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Sozialrecht

Schwarzarbeit und Sozialbeiträge: Schätzung bei fehlenden Nachweisen

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Schwarzarbeit und Sozialbeiträge: Warum fehlende Nachweise teuer werden

Arbeitgeber, die keine ausreichenden Aufzeichnungen über den tatsächlichen Personaleinsatz führen, gehen ein erhebliches Risiko ein. Werden Beschäftigte nicht vollständig erfasst oder stimmen Arbeitszeiten, Meldungen und Lohnunterlagen nicht mit dem realen Betriebsablauf überein, kann die Deutsche Rentenversicherung im Rahmen einer Betriebsprüfung die beitragspflichtigen Arbeitsentgelte schätzen. Eine Schätzung ist die behördliche Ermittlung von Besteuerungs oder Beitragsgrundlagen anhand nachvollziehbarer Anhaltspunkte, wenn genaue Daten fehlen oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand festgestellt werden können. Für Unternehmen bedeutet das in der Praxis oft hohe Nachforderungen zur Sozialversicherung, ergänzt um Säumniszuschläge, also gesetzlich vorgesehene Zuschläge wegen verspäteter Zahlung.

Besonders relevant ist dies für personalintensive Branchen wie Gastronomie, Pflege, Logistik, Gebäudereinigung oder Einzelhandel. Aber auch kleine Unternehmen und mittelständische Betriebe außerhalb klassischer Risikobranchen sollten das Thema ernst nehmen. Sobald die tatsächliche Einsatzplanung von Mitarbeitenden nicht sauber dokumentiert ist, entsteht im Prüfungsfall ein Einfallstor für Schätzungen. Das gilt auch dann, wenn Familienangehörige im Betrieb mitarbeiten oder Beschäftigte nur teilweise als Minijobber gemeldet sind.

Das Landessozialgericht Berlin Brandenburg hat mit Urteil vom 11.06.2026 zum Aktenzeichen L 14 BA 63/23 hervorgehoben, dass ein pauschales Bestreiten des Vorwurfs von Schwarzarbeit und der behördlichen Schätzung im Sozialgerichtsverfahren nicht genügt. Schwarzarbeit meint vereinfacht die Ausübung von Arbeit unter Verstoß gegen sozialversicherungsrechtliche, steuerliche oder melderechtliche Pflichten. Wer als Arbeitgeber seine Dokumentationspflichten verletzt, kann sich später nicht darauf zurückziehen, die Behörde müsse jeden einzelnen Verstoß lückenlos nachweisen.

Sozialversicherungsprüfung und Schätzung: Was das Gericht entschieden hat

Dem Verfahren lag der Betrieb zweier asiatischer Buffet Restaurants zugrunde, die an sieben Tagen in der Woche geöffnet waren. Nach einer Durchsuchung durch das Hauptzollamt kam die Behörde zu dem Ergebnis, dass die gemeldeten Beschäftigten für den tatsächlichen Betrieb nicht ausgereicht haben konnten. Da aussagekräftige Unterlagen fehlten, wurde der Personalbedarf geschätzt. Maßgeblich war die Annahme von zwei Arbeitskräften je Restaurant und Öffnungsstunde. Davon wurden die tatsächlich gemeldeten Arbeitszeiten sowie ein täglicher Eigenanteil des Unternehmers abgezogen. Auf dieser Grundlage ergab sich eine erhebliche Differenz an nicht erklärten Arbeitsstunden.

Die Deutsche Rentenversicherung griff diese Ermittlungsergebnisse in der Betriebsprüfung auf und setzte für einen Zeitraum von rund fünf Jahren Sozialversicherungsbeiträge und Säumniszuschläge in Höhe von knapp 130.000 Euro fest. Der betroffene Unternehmer wandte ein, im Strafverfahren habe der Beitragsschaden nicht bewiesen werden können. Außerdem sei die Schätzung wirklichkeitsfremd, weil die Öffnungszeiten anders gewesen seien, die Restaurants schlecht besucht gewesen seien und er den Betrieb zusammen mit seiner Ehefrau weitgehend selbst geführt habe.

Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Es stellte klar, dass die Rentenversicherung bei Verletzung der Aufzeichnungspflichten berechtigt ist, die Arbeitsentgelte zu schätzen. Ebenso durfte sie sich auf die Ergebnisse des Hauptzollamts stützen. Entscheidend war, dass das angewandte Verfahren als schlüssig und nachvollziehbar angesehen wurde. Nach Auffassung des Gerichts war der Ansatz von zwei Arbeitskräften pro Restaurant und Öffnungsstunde eher das Mindestmaß, um den Betrieb während der ausgehängten Öffnungszeiten aufrechtzuerhalten. Auch die Mitarbeit der Ehefrau führte nicht zur Entlastung. Familienangehörige sind nicht schon wegen der familiären Beziehung sozialversicherungsfrei. Wenn sie regelmäßig im Betrieb tätig sind, ist ihre Beschäftigung grundsätzlich sozialversicherungsrechtlich zu prüfen und gegebenenfalls beitragspflichtig.

