Unsere KanzleiYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
Mandantensegmente
FachwissenYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
KI BuchhaltungYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
SchnittstellenpartnerYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
KontaktYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
Einkommensteuer

Sonderausgabenabzug für Pflegezusatzversicherung steuerlich nicht zulässig

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

Sie wollen Mandant werden?
Kontaktieren Sie uns!

E-Mail Schreiben
Anfrage senden

Rechtlicher Hintergrund der Pflegeversicherungsbeiträge

Seit der grundlegenden Reform der Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen im Jahr 2010 werden Beiträge zur Basis-Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung in voller Höhe als Sonderausgaben anerkannt. Diese Regelung dient der Sicherung des sogenannten Existenzminimums, also jenem Teil des Einkommens, der zur Deckung der grundlegenden Lebensbedürfnisse einschließlich der medizinischen Grundversorgung erforderlich ist. Im Gegensatz dazu gelten Beiträge zu zusätzlichen freiwilligen Kranken- oder Pflegeversicherungen steuerlich nur eingeschränkt, da sie über das vom Gesetzgeber definierte Basisniveau hinausgehen. Damit unterscheidet das Einkommensteuerrecht klar zwischen Pflicht- und Zusatzabsicherung, um steuerliche Förderung ausschließlich auf existenzsichernde Elemente zu konzentrieren.

Im nun entschiedenen Fall hatten Steuerpflichtige eine private Pflegezusatzversicherung abgeschlossen, um mögliche finanzielle Lücken im Fall einer dauerhaften Pflegebedürftigkeit zu schließen. Sie argumentierten, dass diese Zusatzversicherung notwendig sei, um eine Versorgung auf sozialhilfegleichem Niveau sicherzustellen, und damit ebenso dem Schutz des Existenzminimums diene. Die Finanzverwaltung erkannte die Beiträge jedoch nicht als abzugsfähig an, da der gesetzliche Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen durch andere Versicherungen bereits ausgeschöpft war. Der Streitfall gelangte schließlich vor den Bundesfinanzhof, der mit Urteil vom 24. Juli 2025 (Az. X R 10/20) seine Entscheidung verkündete.

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs

Der X. Senat des Bundesfinanzhofs hat ausdrücklich bestätigt, dass die Beschränkung des Sonderausgabenabzugs für freiwillige Pflegezusatzversicherungen mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Der Gerichtshof sah keine verfassungsrechtliche Pflicht für den Gesetzgeber, Aufwendungen über die gesetzliche Pflichtversicherung hinaus steuerlich zu begünstigen. Nach der Auffassung der Richter ist die gesetzliche Pflegeversicherung bewusst nur als Teilabsicherung ausgestaltet. Die damit verbundene Eigenbeteiligung der Versicherten sei integraler Bestandteil des vom Gesetzgeber vorgesehenen Systems.

Bei der Begründung stützte sich das Gericht auf den Gedanken, dass das steuerliche Existenzminimum lediglich die Basisabsicherung, also die Sicherstellung elementarer Lebensbedürfnisse, umfassen müsse. Eine weiterführende, freiwillige Vorsorge diene hingegen der Erhöhung des individuellen Lebensstandards und falle daher nicht unter die staatliche Verpflichtung zur Steuerfreistellung. Auch eine Gleichsetzung mit den Leistungen des Sozialhilfeträgers, der Pflegekosten für Bedürftige übernimmt, lehnte der Bundesfinanzhof ab. Der Staat gewährt im Rahmen der Sozialhilfe eine bedarfsorientierte Unterstützung, während freiwillige Versicherungsleistungen auf individuelle Entscheidung und persönlicher Risikoabsicherung beruhen.

Praktische Auswirkungen für Unternehmen und Selbstständige

Für Arbeitnehmerinnen, Selbstständige oder Inhaber kleiner und mittlerer Unternehmen bleibt die Entscheidung insbesondere im Hinblick auf die steuerliche Gestaltung ihrer Vorsorgeplanung relevant. Viele Unternehmerinnen und Unternehmer nutzen private Pflegezusatzversicherungen, um sich oder ihre Angehörigen zusätzlich abzusichern und finanzielle Risiken im Pflegefall zu mindern. Steuerlich bleibt dieser Aufwand jedoch ohne Entlastung, sofern der Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen – wie Beiträge zu Kranken-, Haftpflicht- oder Unfallversicherungen – bereits ausgeschöpft ist. In der Praxis bedeutet dies, dass strategische Finanzplanungen künftig noch stärker auf die Abwägung zwischen Liquidität und Absicherung ausgerichtet werden sollten.

Auch Mitarbeitende, deren Arbeitgeber freiwillige Pflegezusatzversicherungen im Rahmen von Gruppenverträgen anbieten, sollten sich bewusst machen, dass die individuellen Beitragsanteile steuerlich nicht als Sonderausgaben berücksichtigt werden können. Für kleine Unternehmen, insbesondere aus Branchen wie Pflege oder Gesundheitswesen, kann dies auch dann wichtig sein, wenn sie für ihr Personal entsprechende Zusatzangebote prüfen. Der steuerliche Vorteil bleibt aus, sodass die Entscheidung für oder gegen solche Zusatzversicherungen stärker auf betriebswirtschaftlicher und sozialer Ebene getroffen werden sollte.

Fazit und Einordnung in die steuerliche Planung

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs verdeutlicht einmal mehr die klare Abgrenzung zwischen gesetzlicher Pflichtvorsorge und freiwilliger Zusatzabsicherung. Steuerlich begünstigt werden nur die Aufwendungen, die notwendig sind, um ein sozialhilfegleiches Mindestniveau an Gesundheits- und Pflegeleistungen sicherzustellen. Beiträge, die darüber hinausgehen, dienen der individuellen Lebensgestaltung und fallen damit aus dem Umfang steuerlich geschützter Existenzsicherung heraus. Für die steuerliche Praxis bedeutet dies, dass sich Selbstständige und Unternehmer bei der Vorsorgeplanung nicht auf steuerliche Entlastungen für Zusatzversicherungen verlassen können, sondern diese als Bestandteil der privaten Risikoabsicherung betrachten müssen.

Die klare gesetzliche Linie schafft Rechtssicherheit, verlangt jedoch zugleich präzise finanzielle Planung. Unternehmen und Privatpersonen müssen künftig verstärkt prüfen, inwieweit sich Vorsorgeaufwendungen steuergünstig strukturieren lassen und welche Investitionen langfristig sinnvoll sind. Unsere Kanzlei unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen dabei, ihre Buchhaltungs- und Verwaltungsprozesse so zu digitalisieren und zu optimieren, dass steuerliche und organisatorische Strukturen effizient ineinandergreifen. Durch gezielte Prozessoptimierung erzielen unsere Mandanten spürbare Kostenersparnisse und eine transparente Grundlage für strategische Entscheidungen – auch bei komplexen Fragen der steuerlichen Vorsorgeplanung.

Mehr über diese
Gerichtsentscheidung lesen
zur externen Veröffentlichung

Mandant werden?
Senden Sie uns Ihr Anliegen

Unsere bestens geschulten Mitarbeiter sind bei jedem Schritt für Sie da. Wir helfen gerne. Bitte melden Sie sich, wenn künstliche Intelligenz, Cloud-Lösungen, Machine Learning und eine hochaktuelle Software auch Ihr "Business-Leben" einfacher machen sollen.

Wir haben Ihre Anfrage erhalten.
Oops! Something went wrong while submitting the form.