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Lohnsteuer

Sonn- und Feiertagsarbeit in Massage- und Wellnessstudios

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Sonn- und Feiertagsarbeit nach Arbeitszeitgesetz richtig einordnen

Viele Betriebe, die Dienstleistungen mit starkem Freizeitbezug anbieten, stehen regelmäßig vor derselben Frage: Dürfen Beschäftigte an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen eingesetzt werden, ohne dass daraus ein Rechtsverstoß entsteht. Ausgangspunkt ist das Arbeitszeitgesetz, das die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich untersagt. Dieses Verbot ist jedoch nicht absolut. Das Gesetz sieht Ausnahmen vor, wenn bestimmte Tätigkeiten typischerweise gerade dann nachgefragt werden oder wenn ein Betrieb einem Bereich zugeordnet werden kann, in dem Sonn- und Feiertagsarbeit aus Gründen des Gemeinwohls oder der gesellschaftlichen Lebensgestaltung zulässig ist.

Für die Praxis ist entscheidend, dass das Arbeitszeitgesetz nicht nur auf den Betrieb als solchen blickt, sondern auch auf die Art der Tätigkeit und den Zweck der Einrichtung. Eine zentrale Ausnahme betrifft Freizeit-, Erholungs- und Vergnügungseinrichtungen. Dort kann Sonn- und Feiertagsarbeit zulässig sein, wenn die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können. „Nicht an Werktagen vorgenommen werden können“ ist dabei kein reines Unmöglichkeitskriterium im Sinne einer technischen Unmöglichkeit, sondern beschreibt typischerweise die Lage von Nachfrage und Betriebszweck: Wenn die Leistung in ihrer wirtschaftlichen und betrieblichen Funktion vor allem an Sonn- und Feiertagen nachgefragt wird oder diese Tage zum typischen Nutzungszeitraum gehören, kann das Kriterium erfüllt sein. Für Unternehmerinnen und Unternehmer bedeutet das: Die rechtliche Beurteilung hängt nicht allein davon ab, ob man theoretisch auch montags öffnen könnte, sondern ob der Charakter der Leistung und die Erwartung der Kundschaft eine Öffnung an Sonn- und Feiertagen sachlich tragen.

Für Steuerberatende und Finanzinstitutionen ist das Thema auch deshalb relevant, weil Verstöße gegen arbeitszeitrechtliche Vorgaben zu behördlichen Maßnahmen, Bußgeldern und in der Folge zu erheblichen operativen und finanziellen Risiken führen können. In kredit- oder investitionsnahen Prüfungen und bei laufender Betreuung sollten daher die Organisations- und Compliance-Prozesse zur Arbeitszeit verlässlich dokumentiert sein.

Verwaltungsgericht Berlin: Wellnessmassagen als Erholungseinrichtung

In einem aktuellen Eilverfahren hat das Verwaltungsgericht Berlin klargestellt, dass Angestellte in Studios für Wellnessmassagen auch an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden dürfen. Das Gericht hat damit einer behördlichen Untersagung im Ergebnis die Grundlage entzogen. Gegenstand war ein Unternehmen, das in Berlin Wellnessmassagen anbietet und die Leistungen durch angestellte Masseurinnen und Masseure erbringen lässt. Die zuständige Behörde hatte die beabsichtigte Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen sofort vollziehbar untersagt und argumentiert, der Ausnahmetatbestand greife nicht. Insbesondere sei die Ausnahme nur für eine aktive eigene Betätigung der Nutzer gedacht; Kunden würden sich bei Massagen jedoch passiv einer Dienstleistung überlassen. Außerdem sei das Angebot nur von wenigen Kunden genutzt und besonders personalintensiv.

Das Verwaltungsgericht Berlin hat diese Sichtweise im Rahmen einer summarischen Prüfung, also einer rechtlichen Bewertung im Eilverfahren ohne abschließende Beweisaufnahme, nicht geteilt und die Untersagung als rechtswidrig angesehen. Entscheidend war, dass das Gericht nicht medizinische Massagestudios als Erholungseinrichtungen einordnet. Es stützte dies auf Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung: Massagen dienten der Steigerung des Wohlbefindens und erfüllten damit einen Erholungszweck. Eine Einschränkung dahingehend, dass nur Angebote mit „aktiver“ Betätigung der Nutzer umfasst seien, hat das Gericht nicht aus dem Gesetz hergeleitet. Ebenso wenig ließ sich nach Auffassung des Gerichts eine Begrenzung anhand der Größe des Nutzerkreises oder anhand eines bestimmten Personalschlüssels begründen. Das Eilverfahren betraf den Beschluss mit dem Aktenzeichen VG 4 L 508/25.

Für die betriebliche Praxis ist damit ein wichtiger Orientierungsrahmen gesetzt: Wellnessmassagen können arbeitszeitrechtlich in den Bereich der Erholung fallen, obwohl sie als Dienstleistung erbracht werden und die Kundschaft dabei eher passiv ist. Das ist insbesondere für Massage- und Wellnessstudios, Spa-Bereiche in Hotels, Betreiber von Fitness- und Gesundheitsanlagen mit Wellnessangeboten sowie für Mischbetriebe relevant, die neben Kursen oder Saunaangeboten auch Massagen anbieten. Zugleich bleibt im Blick zu behalten, dass es sich um eine Entscheidung im Eilverfahren handelt und gegen den Beschluss eine Beschwerde möglich ist. Für eine belastbare Unternehmensplanung sollte daher nicht nur die Entscheidung selbst, sondern die gesamte Compliance-Architektur so aufgebaut sein, dass sie auch bei vertiefter Prüfung tragfähig ist.

