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Einkommensteuer

Spendenabzug bei Auslandstiftungen: Rechtssicherheit für Unternehmen

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Grundlagen des Spendenabzugs bei Zuwendungen ins Ausland

Der Spendenabzug im deutschen Einkommensteuerrecht erlaubt es Steuerpflichtigen, freiwillige Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen steuerlich geltend zu machen. Maßgeblich ist § 10b Absatz 1 Einkommensteuergesetz, der die Begünstigung solcher Spenden regelt. Dabei unterscheidet der Gesetzgeber zwischen inländischen und ausländischen Empfängern. Während inländische gemeinnützige Körperschaften relativ einfach anerkannt werden, gelten für Zuwendungen an Organisationen außerhalb Deutschlands zusätzliche Anforderungen. Insbesondere müssen Spenden an ausländische Einrichtungen der Förderung steuerbegünstigter Zwecke dienen und die Gleichwertigkeit der Zielsetzung und tatsächlichen Geschäftsführung nachgewiesen werden. Dieser Nachweis stellt für Unternehmen häufig eine komplexe Herausforderung dar, zumal ein bestimmter rechtlicher Rahmen zwischen den Staaten existieren muss, um steuerliche Vergünstigungen zu gewähren.

Die Vorschrift des § 10b Absatz 1 Sätze 3 bis 5 Einkommensteuergesetz verlangt, dass der Staat, in dem die empfangende Organisation ansässig ist, sowohl Amtshilfe auf dem Gebiet der Besteuerung als auch Unterstützung bei der Beitreibung von Steuerforderungen leistet. Diese Anforderungen dienen dem Schutz des deutschen Steueraufkommens und der Missbrauchsvermeidung. Gleichzeitig rücken sie zunehmend in das Spannungsfeld des europäischen und internationalen Rechts.

Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Spendenbegünstigung in Drittstaaten

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 1. Oktober 2025 (Az. X R 20/22) zur Frage Stellung genommen, ob diese nationalen Anforderungen mit der unionsrechtlichen Kapitalverkehrsfreiheit vereinbar sind. Konkret ging es um Zuwendungen an eine in der Schweiz ansässige Stiftung, bei denen die Finanzverwaltung den Sonderausgabenabzug nach § 10b Einkommensteuergesetz versagt hatte. Die Begründung: Die Schweiz gewährt weder eine umfassende Amtshilfe im Bereich der Besteuerung noch eine vollständige Unterstützung bei der Beitreibung von Steuerforderungen im Sinne der einschlägigen unionsrechtlichen Vorgaben.

Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass die Kapitalverkehrsfreiheit nach Artikel 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union nicht verletzt ist, wenn der Abzug solcher Spendenanträge den nationalen Voraussetzungen unterliegt. Diese Regelung gilt nach Auffassung des Gerichts auch für Kapitalbewegungen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten. Damit bleibt der nationale Gesetzgeber befugt, den steuerlichen Abzug an bestimmte formale und materielle Bedingungen zu knüpfen, um die Nachprüfbarkeit und Transparenz sicherzustellen.

Eine ausländische Stiftung, selbst wenn sie nach ihrem nationalen Recht als gemeinnützig gilt, erlangt daraus keine automatische Anerkennung im deutschen Steuerrecht. Die in Deutschland geltenden Anforderungen an Gemeinnützigkeit und die Nachweispflicht des Spenders sind einzuhalten. Körperschaften und Privatpersonen, die Spenden im Ausland tätigen, müssen deshalb belegen, dass die tatsächliche Geschäftsführung der begünstigten Organisation den Grundsätzen der deutschen Gemeinnützigkeit entspricht sowie Amtshilfe- und Beitreibungsabkommen bestehen.

