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Sozialversicherung

Sozialversicherungsrecht: Grenzen der Kostenübernahme bei Auslandsbehandlungen

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Einordnung des Urteils und rechtlicher Hintergrund

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat mit seiner Entscheidung vom 20. Januar 2026 (Az. L 16 KR 452/23) klargestellt, dass die gesetzliche Krankenversicherung nicht verpflichtet ist, die Kosten einer Nierentransplantation zu übernehmen, wenn diese im Ausland durchgeführt wird und im Inland grundsätzlich eine gleichwertige Behandlung möglich ist. Diese Entscheidung verdeutlicht die rechtlichen Grenzen des Anspruchs auf Kostenerstattung bei Auslandsbehandlungen und betont die Anforderungen, die das Sozialgesetzbuch Fünftes Buch an die Leistungspflicht der Krankenkassen stellt.

Nach der geltenden Rechtslage können Versicherte Leistungen im Ausland nur dann beanspruchen, wenn eine entsprechende medizinische Notwendigkeit vorliegt und im Inland kein gleichwertiges Behandlungsangebot existiert. Der Begriff der medizinischen Notwendigkeit wird dabei restriktiv ausgelegt und bezieht sich auf objektive medizinische Gründe, nicht auf subjektive Erwartungen wie kürzere Wartezeiten oder räumliche Nähe. Damit wird die Systematik der gesetzlichen Krankenversicherung gewahrt, die auf Solidarität, Wirtschaftlichkeit und Gleichbehandlung beruht.

Prüfung der Leistungspflicht und Grenzen des Leistungsanspruchs

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger die Nierentransplantation in einem Krankenhaus in den Niederlanden durchführen lassen, da dort erheblich kürzere Wartezeiten bestanden. Seine Krankenkasse lehnte die Übernahme der Kosten ab, weil gleichwertige Behandlungsmöglichkeiten in inländischen Transplantationszentren verfügbar waren. Diese Argumentation hat das Gericht bestätigt und in seiner Entscheidung betont, dass die Gesetzliche Krankenversicherung ihrer Verpflichtung nachkommt, solange sie den Zugang zu einer medizinisch geeigneten und anerkannten Behandlung in Deutschland sicherstellt.

Für die Praxis ist diese Abgrenzung bedeutsam, da sie festlegt, dass die Wahl eines Behandlungsortes nicht allein unter wirtschaftlichen oder organisatorischen Gesichtspunkten getroffen werden kann, wenn dadurch die Grundmechanismen des solidarisch finanzierten Systems gefährdet würden. Das Gericht führte aus, dass eine höhere Verfügbarkeit von Organen im Ausland zwar nachvollziehbare Anreize schaffen könne, diese aber nicht ausreichen, um einen Rechtsanspruch auf Kostenerstattung zu begründen. Die Chancengleichheit im Zuteilungsverfahren für Spenderorgane müsse gewährleistet bleiben und dürfe nicht durch individuelle Entscheidungen umgangen werden.

Praktische Auswirkungen für Versicherte und Unternehmen im Gesundheitssektor

Für Privatpersonen, Pflegeeinrichtungen sowie Unternehmen im Gesundheitswesen ergeben sich aus dieser Entscheidung wichtige Handlungsempfehlungen. Wer in Betracht zieht, medizinische Leistungen im Ausland in Anspruch zu nehmen, sollte frühzeitig die rechtlichen Voraussetzungen prüfen und gegebenenfalls vorab die Zustimmung der gesetzlichen Krankenversicherung einholen. Ohne eine solche vorherige Genehmigung besteht das Risiko, dass Krankenkassen die Erstattung von Behandlungskosten vollständig ablehnen. Auch Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen sollten diese Entscheidung berücksichtigen, wenn sie mit Patientinnen und Patienten über mögliche Kooperationskliniken im Ausland sprechen oder länderübergreifende Behandlungsstrategien planen.

Gerade bei grenzüberschreitenden Gesundheitsthemen treten immer häufiger Fragen nach dem Verhältnis zwischen nationalem Sozialversicherungsrecht und europäischem Recht auf. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann ein Anspruch auf Auslandsbehandlung bestehen, wenn im Inland keine vergleichbare Behandlung möglich oder zumutbar ist. Das Gericht in Niedersachsen-Bremen folgte diesem Grundsatz, sah jedoch kein Versorgungsdefizit, da die Behandlung im Inland mit vertretbaren Wartezeiten möglich gewesen wäre. Damit wird ein Spannungsverhältnis zwischen individueller Autonomie und Systemverantwortung deutlich, das besonders sensibel abgewogen werden muss.

Bedeutung für die Praxis und Fazit

Die Entscheidung hat eine deutliche Signalwirkung für Versicherte und Leistungserbringer: Der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung soll eine gleichmäßige, bedarfsgerechte Versorgung aller Versicherten sichern. Individuelle Abweichungen können nur dort berücksichtigt werden, wo tatsächliche medizinische Notwendigkeiten bestehen. Für Unternehmen aus dem Gesundheitswesen und insbesondere für Pflegeeinrichtungen oder Krankenhäuser bedeutet dieses Urteil, dass sie bei der Beratung und Behandlung von Patientinnen und Patienten stärker auf die rechtliche Zulässigkeit grenzüberschreitender Leistungen achten müssen. Die Einhaltung der sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen dient nicht nur der Rechtssicherheit, sondern schützt auch vor finanziellen Risiken durch mögliche Rückforderungen oder verweigerte Erstattungen.

Abschließend lässt sich festhalten, dass die Entscheidung des Landessozialgerichts die Balance zwischen individueller Patientenfreiheit und kollektiver Verantwortung im Sozialversicherungssystem wahrt. Sie stärkt den Grundgedanken einer solidarischen Gesundheitsversorgung, die auf Gleichbehandlung und Wirtschaftlichkeit beruht. Unsere Kanzlei unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen dabei, ihre Geschäftsprozesse im Bereich Buchhaltung und Digitalisierung effizient zu gestalten. Durch gezielte Prozessoptimierung erzielen unsere Mandanten erhebliche Kosteneinsparungen und profitieren von einer nachhaltigen, rechtssicheren Organisation ihrer Abläufe.

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