten, nämlich der Absatzförderung und Markenpositionierung, und daher als betriebliche Aufwendungen zu berücksichtigen sind.

Abgrenzung zwischen Spende und Sponsoring

Eine Spende liegt nach der Abgabenordnung nur dann vor, wenn eine Zuwendung freiwillig, ohne rechtliche Gegenleistung und zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke erfolgt. Sponsoring hingegen ist typischerweise durch eine Gegenleistung geprägt, da der Sponsor für seine Zahlung konkrete Vorteile erwartet. Diese Vorteile können in Werbemöglichkeiten, Imagepflege oder erhöhter öffentlicher Sichtbarkeit bestehen. Entscheidend ist, ob ein Leistungsaustausch zwischen den Beteiligten stattfindet. Bei einem echten Sponsoringvertrag ist dies der Fall, da die Leistung des Sponsors auf einer unternehmerischen Entscheidung zur Absatzförderung beruht und die empfangende Organisation eine werbliche Relevanz entfaltet.

Das Finanzgericht Hamburg stellte in seiner Entscheidung klar, dass die Gegenleistung in diesem Fall in der werblichen Nutzung des Vereinsnamens und der Duldung der werblichen Darstellung der Förderung bestand. Damit war der Leistungsaustausch ausreichend dokumentiert. Die Richter betonten, dass es betriebswirtschaftlich sinnvoll sei, die Höhe der Sponsorengelder an die Absatzmenge der Produkte zu knüpfen. Ein solches Modell fördert die Nachvollziehbarkeit des wirtschaftlichen Interesses und stärkt die Argumentation für die betriebliche Veranlassung der Aufwendungen.

Verdeckte Gewinnausschüttung und Fremdvergleich

Eine verdeckte Gewinnausschüttung, häufig abgekürzt als vGA, liegt nur vor, wenn ein Vorteil an einen Gesellschafter oder eine diesem nahe stehende Person gewährt wird, ohne dass dieser Vorteil auf einer fremdüblichen Grundlage beruht. Das Finanzamt hatte im vorliegenden Fall argumentiert, dass die geringe Verzinsung fälliger, aber noch nicht abgerufener Sponsorengelder eine verdeckte Gewinnausschüttung darstelle. Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Es führte aus, dass die Verhandlungssituation des gemeinnützigen Vereins aufgrund der Verpflichtung zur zeitnahen Mittelverwendung schwächer sei und eine nur geringe Verzinsung der nicht sofort abgerufenen Gelder daher sachgerecht erscheine. Auch unter dem Gesichtspunkt des sogenannten Margenteilungsgrundsatzes sei diese Gestaltung unbedenklich.

Der Fremdvergleich – also die Frage, ob ein unabhängiger Dritter unter vergleichbaren Bedingungen ebenso gehandelt hätte – fiel positiv aus. Der Vertrag war klar strukturiert, die Leistungen beider Parteien nachvollziehbar geregelt und die Durchführung in der Praxis entsprach dem vertraglich Vereinbarten. Damit lagen alle Voraussetzungen für einen ordnungsgemäßen und steuerlich anzuerkennenden Sponsoringvertrag vor. Auch der Vorsteuerabzug wurde der Klägerin zuerkannt, da der Verein mit der werblichen Duldung eine steuerbare sonstige Leistung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes erbrachte.

Praxisimplikationen für Unternehmen und Steuerberatung

Für Unternehmen jeder Größe, von kleinen Betrieben bis zu mittelständischen Gesellschaften, bietet dieses Urteil eine wertvolle Orientierung. Sponsoring kann ein wirksames Marketinginstrument sein, das zugleich positive gesellschaftliche Wirkungen entfaltet. Steuerlich relevant ist dabei die korrekte vertragliche Gestaltung. Ein klar formuliertes Vereinbarungswerk, das den gegenseitigen Leistungsaustausch dokumentiert und den wirtschaftlichen Nutzen herausstellt, ist unabdingbar. Unternehmen sollten darauf achten, dass die vertraglichen Pflichten des Sponsors und des Empfängers eindeutig beschrieben und die Gegenleistungen real erfüllt werden. Die Zahlungen sollten regelmäßig überprüft und durch Nachweise wie Werbematerialien, Pressemitteilungen oder Onlineauftritte dokumentiert werden.

Für Steuerberatende ergibt sich daraus die Aufgabe, Mandanten im Bereich Sponsoring strukturiert zu begleiten. Einerseits gilt es, steuerliche Risiken durch unklare Vertragsgestaltungen zu vermeiden, andererseits können Beraterinnen und Berater helfen, die betriebliche Veranlassung sauber herauszuarbeiten. Gerade in Zeiten wachsender regulatorischer Anforderungen an Transparenz und Nachweisführung wird ein professionelles Vertrags- und Dokumentationsmanagement zunehmend bedeutsam.

Fazit und Handlungsempfehlung

Die Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg zeigt, dass Sponsoringaufwendungen steuerlich voll abzugsfähig sein können, wenn sie einer betriebswirtschaftlich nachvollziehbaren Zielsetzung dienen und vertraglich klar geregelt sind. Unternehmen, die durch Sponsoring soziale Verantwortung übernehmen und gleichzeitig Marketingeffekte erzielen, profitieren doppelt. Im Gegensatz zu klassischen Spenden können Sponsoringzahlungen so nicht nur das Gemeinwohl fördern, sondern auch die eigene Wettbewerbsposition stärken. Entscheidend bleibt eine sorgfältige Vertragsgestaltung, die den Charakter als Leistungsaustausch deutlich erkennen lässt. Dies gilt sowohl für Handelsunternehmen als auch für Dienstleister oder Einrichtungen im Gesundheitswesen, etwa Pflegeeinrichtungen, die zunehmend mit Sponsoringprojekten arbeiten.

Unsere Kanzlei unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen bei der rechtssicheren und steuerlich optimalen Gestaltung von Sponsoringvereinbarungen. Wir begleiten Mandanten bei der Digitalisierung und Prozessoptimierung der Buchhaltung, um Effizienzpotenziale auszuschöpfen und spürbare Kostenvorteile zu realisieren. Durch unsere Erfahrung in der steuerlichen Beratung unterschiedlichster Branchen schaffen wir nachhaltige Strukturen für eine moderne, wirtschaftlich starke Unternehmensführung.

Mehr über diese
Gerichtsentscheidung lesen
zur externen Veröffentlichung

Mandant werden?
Senden Sie uns Ihr Anliegen

Unsere bestens geschulten Mitarbeiter sind bei jedem Schritt für Sie da. Wir helfen gerne. Bitte melden Sie sich, wenn künstliche Intelligenz, Cloud-Lösungen, Machine Learning und eine hochaktuelle Software auch Ihr "Business-Leben" einfacher machen sollen.

Wir haben Ihre Anfrage erhalten.
Oops! Something went wrong while submitting the form.