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Einkommensteuer

Sonderausgabenabzug Pflegezusatzversicherung: BFH stärkt Gesetzgeber

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Beiträge zu Pflegezusatzversicherungen und ihre steuerliche Behandlung im Lichte aktueller BFH-Rechtsprechung

Mit Entscheidung vom 24. Juli 2025 (Az. X R 10/20) hat der Bundesfinanzhof die steuerliche Einordnung freiwilliger privater Pflegezusatzversicherungen neu bestätigt und damit eine wichtige Klärung für Steuerpflichtige, Unternehmen und steuerberatende Berufe geschaffen. Streitgegenstand war die Frage, ob Beiträge zu einer freiwilligen privaten Pflegezusatzversicherung, die nicht durch die gesetzliche Pflegepflichtversicherung gedeckte Kosten abdecken soll, als Sonderausgaben nach dem Einkommensteuergesetz abziehbar sind. Der Bundesfinanzhof verneinte eine weitergehende Abzugsfähigkeit über die gesetzlich gezogene Höchstgrenze hinaus und stellte klar, dass der Gesetzgeber mit den bestehenden Regelungen des § 10 Einkommensteuergesetz eine verfassungsrechtlich tragfähige Abgrenzung getroffen hat. Dies betrifft insbesondere § 10 Absatz 1 Nummer 3 und 3a Einkommensteuergesetz, in dem zwischen Basisvorsorgeaufwendungen und sonstigen freiwilligen Versicherungsbeiträgen unterschieden wird.

Der Hintergrund dieser Regelung liegt in der rechtlichen und steuerpolitischen Entscheidung, zwischen verpflichtenden Vorsorgeaufwendungen und freiwilligen Versicherungsformen zu differenzieren. Für die steuerliche Absetzbarkeit ist ausschlaggebend, ob Beiträge für existenznotwendige Grundabsicherungen – insbesondere für die soziale Pflegeversicherung oder eine private Pflegepflichtversicherung – entrichtet werden. Nur diese sind unbegrenzt abziehbar. Freiwillige Zusatzabsicherungen, wie Pflegezusatz- oder Pflegetagegeldversicherungen, unterliegen dagegen dem allgemeinen Höchstbetrag nach § 10 Absatz 4 Einkommensteuergesetz und können steuerlich unberücksichtigt bleiben, wenn dieser bereits durch die Basisabsicherung ausgeschöpft ist.

Systematische Einordnung und verfassungsrechtliche Bewertung der Entscheidung

Der Bundesfinanzhof stützt seine Entscheidung auf die verfassungsrechtlichen Grundsätze der Steuerfreiheit des Existenzminimums. Dieses Prinzip verlangt, dass der Staat nur jene Teile des Einkommens unbesteuert lässt, die notwendig sind, um ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern. Dieses Existenzminimum bemisst sich nach dem sozialhilferechtlichen Leistungsniveau. Der Bundesfinanzhof sieht den Gesetzgeber hier verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, über die Pflichtabsicherung hinausgehende private Zusatzversicherungen steuerlich zu fördern. Das Gericht betonte, dass die gesetzliche Pflegeversicherung als Teilleistungssystem ausgestaltet sei. Dieses Teilleistungssystem gewährleistet eine sozialpolitisch grundgesicherte, nicht aber eine vollständige Pflegekostenabdeckung. Folglich dürfe auch der steuerliche Sonderausgabenabzug nicht zu einer indirekten Subventionierung eines Vollversicherungssystems führen.

In seiner Analyse hebt der Bundesfinanzhof mehrere Argumentationsschritte hervor:

  1. Erstens sieht der Gesetzgeber in der sozialen Pflegeversicherung eine Grundabsicherung, deren Beitragsanteil zur Wahrung des Existenzminimums steuerfrei gestellt werden muss.
  2. Zweitens fällt eine Pflegezusatzversicherung regelmäßig nicht unter die verpflichtende Vorsorge, sondern unter freiwillige Zusatzleistungen, die über das sozialhilferechtliche Niveau hinausgehen.
  3. Drittens ist eine steuerliche Begünstigung freiwilliger Zusatzleistungen verfassungsrechtlich nicht geboten, weil sie nicht zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums erforderlich ist.

Damit bleibt die Steuerfreiheit des Existenzminimums gewahrt, ohne dass die Allgemeinheit verpflichtet wird, individuelle Zusatzvorsorgemodelle über steuerliche Vergünstigungen zu finanzieren. Entscheidend ist der Zwangscharakter der Aufwendungen: Nur wenn Beiträge rechtlich zwingend zu leisten sind, kann deren Berücksichtigung als Sonderausgabe verfassungsrechtlich geboten sein. Freiwillige Zusatzversicherungen hingegen entstehen aus individueller Vorsorgeentscheidung und sind daher nicht Bestandteil der zwingenden Lebenshaltungskosten, die das Einkommensteuergesetz schützen muss.

