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Sozialversicherung

Sozialversicherungspflicht bei Piloten: Eingliederung entscheidend

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Abhängige Beschäftigung statt Selbstständigkeit

Die Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung bleibt ein Dauerthema im Sozialversicherungsrecht. Besonders in Branchen mit internationaler Tätigkeit oder komplexen Vertragsstrukturen, etwa in der Luftfahrt, werden Beschäftigungsverhältnisse häufig so ausgestaltet, dass sie den Anschein einer selbstständigen Tätigkeit erwecken. Eine aktuelle Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. Januar 2026 (Az. L 16 BA 48/23) verdeutlicht, dass eine formal geschickte Vertragsgestaltung allein nicht ausreicht, um sozialversicherungsrechtliche Pflichten zu vermeiden. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass Piloten, die über zwischengeschaltete Gesellschaften für eine große Fluggesellschaft tätig waren, tatsächlich als abhängig Beschäftigte eingegliedert waren und somit der Sozialversicherungspflicht unterfielen.

Im konkreten Fall hatte ein britisches Unternehmen in der Rechtsform einer Limited Company mit Sitz in Großbritannien – ohne deutsche Niederlassung – Piloten zur Verfügung gestellt, die von deutschen Basen aus für eine Fluggesellschaft tätig waren. Grundlage war ein Dienstleistungsvertrag, der den Einsatz qualifizierter Piloten aus einem dafür vorgehaltenen Pool regelte. Die Piloten selbst traten teils als Einzelpersonen, teils über eigene irische Limiteds auf, deren Direktoren und Gesellschafter sie zugleich waren. Trotz dieser verschachtelten Konstruktion sah das Gericht die Substanz des Arbeitsverhältnisses eindeutig in einer abhängigen Beschäftigung bei der Fluggesellschaft.

Juristische Grundlagen der sozialversicherungsrechtlichen Bewertung

Maßgeblicher rechtlicher Bezugspunkt für die Beurteilung solcher Fälle ist § 7 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Kennzeichnend sind Weisungsgebundenheit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers. Die Gerichte prüfen stets das tatsächliche Gesamtbild der Tätigkeit, nicht die äußere Vertragsform. Ist der Arbeitnehmer organisatorisch in die Abläufe des Unternehmens eingebunden und unterliegt er der Kontrolle und den Vorgaben des Auftraggebers, spricht dies gegen eine echte Selbstständigkeit.

Das Landessozialgericht stellte fest, dass die Piloten vollständig in die Betriebsabläufe der Fluggesellschaft integriert waren und in gleichem Maße wie die fest angestellten Piloten nach deren Dienstplänen und Vorgaben arbeiteten. Entscheidungen über Einsatzzeiten, Flugaufträge und betriebliche Abläufe wurden durch die Fluggesellschaft selbst getroffen. Dies ließ keinen Raum für unternehmerische Eigenverantwortung oder wirtschaftliches Risiko, die für eine selbstständige Tätigkeit typisch wären. Die Zwischenschaltung von Gesellschaften wurde deshalb als reine Umgehungskonstruktion bewertet, die an der tatsächlichen sozialversicherungsrechtlichen Einordnung nichts änderte.

Auswirkungen für Unternehmen und Auftraggeber

Das Urteil hat weitreichende Bedeutung über die Luftfahrtbranche hinaus. Für Unternehmen, die externe Fachkräfte über Subunternehmer oder Ein-Personen-Gesellschaften einsetzen, zeigt es deutlich die Grenzen zulässiger Vertragsgestaltungen auf. Entscheidend bleibt, wie die tatsächliche Arbeit erbracht wird. Sind Weisungsrechte vorhanden, ist die Arbeitskraft in die Unternehmensorganisation eingebunden oder besteht wirtschaftliche Abhängigkeit, liegt nach der Rechtsprechung regelmäßig eine abhängige Beschäftigung vor. Dies gilt auch dann, wenn eine juristische Person – etwa eine Limited oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung – zwischengeschaltet ist.

Für Arbeitgeber bedeutet dies eine erhöhte Verantwortung, bereits im Vorfeld von Vertragsabschlüssen eine Statusprüfung vorzunehmen, um Beitragsnachforderungen und sozialversicherungsrechtliche Sanktionen zu vermeiden. Die Deutsche Rentenversicherung kann bei Zweifeln jederzeit eine Betriebsprüfung durchführen und, sollte eine Scheinselbstständigkeit festgestellt werden, erhebliche Nachzahlungen zuzüglich Säumniszuschlägen und gegebenenfalls Bußgeldern fordern. In der vorliegenden Entscheidung belief sich der Nachforderungsbetrag für mehrere Jahre auf mehrere Hunderttausend Euro, in anderen Verfahren desselben Sachverhalts sogar auf Millionenbeträge.

Auch für Dienstleister und Vermittlungsunternehmen gilt erhöhte Vorsicht. Wenn sie als faktische Arbeitgeber auftreten oder den Zahlungsfluss kontrollieren, kann die Sozialversicherungsträgerschaft auf sie übergehen. In diesem Fall war die britische Vermittlergesellschaft jedoch nur Zahlstelle und nicht selbst Arbeitgeberin. Gleichwohl zeigt der Fall, dass eine trennscharfe juristische Gestaltung unerlässlich ist, um die Zuständigkeiten und Risiken eindeutig zuzuordnen.

Fazit und Handlungsempfehlung für die Praxis

Die Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg unterstreicht einmal mehr, dass die Einordnung einer Tätigkeit als selbstständig oder abhängig ausschließlich am realen Arbeitsverhältnis zu messen ist. Unternehmen und insbesondere größere Auftraggeber, die mit internationalen Personaldienstleistern oder Ein-Personen-Gesellschaften zusammenarbeiten, sollten ihre Vertragsverhältnisse kritisch prüfen und dokumentieren, dass den Beteiligten tatsächlich unternehmerische Entscheidungsfreiheit und eigenes wirtschaftliches Risiko verbleiben.

Gerade kleine und mittelständische Unternehmen, die beispielsweise externe IT-Fachkräfte, Pflegekräfte oder Logistikdienstleister beschäftigen, sollten die Tragweite dieser Rechtsprechung beachten. Eine vorausschauende Gestaltung der Vertragsbeziehungen in Verbindung mit einer präzisen Prozessanalyse kann hier nicht nur rechtliche Sicherheit, sondern auch wirtschaftliche Stabilität gewährleisten. Unsere Kanzlei unterstützt Unternehmen dabei, ihre Buchhaltungs- und Verwaltungsprozesse zu digitalisieren und die internen Abläufe zu optimieren. Durch unsere Erfahrung in der Prozessautomatisierung und Digitalisierung schaffen wir nachhaltige Strukturen und ermöglichen erhebliche Kostenersparnisse für kleine und mittelständische Betriebe, die auf effiziente und rechtssichere Abläufe angewiesen sind.

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