Praktische Auswirkungen für Unternehmen und gemeinnützige Zuwendungen

Für kleine und mittelständische Unternehmen sowie Organisationen des Gesundheitswesens, die häufig internationale Engagements fördern oder grenzüberschreitende Stiftungen unterstützen, gewinnt die Entscheidung erhebliche praktische Bedeutung. Unternehmen, die Spenden über ihre Betriebsausgaben oder den Bereich Corporate Social Responsibility steuern, sind verpflichtet, vor einer Zuwendung an im Ausland ansässige Körperschaften zu prüfen, ob die steuerlichen Voraussetzungen des § 10b Einkommensteuergesetz erfüllt werden können. Dies betrifft insbesondere Beziehungen zu Stiftungen und Vereinen mit Sitz in der Schweiz, Liechtenstein oder anderen Drittstaaten außerhalb der Europäischen Union.

Da die Schweiz als Drittstaat nicht Teil des Binnenmarkts ist, findet das europäische Diskriminierungsverbot hier nur eingeschränkt Anwendung. Der Bundesfinanzhof hebt hervor, dass der deutsche Gesetzgeber berechtigt ist, steuerliche Begünstigungen an effektive Kontrollmechanismen zu knüpfen. Wer eine abzugsfähige Spende ins Ausland leisten möchte, muss daher geeignete Dokumente beibringen, die den Nachweis der tatsächlichen und ausschließlichen Gemeinnützigkeit erbringen. Der gesetzlich geforderte Nachweis kann beispielsweise in Form von Satzungen, Tätigkeitsberichten und Bescheinigungen über die Verwendung der Mittel erfolgen. Der Aufwand ist für Unternehmen beträchtlich, kann aber durch vorausschauende Dokumentations- und Buchhaltungsprozesse deutlich reduziert werden.

Für internationale Konzerne wie auch für mittelständische Spender gilt gleichermaßen, dass eine steuerliche Beratung vor der Zuwendung unverzichtbar ist. Wird die steuerliche Anerkennung nicht gewährt, entfällt die Möglichkeit des Sonderausgabenabzugs vollständig. Aus Sicht der Unternehmenspraxis bleibt es daher zentral, sowohl die Rechtslage im Sitzstaat der Stiftung als auch die Anerkennungsvoraussetzungen in Deutschland zu prüfen, um die steuerliche Abzugsfähigkeit von vornherein sicherzustellen.

Fazit und Handlungsempfehlung für die Praxis

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs verdeutlicht, dass Spenden an im Ausland ansässige gemeinnützige Organisationen zwar grundsätzlich möglich sind, die steuerliche Begünstigung jedoch streng nationalen Vorgaben unterliegt. Die Verantwortung für den Nachweis der Abzugsfähigkeit trägt allein der Spender. In der Praxis sollten Unternehmen ihre Spendenstrategie daher so ausrichten, dass rechtliche Fallstricke vermieden und Dokumentationspflichten frühzeitig erfüllt werden. Für Zuwendungen an Empfänger in Drittstaaten, insbesondere außerhalb der Europäischen Union, ist besondere Vorsicht geboten. Nur wenn Amtshilfe- und Beitreibungsregelungen bestehen und die tatsächliche Gemeinnützigkeit nachgewiesen wird, kann ein steuerlicher Abzug erreicht werden.

Die aktuelle Rechtsprechung bietet damit einen klaren Handlungsrahmen: Sie stärkt die Rechtssicherheit, indem sie den Spendenabzug an überprüfbare und nachvollziehbare Kriterien bindet, wahrt aber zugleich die staatliche Steuerkontrolle. Mittelständische Unternehmen und Betriebe sollten vor grenzüberschreitenden Spenden stets die steuerliche Anerkennungsfähigkeit klären und ihre Prozesse entsprechend digital unterstützen. Unsere Kanzlei begleitet kleine und mittelständische Unternehmen bei der Digitalisierung und Prozessoptimierung ihrer Buchhaltung, wodurch sich nicht nur Compliance-Risiken reduzieren, sondern erhebliche Kostenersparnisse erzielen lassen. Durch unsere Erfahrung in der digitalen Prozessgestaltung unterstützen wir Mandanten aller Branchen, ihre steuerlichen und organisatorischen Abläufe effizient und rechtssicher auszurichten.

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