Konsequenzen für Unternehmen, Pflegeeinrichtungen und Onlinehändler

Für kleine und mittlere Unternehmen, Steuerberaterpraxen, Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen hat das Urteil praktische Bedeutung, weil es die steuerliche Abzugsgrenze von Vorsorgeaufwendungen präzisiert. Unternehmen, die ihren Mitarbeitenden Pflegezusatzversicherungen im Rahmen betrieblicher Vorsorgekonzepte anbieten oder Zuschüsse leisten, müssen bei der steuerlichen Behandlung dieser Beiträge die nun bestätigten Grenzen beachten. Solche Aufwendungen stellen regelmäßig keinen steuerfreien Arbeitslohnanteil dar und können nicht als zusätzlich begünstigte Sonderausgaben angesetzt werden.

Für Pflegeeinrichtungen oder Krankenhäuser bedeutet die Entscheidung, dass angebotene betriebliche Versorgungsmodelle differenziert betrachtet werden sollten. Während Pflichtbeiträge zu gesetzlichen oder privaten Pflegepflichtversicherungen weiterhin voll abzugsfähig bleiben, sind Beiträge zu weitergehenden Zusatzabsicherungen Teil des individuellen Vorsorgeverhaltens und fallen nicht unter die verfassungsrechtlich geschützte Grundvorsorge. Steuerberatende Kanzleien sollten bei der Beratung von Privatpersonen, Selbstständigen sowie Onlinehändlern darauf achten, dass freiwillige Pflegezusatzversicherungen nur dann steuerwirksam werden, wenn der gesetzlich definierte Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen noch nicht ausgeschöpft ist.

Im betrieblichen Kontext kann die Entscheidung zudem als Argumentationsgrundlage dienen, um die Bedeutung der steuerlichen Transparenz in der Lohnbuchhaltung zu unterstreichen. Digitalisierung und automatisierte Prüfprozesse in der Finanzbuchhaltung helfen, diese Abgrenzungen effizient umzusetzen. Gerade kleine und mittlere Betriebe profitieren davon, wenn durch digitale Buchhaltungssysteme steuerliche Kategorisierungen automatisiert erfolgen und fehleranfällige manuelle Zuordnungen vermieden werden.

Steuerliche Planungssicherheit und der Nutzen für die Praxis

Das aktuelle Urteil des Bundesfinanzhofs sorgt für wichtige Rechtssicherheit: Die steuerliche Berücksichtigung von Pflegeaufwendungen bleibt auf Pflichtbeiträge beschränkt. Dies gilt insbesondere für kleine Unternehmen und Onlinehändler, die im Rahmen ihrer betrieblichen Alters- oder Pflegevorsorge steuerliche Optimierungen prüfen. Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser sollten wiederum separate Modelle zur privaten Vorsorge so ausgestalten, dass ArbeitnehmerInnen die steuerlichen Grenzen nachvollziehen und in ihre individuelle Vorsorgeplanung einbeziehen können.

Gleichzeitig verweist der Bundesfinanzhof darauf, dass Eigenanteile im Pflegefall als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden können. Diese Möglichkeit betrifft insbesondere pflegebedürftige Personen oder deren Angehörige, deren tatsächliche Pflegekosten über das Pflichtleistungsniveau hinausgehen. Im Ergebnis zeigt die Entscheidung, dass Verantwortung zwischen staatlicher Basisabsicherung und privater Zusatzvorsorge klar abgegrenzt bleibt und steuerlich sachgerecht umgesetzt wird.

Unternehmerinnen und Unternehmer, die ihre Buchhaltungsprozesse digitalisieren und ihre steuerlichen Abläufe systematisch strukturieren, können diese Erkenntnisse nutzen, um Vorsorgeaufwendungen transparent und automatisiert abzubilden. Unsere Kanzlei unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen dabei, solche Prozesse effizient umzusetzen, steuerliche Risiken frühzeitig zu erkennen und durch digitale Lösungen erhebliche Kosteneinsparungen zu realisieren. Dabei fließt unsere Erfahrung aus der Prozessoptimierung und Digitalisierung in der Buchhaltung in alle Beratungsschritte ein, um Mandanten nachhaltig zu entlasten und praxisorientierte Lösungen zu schaffen.

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