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Verwaltungsrecht

Sondernutzung Außengastronomie: Rechtssicherheit bei Lärmschutzauflagen

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Rechtliche Grundlagen der Sondernutzung im öffentlichen Raum

Die Nutzung öffentlicher Flächen für private Zwecke wie Außengastronomie ist grundsätzlich genehmigungspflichtig. Juristisch wird dies als Sondernutzung bezeichnet. Darunter versteht man die nicht gemeingebräuchliche Inanspruchnahme öffentlicher Straßen, Wege und Plätze, die über den üblichen Verkehrsgebrauch hinausgeht. Gaststättenbetreiberinnen und Betreiber benötigen daher eine Sondernutzungserlaubnis, um Tische und Stühle im öffentlichen Raum aufstellen zu dürfen. Diese Erlaubnis wird von der jeweiligen Kommune im Rahmen ihres Ermessensrechts erteilt. Allerdings muss dieses Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt werden, also auf einer vollständigen und sachlich zutreffenden Tatsachengrundlage beruhen. Werden Auflagen ohne klare Beweisgrundlage erteilt, sind diese rechtlich angreifbar.

Lärmschutz und Schließzeiten – Anforderungen der Rechtsprechung

Lärmschutz ist in der kommunalen Praxis regelmäßig ein zentraler Punkt bei der Genehmigung von Außengastronomie. Der Schutz der Nachtruhe der Anwohner leitet sich aus dem allgemeinen Polizeirecht ab, das der Abwehr erheblicher Störungen der öffentlichen Sicherheit dient. In Köln hatte die Stadt die Sondernutzungserlaubnisse für die Außengastronomie am Brüsseler Platz mit einer Auflage verbunden, wonach die Betriebe bereits um 22:00 Uhr schließen mussten. Dies stellte für die betroffenen Gaststätten eine deutliche Einschränkung ihrer wirtschaftlichen Betätigung dar. Grundlage der städtischen Anordnung waren Lärmmessungen, die im Dezember 2024 durchgeführt worden waren. Laut Stadt Köln sei bereits bei mäßiger Auslastung der Außengastronomie eine Überschreitung der Grenzwerte festgestellt worden.

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschied hingegen mit Eilbeschluss vom 18. September 2025 (Az. 11 B 892/25), dass die Schließauflage um 22:00 Uhr rechtswidrig sei. Die Richter hoben hervor, dass aus den herangezogenen Messungen nicht eindeutig hervorgehe, dass die Überschreitungen dem Betrieb der Außengastronomie zuzuordnen seien. Vielmehr sei denkbar, dass andere Personengruppen, zum Beispiel Passanten oder auf dem Platz verweilende Kleingruppen, für den gemessenen Lärm verantwortlich gewesen seien. Damit fehlte die erforderliche tragfähige Tatsachengrundlage für die Einschränkung der Öffnungszeiten.

Praktische Relevanz für Unternehmen

Für gastronomische Betriebe, insbesondere solche mit starker Außenbewirtschaftung, ist die Entscheidung von erheblicher Bedeutung. Sie verdeutlicht, dass Auflagen wie frühzeitige Schließzeiten nicht pauschal auferlegt werden dürfen, sondern konkret belegbar sein müssen. Für die Praxis folgt daraus, dass Betreiber von Außengastronomie stets die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsauflagen prüfen sollten. Eine starre Einschränkung, die nicht nachweislich auf durch den Betrieb verursachte Lärmbelastungen zurückzuführen ist, entbehrt einer ausreichenden Grundlage. Auch für andere Unternehmen, die auf Sondernutzungserlaubnisse angewiesen sind, sei es für Verkaufsstände, temporäre Veranstaltungen oder saisonale Außennutzungen, bietet die Entscheidung wertvolle Orientierung. Kommunen bleiben verpflichtet, im Rahmen ihres Ermessens sorgfältig zwischen den Interessen der Bevölkerung am Schutz vor Lärmbelästigung und der unternehmerischen Freiheit abzuwägen.

Die Entscheidung verdeutlicht zudem, dass formale Lärmschutzauflagen nicht isoliert betrachtet werden dürfen. Vielmehr ist ein Gesamtbild entscheidend, das die tatsächliche Geräuschquelle und deren konkrete Belastungssituation berücksichtigt. Für Betreiber kann es deshalb sinnvoll sein, eigene Gutachten beizubringen oder sich aktiv in Abstimmungsprozesse mit den Behörden einzubringen, um Vorwürfen und restriktiven Maßnahmen entgegenzuwirken.

Fazit für Unternehmen

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen stellt klar, dass Sondernutzungserlaubnisse nicht ohne fundierte und belegbare Tatsachengrundlage eingeschränkt werden dürfen. Schließauflagen und ähnliche Beschränkungen sind nur dann zulässig, wenn diese eindeutig auf die Nutzung durch die betroffenen Betriebe zurückzuführen sind. Für Unternehmerinnen und Unternehmer im Gastronomiebereich ergibt sich hieraus die Möglichkeit, unzutreffende oder pauschale Auflagen erfolgreich anzufechten. Zugleich zeigt sich, dass eine vorausschauende Dokumentation und ein aktiver Dialog mit den zuständigen Behörden entscheidend sind, um die eigene wirtschaftliche Handlungsfreiheit zu sichern. Unsere Kanzlei unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen umfassend in der Prozessoptimierung ihrer Buchhaltung und insbesondere bei der Digitalisierung ihrer Abläufe, wodurch erhebliche Effizienzgewinne und Kostenersparnisse erzielt werden können.

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