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Einkommensteuer

Spendenabzug an Schweizer Stiftung: BFH konkretisiert Abzugsvoraussetzungen

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Spendenabzug bei Auslandsspenden: BFH stärkt nationale Anforderungen

Mit Urteil vom 1. Oktober 2025 (Az. X R 20/22) hat der Bundesfinanzhof eine zentrale Frage zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von Spenden an Organisationen in Drittstaaten – hier an eine in der Schweiz ansässige Stiftung – entschieden. Die Entscheidung betrifft § 10b Einkommensteuergesetz, der den Sonderausgabenabzug für Spenden regelt, sowie die dazugehörigen Vorschriften der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO) und des Körperschaftsteuergesetzes (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG). Das Gericht stellte klar, dass die Kapitalverkehrsfreiheit nach Artikel 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union nicht verletzt wird, wenn der deutsche Gesetzgeber für den Spendenabzug an eine ausländische Organisation die Einhaltung der im Inland geltenden Anforderungen verlangt.

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Steuerpflichtige eine erhebliche Summe an eine Schweizer Stiftung gespendet, die nach dortigem Recht als gemeinnützig anerkannt war. Das Finanzamt lehnte den Spendenabzug ab, weil die Schweiz nicht Mitglied der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums ist und keine zwischenstaatliche Beitreibungshilfe nach § 10b Absatz 1 Satz 5 Einkommensteuergesetz leistet. Der Bundesfinanzhof bestätigte diese Auffassung und führte aus, dass der Gesetzgeber nicht verpflichtet ist, den nach ausländischem Recht gewährten Gemeinnützigkeitsstatus anzuerkennen. Entscheidend sei allein, ob die Stiftung die in Deutschland geltenden materiellen und formellen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit erfüllt hätte, wenn sie im Inland tätig wäre.

Damit präzisiert das Gericht den Abgrenzungsrahmen für grenzüberschreitende Spendenbeziehungen. Der deutsche Steuerpflichtige bleibt in vollem Umfang nachweispflichtig, dass die empfangende ausländische Organisation sowohl hinsichtlich ihrer Satzung als auch ihrer tatsächlichen Geschäftsführung die Anforderungen des deutschen Gemeinnützigkeitsrechts erfüllt.

Rechtliche Einordnung und Begründung der Entscheidung

Der Bundesfinanzhof knüpft in seiner Entscheidung an die bisherige Linie der Rechtsprechung an, insbesondere an die Urteile vom 21. Januar 2015 (X R 7/13) und vom 25. Oktober 2016 (I R 54/14). Danach steht es den Mitgliedstaaten frei, im Rahmen der unionsrechtlichen Grundfreiheiten die steuerlichen Vergünstigungen an nationale Regelungen zu binden, sofern diese keine unverhältnismäßige Diskriminierung ausländischer Sachverhalte bewirken. Diese Freiheit betrifft besonders die Gemeinnützigkeitsanerkennung, die als Ausdruck staatlicher Gestaltungsfreiheit gilt. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in der Entscheidung „Persche“ (EuGH, 27. Januar 2009, C-318/07) bereits festgehalten, dass Mitgliedstaaten berechtigt sind, den Spendenabzug an objektive Nachweise zu knüpfen, um Missbrauch zu vermeiden.

In der aktuellen Entscheidung betonte der Bundesfinanzhof, dass der Spendenabzug nur dann gewährt werden könne, wenn die empfangende Stiftung in Satzung und Verwaltung die Voraussetzungen erfüllt, die auch eine in Deutschland ansässige gemeinnützige Körperschaft zu erfüllen hätte. Nach § 59 in Verbindung mit § 60 Abgabenordnung seien Zweck und Art der Zweckverwirklichung so genau zu bestimmen, dass eine klare Prüfung der Gemeinnützigkeit möglich ist. Unklarheiten in der Satzung oder in der tatsächlichen Geschäftsführung gehen zu Lasten des Spenders. Darüber hinaus verdeutlicht das Urteil, dass die Nachweispflicht in Fällen von Auslandsspenden grundsätzlich den Spender trifft, da die Finanzverwaltung keine unmittelbare Zugriffsmöglichkeit auf die ausländische Stiftung hat. Die Einholung der erforderlichen Unterlagen über Amtshilfewege ist im Verhältnis zu Drittstaaten, zu denen keine entsprechende Vollstreckungs- oder Informationsvereinbarung besteht, ausgeschlossen.

