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Sozialversicherung

Sozialversicherung: Ehrenamtliche Tätigkeit kann Arbeitsunfall sein

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Abgrenzung zwischen Ehrenamt und Beschäftigung

Die Entscheidung des Sozialgerichts Oldenburg vom 7. Mai 2025 (Aktenzeichen S 73 U 162/21) verdeutlicht, dass selbst eine vermeintlich ehrenamtliche Tätigkeit unter bestimmten Umständen Merkmale einer abhängigen Beschäftigung im Sinne des Sozialversicherungsrechts aufweisen kann. Damit verbunden ist die Möglichkeit, dass ein Unfall während dieser Tätigkeit als Arbeitsunfall anerkannt wird. Im konkreten Fall hatte eine freiwillige Helferin eines Tierheims, die regelmäßig Hunde ausführte, einen Unfall erlitten. Sie rutschte beim Gassi-Gehen auf einem Trampelpfad aus und zog sich eine schwere Sprunggelenksverletzung zu. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall zunächst ab, da aus ihrer Sicht keine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit vorgelegen habe.

Das Gericht stellte jedoch fest, dass sämtliche Merkmale einer abhängigen Beschäftigung erfüllt waren. Maßgeblich war, dass die Tätigkeit nach Art, Umfang und Weisungsgebundenheit einer Beschäftigung ähnelte und die Gassi-Geherin in die betriebliche Organisation des Tierheims eingegliedert war. Zudem handelte sie nicht aus bloßer Tierliebe oder Vereinsverbundenheit, sondern erbrachte eine für das Tierheim wirtschaftlich sinnvolle Leistung. Die Mitgliedschaft im Verein stand der Begründung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses nicht entgegen.

Arbeitsunfall als sozialversicherungsrechtliche Kategorie

Ein Arbeitsunfall liegt nach § 8 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch vor, wenn eine Person infolge einer versicherten Tätigkeit einen Unfall erleidet. Entscheidend ist, dass die Tätigkeit dem sogenannten inneren Zusammenhang mit der versicherten Beschäftigung zugeordnet werden kann. Das Gericht sah diesen Zusammenhang im vorliegenden Fall als gegeben an, da die Klägerin beim Ausführen der Hunde eine Tätigkeit verrichtete, die dem satzungsgemäßen Zweck des Vereins – der Betreuung und Versorgung von Tieren – diente. Der Umstand, dass sie keine Vergütung erhielt, änderte daran nichts.

Interessant ist in diesem Zusammenhang auch die Abgrenzung von ehrenamtlichen zu arbeitnehmerähnlichen Tätigkeiten. Nach der Rechtsprechung spielt dabei weniger die Bezeichnung einer Tätigkeit als „ehrenamtlich“ oder „freiwillig“ eine Rolle, sondern vielmehr die tatsächliche Ausgestaltung. Entscheidend sind die Eingliederung in eine fremdbestimmte Arbeitsorganisation, die Erfüllung konkreter Aufgaben im Interesse des Arbeitgebers oder Vereins und das Vorliegen eines gewissen Maßes an Weisungsgebundenheit. Wenn diese Kriterien erfüllt sind, kann auch ein Ehrenamt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung darstellen.

Praktische Bedeutung für Vereine und Unternehmen

Für Tierheime, gemeinnützige Organisationen und andere Einrichtungen, die auf ehrenamtliche Mitarbeit angewiesen sind, hat dieses Urteil erhebliche praktische Relevanz. Denn es zeigt, dass auch unbezahlte Tätigkeiten zu einer Sozialversicherungspflicht führen können, wenn die organisatorische Einbindung und Weisungsgebundenheit eine Beschäftigung nahelegen. Vereine sollten daher prüfen, ob ihre Strukturen eine klare Trennung zwischen ehrenamtlicher und abhängiger Tätigkeit zulassen. Dazu gehört insbesondere, dass Art und Umfang der Aufgaben, Arbeitszeiten und Verantwortlichkeiten eindeutig definiert werden. Auf Seiten der betroffenen Personen kann das Urteil Schutzwirkungen entfalten, da auch sie bei Unfällen während solcher Tätigkeiten unter den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen können.

Für Arbeitgeber im weiteren Sinne – dazu zählen auch Vereine, Stiftungen oder kirchliche Einrichtungen – ergibt sich daraus die Notwendigkeit, interne Prozesse im Hinblick auf mögliche Sozialversicherungspflichten zu überprüfen. Auch kleine und mittelständische Unternehmen sollten beachten, dass ähnliche Erwägungen bei der Abgrenzung von Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit gelten, insbesondere im Bereich von projektbezogener Mitarbeit oder bei Honorarkräften.

Fazit und Empfehlung für die Praxis

Die Entscheidung des Sozialgerichts Oldenburg stellt klar, dass die Grenze zwischen Ehrenamt und Beschäftigung fließend ist und in der Praxis eine sorgfältige rechtliche Bewertung erfordert. Vereine und Unternehmen sind gut beraten, den Status ihrer Mitarbeitenden regelmäßig zu prüfen und bei Unsicherheiten sozialversicherungsrechtlichen Rat einzuholen. Neben der Haftungsfrage kann insbesondere die Anerkennung eines Arbeitsunfalls weitreichende finanzielle Folgen für die zuständigen Versicherungsträger haben. Eine frühzeitige rechtliche und organisatorische Klarstellung hilft, Streitigkeiten und mögliche Nachzahlungen zu vermeiden. Auch wenn das Urteil keine sofortige Ausweitung des Versicherungsschutzes für sämtliche ehrenamtliche Tätigkeiten bedeutet, verdeutlicht es doch, dass die Sozialgerichte zunehmend auf den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert und die Einbindung der Tätigkeit abstellen.

Unsere Kanzlei unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen sowie gemeinnützige Einrichtungen bei der rechtssicheren Gestaltung von Prozessen und Strukturen. Mit unserem Fokus auf Digitalisierung und Prozessoptimierung in der Buchhaltung helfen wir Mandanten, ihre administrativen Abläufe effizient zu gestalten und erhebliche Kostenersparnisse zu realisieren. Unsere Erfahrung zeigt, dass insbesondere digital optimierte Abläufe nachhaltigen Nutzen für Organisationen jeder Größe schaffen.

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