Sozialgericht statt Strafverfahren: Warum allgemeines Bestreiten nicht reicht

Für die Praxis besonders wichtig ist die klare Abgrenzung zwischen Strafverfahren und Sozialverwaltungs oder Sozialgerichtsverfahren. Im Strafrecht gilt der Grundsatz in dubio pro reo. Das bedeutet, dass im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist. Dieser Maßstab gilt für die behördliche Schätzung von Sozialversicherungsbeiträgen jedoch nicht. Die Rentenversicherung muss im Beitragsverfahren keine konkrete Straftat im strafrechtlichen Sinn nachweisen. Es reicht aus, dass auf Basis fehlender oder mangelhafter Unterlagen eine tragfähige Schätzung möglich ist.

Genau hier liegt ein häufiges Missverständnis. Unternehmen verweisen nach Durchsuchungen oder Ermittlungen oft darauf, dass ein Strafverfahren eingestellt wurde oder ein schwerwiegender Vorwurf nicht mit letzter Sicherheit bewiesen werden konnte. Das hilft im sozialrechtlichen Verfahren regelmäßig nicht weiter. Eine Einstellung im Strafverfahren beseitigt nicht automatisch die Grundlage für eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen. Auch eine herabgesetzte Geldbuße sagt noch nichts darüber aus, ob die Beitragsfestsetzung rechtmäßig ist.

Der rechtliche Hintergrund liegt in den Prüfungsbefugnissen der Rentenversicherung. Sie kontrolliert bei Arbeitgebern, ob Melde und Beitragspflichten ordnungsgemäß erfüllt wurden. Wenn sich die Höhe der Arbeitsentgelte nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Verwaltungsaufwand ermitteln lässt, darf sie schätzen. Für betroffene Unternehmen bedeutet das, dass sie im Verfahren konkrete Tatsachen, belastbare Arbeitszeitnachweise, Dienstpläne, Lohnunterlagen und nachvollziehbare Betriebsabläufe vorlegen müssen. Ein bloßer Hinweis, die Schätzung sei zu hoch oder der Betrieb sei schwach ausgelastet gewesen, reicht ohne belastbare Unterlagen regelmäßig nicht aus.

Praxisfolgen für Unternehmen: Dokumentation, Familienmitarbeit und Prozesssicherheit

Die Entscheidung zeigt, wie wichtig eine belastbare Personal und Lohndokumentation ist. Gerade in kleinen Unternehmen werden Arbeitszeiten, Aushilfstätigkeiten oder die Mitarbeit von Ehegatten und anderen Familienangehörigen häufig informell gehandhabt. Was im Alltag pragmatisch erscheint, kann in der Betriebsprüfung zu erheblichen finanziellen Folgen führen. Sobald Öffnungszeiten, Personalstärke und gemeldete Arbeitsstunden nicht zusammenpassen, wird die Behörde prüfen, ob ein nicht erklärter Personaleinsatz vorliegt.

Für die betriebliche Praxis kommt es deshalb darauf an, dass Arbeitszeiten zeitnah, vollständig und nachvollziehbar erfasst werden. Auch Minijobs müssen inhaltlich zum tatsächlichen Einsatz passen. Wer Familienmitglieder einbindet, sollte die Tätigkeit nicht nur tatsächlich, sondern auch vertraglich und abrechnungstechnisch sauber organisieren. Besonders in Branchen mit langen Öffnungszeiten, Schichtbetrieb oder wechselnder Auslastung braucht es verlässliche Prozesse, damit der Betrieb im Prüfungsfall plausibel erklärt werden kann.

Unternehmen sollten zudem beachten, dass Ermittlungsergebnisse des Hauptzollamts im späteren Beitragsverfahren verwertet werden können. Die Betriebsprüfung steht also nicht isoliert neben zoll oder strafrechtlichen Maßnahmen. Wer bereits im laufenden Betrieb auf revisionssichere Abläufe achtet, reduziert nicht nur das Risiko von Nachforderungen, sondern verbessert auch die eigene Verteidigungsposition erheblich.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision wurde nicht zugelassen. Unabhängig vom weiteren Verfahrensgang ist die Botschaft für Arbeitgeber klar: Fehlende Aufzeichnungen schaffen Raum für Schätzungen, und pauschales Bestreiten ersetzt keine belastbaren Nachweise. Wir unterstützen kleine und mittelständische Unternehmen dabei, ihre Buchhaltungs und Personalprozesse digital und prüfungssicher aufzustellen. Gerade durch strukturierte Digitalisierung und konsequente Prozessoptimierung lassen sich im Mittelstand erhebliche Kosten sparen und Risiken in Betriebsprüfungen nachhaltig reduzieren.

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