Die Entscheidung hat signalhafte Bedeutung, weil sie deutlich macht, dass eine formale ausländische Gemeinnützigkeitsanerkennung steuerlich nicht bindend ist. Es genügt also nicht, dass eine ausländische Behörde den Status der Gemeinnützigkeit bescheinigt; es muss vielmehr geprüft werden, ob die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 Abgabenordnung erfüllt sein würden. Diese Prüfung umfasst sowohl die satzungsmäßige Ausschließlichkeit und Unmittelbarkeit des gemeinnützigen Zwecks als auch die Verwendung der Mittel gemäß § 63 Abgabenordnung.

Folgen für die Praxis in Unternehmen, Pflegeeinrichtungen und Onlinehändlern

Für Unternehmen, die regelmäßig Spenden oder Sponsoringbeiträge leisten – etwa Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser oder auch Onlinehändler mit sozialem Engagement –, bringt das Urteil eine wichtige Klarstellung. Spenden an Organisationen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums bleiben nur unter sehr restriktiven Voraussetzungen steuerlich abzugsfähig. Entscheidend ist, dass sämtliche Dokumente, aus denen sich die Zweckbindung, Mittelverwendung und tatsächliche Geschäftsführung im Sinne der deutschen Gemeinnützigkeitsvorschriften ergeben, vorliegen und gegebenenfalls in deutscher Übersetzung eingereicht werden können.

Gerade kleine und mittelständische Unternehmen, die sich international sozial engagieren, sollten bei Auslandsspenden künftig noch sorgfältiger prüfen, ob der Zuwendungsempfänger die formellen Anforderungen nach deutschem Steuerrecht erfüllen würde. Für die Buchhaltung ergibt sich daraus die Notwendigkeit einer präzisen Dokumentation, da das Finanzamt nur solche Nachweise akzeptiert, die eine vollständige Überprüfung ermöglichen. Fehlen diese Unterlagen, riskiert das Unternehmen, dass der Spendenabzug vollständig versagt wird.

Auch Institutionen im Gesundheitswesen, wie Krankenhäuser oder Pflegeeinrichtungen, die internationale Hilfsprojekte unterstützen, sind von dieser Entscheidung betroffen. Zwar bleibt das Engagement außerhalb Deutschlands gesellschaftlich erwünscht, steuerlich kann es jedoch nur dann berücksichtigt werden, wenn die Struktur und Nachweisführung der ausländischen Stiftung vollständig transparent ist. Unternehmen mit Sitz in Deutschland sollten deshalb ihre steuerliche Planung anpassen und gegebenenfalls prüfen, ob Kooperationen mit inländischen Partnerorganisationen, die ähnliche Förderzwecke verfolgen, eine steuerlich günstigere Alternative darstellen.

Schlussfolgerung für die steuerliche Gestaltung in der Unternehmenspraxis

Das Urteil des Bundesfinanzhofs stärkt die Rechtssicherheit im Bereich des internationalen Spendenwesens, indem es klarstellt, dass nationale Nachweiserfordernisse uneingeschränkt gelten, selbst wenn die empfangende Organisation in einem Drittstaat als gemeinnützig anerkannt ist. Für die Praxis bedeutet dies, dass der steuerliche Abzug von Auslandsspenden in Drittstaaten künftig nur in Ausnahmefällen gelingen wird. Unternehmen, Selbständige und gemeinnützig tätige Organisationen müssen sich darauf einstellen, dass der Nachweis der formellen und materiellen Gemeinnützigkeit vollständig geführt werden muss und die Verantwortung hierfür allein beim inländischen Spender liegt.

Diese Entscheidung verdeutlicht erneut, wie wichtig eine präzise steuerliche und organisatorische Vorbereitung bei Spenden mit Auslandsbezug ist. Sie bietet aber auch eine Chance zur Professionalisierung des Spendenmanagements und zur Digitalisierung steuerrelevanter Prozesse. Unsere Kanzlei unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen bei der Optimierung ihrer Buchhaltungsprozesse, bei der digitalen Belegverarbeitung und bei der Identifikation steuerlicher Kostenvorteile. Durch praxisorientierte Lösungen erreichen unsere Mandanten eine deutliche Effizienzsteigerung und spürbare Kostenersparnisse in der täglichen Arbeit.

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