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Verwaltungsrecht

Sondernutzung öffentlicher Straßen für Mietfahrräder rechtlich eingeschränkt

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Rechtlicher Rahmen der Straßennutzung im gewerblichen Kontext

Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit Beschluss vom 17. Oktober 2025 entschieden, dass das Bereitstellen von Mietfahrrädern im sogenannten Free-Floating-Modell ohne Sondernutzungserlaubnis unzulässig ist. Im Mittelpunkt der Entscheidung steht die Abgrenzung zwischen dem straßenrechtlichen Gemeingebrauch und der genehmigungspflichtigen Sondernutzung. Der Begriff des Gemeingebrauchs beschreibt die jedermann zustehende Nutzung öffentlicher Straßen innerhalb ihrer Widmung und nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts, also typischerweise den Verkehr mit Fahrzeugen oder das Fortbewegen zu Fuß. Eine Sondernutzung liegt demgegenüber vor, wenn eine Straße zu anderen als den durch die Widmung oder Verkehrszwecke vorgesehenen Zwecken in Anspruch genommen wird, etwa für gewerbliche oder private wirtschaftliche Tätigkeiten.

In Berlin – wie auch in anderen Bundesländern – regeln die jeweiligen Straßengesetze, etwa das Berliner Straßengesetz, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis. Diese Genehmigung ist insbesondere dann erforderlich, wenn Unternehmen öffentliche Flächen nicht nur passiv, etwa zum Parken eines zugelassenen Fahrzeugs, sondern aktiv zur Erbringung entgeltlicher Leistungen nutzen. Das Gericht sah hierin einen klaren wirtschaftlichen Nutzungszweck, da die Aufstellung der Fahrräder der Anbahnung von Mietverträgen dient und nicht mehr dem allgemeinen Verkehr.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin und ihre Begründung

Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung war ein Eilantrag eines Fahrradverleihunternehmens, das nach Ablauf seiner bisherigen Genehmigung weiterhin Fahrräder im öffentlichen Straßenland zur Miete anbot, ohne eine neue Sondernutzungserlaubnis zu beantragen. Das Gericht wies den Antrag zurück und stützte die Entscheidung auf die Erwägung, dass die entgeltliche Bereitstellung von Mietfahrrädern keine Form des Gemeingebrauchs darstelle. Zwar ist das bloße Parken betriebsbereiter Fahrzeuge grundsätzlich vom Gemeingebrauch umfasst, jedoch fehle es im vorliegenden Fall an der jederzeitigen Betriebsbereitschaft, da die Fahrräder erst digital über eine App und durch das Scannen eines QR-Codes freigeschaltet werden müssen. Hinzu trat eine erhebliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit, da die Räder häufig ungeordnet und platzraubend auf Gehwegen abgestellt wurden. Nach Ansicht der Kammer erfolgte die Aufstellung in einer Weise, die die Nutzung der Gehwege durch Fußgängerinnen und Fußgänger faktisch einschränkte, wodurch eine atypische und damit erlaubnispflichtige Nutzung bejaht wurde.

Wesentlicher Prüfstein war zudem die Frage der Verhältnismäßigkeit. Das Gericht stellte fest, dass der Entzug des Zugangs zum öffentlichen Straßenraum eine spürbare Beeinträchtigung der Berufsfreiheit des Unternehmens darstellt, diese Einschränkung aber gerechtfertigt sei, da der Schutz des Gemeingebrauchs als höherwertiges öffentliches Interesse überwiegt. Die Behörde handelte somit nicht ermessensfehlerhaft, sondern mit Blick auf die Verkehrssicherheit und Ordnungspflicht rechtskonform.

Auswirkungen auf Unternehmen und Kommunen

Die Entscheidung hat über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung für Unternehmen, die Dienstleistungen im öffentlichen Raum anbieten. Besonders betroffen sind Sharing-Anbieter von Fahrrädern, Rollern oder E-Scootern, die ihre Geschäftsmodelle häufig auf frei zugängliche urbane Flächen stützen. Für sie bedeutet das Urteil, dass die gewerbliche Nutzung öffentlicher Verkehrsflächen künftig sorgfältig mit den jeweiligen rechtlichen Genehmigungserfordernissen abzustimmen ist. Kommunen wiederum erhalten durch die Entscheidung eine klare Bestätigung, dass sie ordnungsrechtlich gegen Anbieter vorgehen dürfen, die ohne Erlaubnis den öffentlichen Raum in Anspruch nehmen.

Auch für andere Branchen lässt sich aus dem Fall ein allgemeines Prinzip ableiten: Wer öffentliche Flächen zu wirtschaftlichen Zwecken nutzt, muss prüfen, ob diese Nutzung noch im Rahmen des Gemeingebrauchs erfolgt oder bereits in den Bereich der Sondernutzung fällt. Dies gilt beispielsweise für Foodtrucks, mobile Verkaufsstände oder Pop-up-Stores ebenso wie für Veranstalter kleiner Events. Der rechtliche Rahmen ist eng, und Unklarheiten sollten frühzeitig mit den zuständigen Behörden geklärt werden, um empfindliche Bußgelder oder Betriebsuntersagungen zu vermeiden. Gerade für kleine und mittlere Unternehmen kann hier eine präzise rechtliche Beratung entscheidend sein, um Geschäftsmodelle rechtssicher zu gestalten und Konflikte mit Ordnungsbehörden zu vermeiden.

Fazit und Handlungsempfehlung für die Praxis

Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit seiner Entscheidung verdeutlicht, dass wirtschaftlich motivierte Nutzungen öffentlicher Verkehrsflächen ohne entsprechende Genehmigung rechtlich unzulässig sind. Free-Floating-Modelle und ähnliche Mobilitätskonzepte befinden sich damit in einem Spannungsfeld zwischen Innovationsdrang und ordnungsrechtlichen Schranken. Unternehmen sind gut beraten, ihre Geschäftsmodelle auf eine solide rechtliche Grundlage zu stellen und die Grenzen zwischen Gemeingebrauch und Sondernutzung genau zu kennen. Ein transparenter Dialog mit den Straßenbehörden kann helfen, Genehmigungsverfahren effizienter zu gestalten und den rechtlichen Rahmen von Anfang an richtig einzuschätzen.

Unsere Kanzlei unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen dabei, ihre Prozesse im Bereich Buchhaltung, Verwaltung und Genehmigungsmanagement zu digitalisieren und zu optimieren. Durch unseren Fokus auf Effizienzsteigerung und Kostensenkung schaffen wir Lösungen, die rechtliche Sicherheit und wirtschaftliche Stabilität miteinander verbinden – ein entscheidender Vorteil in einem zunehmend regulierten und digitalisierten Geschäftsumfeld.

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