Praxisfolgen für Unternehmen: Genehmigungen, Organisation, Risiko

Unternehmen, die Sonn- und Feiertagsarbeit einsetzen wollen, sollten die arbeitszeitrechtliche Zulässigkeit nicht erst dann prüfen, wenn eine behördliche Kontrolle ansteht, sondern vor Aufnahme oder Ausweitung des Betriebs. In der Praxis ist es sinnvoll, den eigenen Betrieb sauber zu verorten: Handelt es sich funktional um eine Freizeit- oder Erholungseinrichtung, oder ist das Angebot eher dem allgemeinen Dienstleistungssektor zuzurechnen. Gerade bei Wellnessmassagen spricht nach der aktuellen gerichtlichen Einschätzung vieles für eine Privilegierung, sofern das Angebot klar auf Wohlbefinden und Erholung ausgerichtet ist und nicht als medizinische Heilbehandlung betrieben wird. Für Betriebe an der Schnittstelle, etwa Physiotherapiepraxen mit zusätzlichem Wellnessbereich oder Hotels mit extern zugänglichem Spa, sollte die Abgrenzung im Konzept und in der Außendarstellung konsistent erfolgen.

Ein zweiter Schwerpunkt ist die betriebliche Organisation der Arbeitszeit. Das Arbeitszeitgesetz enthält neben dem Verbot der Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen weitere Schutzmechanismen, die im Tagesgeschäft oft unterschätzt werden, etwa zu Ruhezeiten und Ausgleichsregelungen. Wer am Sonntag Personal einsetzt, muss die Dienstplanung, Zeiterfassung und die Gewährung von Ersatzruhetagen so steuern, dass die Schutzrichtung des Gesetzes eingehalten wird. Hier zeigt sich in Prüfungen regelmäßig, dass nicht die Rechtslage an sich das Problem ist, sondern lückenhafte Nachweise, uneinheitliche Schichtplanung oder eine fehlende Abstimmung zwischen Filialleitung, Personalabteilung und externer Lohnabrechnung.

Die im Verfahren diskutierten Argumente der Behörde liefern zugleich Hinweise, welche Punkte in einer Auseinandersetzung typischerweise kritisch hinterfragt werden. Dazu gehört die Frage, ob das Angebot tatsächlich dem Erholungszweck dient und ob die Sonn- und Feiertagsöffnung plausibel aus dem Nutzungsverhalten der Kundschaft folgt. Das Gericht hat zwar klargestellt, dass weder ein kleiner Nutzerkreis noch ein bestimmter Personalschlüssel den Ausnahmetatbestand begrenzen. Gleichwohl bleibt es für Unternehmen strategisch klug, die eigene Personal- und Kapazitätsplanung nachvollziehbar zu begründen, um den Vorwurf einer bloßen Umgehung des Sonn- und Feiertagsschutzes gar nicht erst aufkommen zu lassen.

Für spezialisierte Branchen wie Pflegeeinrichtungen oder Krankenhäuser liegt der Schwerpunkt häufig weniger auf der Ausnahme für Erholungseinrichtungen, sondern auf anderen gesetzlichen Erlaubnistatbeständen. Dennoch kann die Entscheidung indirekt relevant sein, etwa wenn Reha- oder Gesundheitsbetriebe Wellnessangebote ergänzend anbieten oder wenn externe Dienstleister in Kliniken oder Hotels Massageleistungen erbringen. Für Onlinehändler spielt die Entscheidung im Kern nur dann eine Rolle, wenn stationäre Erlebnisflächen, Showrooms oder angeschlossene Wellnessangebote mit Personalbetrieb an Sonn- und Feiertagen geplant sind. In all diesen Konstellationen ist eine saubere Rollen- und Leistungsbeschreibung hilfreich, weil sie im Zweifel die rechtliche Zuordnung stützt.

Fazit: Rechtssicherheit schaffen und Prozesse digital sauber abbilden

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin zeigt, dass nicht medizinische Massage- und Wellnessstudios als Erholungseinrichtungen eingeordnet werden können und damit die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen arbeitszeitrechtlich zulässig sein kann, wenn die Tätigkeit ihrem Zweck nach gerade in diese Zeiten fällt. Für Unternehmen eröffnet das Planungssicherheit, ersetzt aber nicht die Pflicht, Arbeitszeiten, Ausgleichsruhe und Dokumentation konsequent gesetzeskonform zu organisieren, zumal eine behördliche Kontrolle häufig an der tatsächlichen Umsetzung ansetzt und nicht nur an der rechtlichen Einordnung.

Wir unterstützen kleine und mittelständische Unternehmen dabei, solche Anforderungen in praxistaugliche Abläufe zu übersetzen und insbesondere Zeiterfassung, Lohnprozesse und Dokumentation digital so zu gestalten, dass Compliance und Effizienz zusammenpassen. Durch konsequente Prozessoptimierung in der Buchhaltung und angrenzenden Personalprozessen lassen sich dabei in der Praxis häufig erhebliche Kosten einsparen.

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