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Erbschaftsteuer

Schenkungsteuerpflicht von Zuwendungen an Landesstiftungen verstehen

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Rechtslage und Ausgangspunkt der Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 30. Juli 2025 (Az. II R 12/24) eine wichtige Klärung zur steuerlichen Behandlung von Zuwendungen an Landesstiftungen vorgenommen. Danach sind Zuwendungen an eine rechtsfähige Stiftung, die von einem Bundesland gegründet wurde, nicht automatisch von der Schenkungsteuer befreit. Maßgeblich ist, welchen Zwecken die Stiftung nach ihrer Satzung tatsächlich dient. Diese Entscheidung hat weitreichende Bedeutung für öffentlich-rechtliche Stiftungen, für Unternehmen, die an solche Einrichtungen Zahlungen leisten, sowie für Beratungsstellen, die in Fragen der Gemeinnützigkeit und steuerlichen Begünstigung tätig sind.

Rechtsgrundlage für die Erhebung der Schenkungsteuer ist § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes. Danach unterliegt jede freigebige Zuwendung, also eine Zuwendung ohne rechtlichen Anspruch auf Gegenleistung, der Schenkungsteuer. Der Begriff der freigebigen Zuwendung beschreibt ein Vermögensopfer, das der Schenkende freiwillig erbringt und das beim Empfänger zu einer objektiven Bereicherung führt. Der BFH stellte im konkreten Fall fest, dass Zahlungen einer Aktiengesellschaft an eine vom Land gegründete Stiftung nicht auf einer vertraglich geschuldeten Gegenleistung beruhten und daher als Schenkung zu qualifizieren sind.

Keine Befreiung bei gemischter Zweckverfolgung

Besonders praxisrelevant ist die Begründung, weshalb keine Steuerbefreiung gewährt wurde. Nach § 13 Absatz 1 Nummer 15 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes können Zuwendungen an eine vom Bund oder von einem Land gegründete Stiftung zwar grundsätzlich steuerfrei bleiben, jedoch nur dann, wenn die Zuwendungen ausschließlich Zwecken des jeweiligen Gebietskörpers dienen. Das Kriterium „ausschließlich“ ist dabei streng auszulegen und bedeutet, dass keine anderen als hoheitlichen oder landesbezogenen Zwecke unterstützt werden dürfen. Bereits die Mitverfolgung weiterer, privater oder wirtschaftlicher Ziele führt zum Wegfall der Steuerbefreiung.

Im vorliegenden Fall sah der BFH in der Stiftungssatzung eine Zweckbeschreibung, die neben landespolitischen Anliegen auch andere Interessen umfasste. Diese waren nicht in vollem Umfang hoheitlich motiviert. Somit fehlte es an der Ausschließlichkeit, die Voraussetzung für eine Steuerbefreiung nach § 13 Absatz 1 Nummer 15 ist. Auch ein Rückgriff auf § 13 Absatz 1 Nummer 17, der Zuwendungen an steuerbegünstigte Körperschaften gemäß der Abgabenordnung steuerfrei stellt, kam nicht in Betracht, weil die Stiftung keine ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke verfolgte.

Bedeutung für Unternehmen und Stiftungen

Für Unternehmen, die mit öffentlich-rechtlichen oder landesnahen Stiftungen zusammenarbeiten oder diese unterstützen, ergibt sich aus der Entscheidung eine wichtige Konsequenz. Eine Zuwendung an eine solche Stiftung wird steuerlich nur dann als schenkungsteuerfrei behandelt, wenn deren Satzungszwecke klar und ausschließlich auf das Land oder auf steuerbegünstigte Ziele ausgerichtet sind. Diese Differenzierung ist vor allem für Unternehmen von Bedeutung, die aus Imagegründen, zur Standortförderung oder in Form von Sponsoringzahlungen Mittel an landesnahe Einrichtungen geben. Sie können sich nicht automatisch auf eine Steuerbefreiung berufen, sondern müssen prüfen, ob die Empfängerin die gesetzlichen Befreiungsvoraussetzungen erfüllt.

Auch für Stiftungen selbst ergibt sich eine Pflicht zur sorgfältigen Formulierung ihrer Satzung. Werden in den Stiftungszwecken beispielsweise wirtschaftliche oder kulturbegleitende Ziele benannt, die über den reinen Landeszweck hinausgehen, so kann dies schenkungsteuerliche Nachteile nach sich ziehen. Eine klare Abgrenzung in der Satzung und eine regelmäßige Überprüfung, ob die tatsächliche Geschäftsführung den satzungsmäßigen Zwecken entspricht, sind daher entscheidend. Gerade kleinere Stiftungen oder solche mit Mischfinanzierungen sind gut beraten, sich frühzeitig rechtlich und steuerlich beraten zu lassen, um unerwartete Steuerbelastungen zu vermeiden.

Praktische Handlungsempfehlungen und Fazit

Für die steuerliche Beratungspraxis ist das Urteil ein Signal, die Abgrenzung zwischen landespolitischer Zweckverfolgung und sonstiger gemeinwohlorientierter Tätigkeit stärker in den Fokus zu rücken. Beraterinnen und Berater sollten bei Mandanten, die landesnahe Stiftungen gründen oder fördern, prüfen, ob die Satzung eindeutig formuliert ist und ob die tatsächliche Mittelverwendung den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Dabei kann eine umfassende rechtliche Analyse helfen, das Risiko nachträglicher Steuerfestsetzungen zu vermeiden. Für Unternehmen, die in Kooperation mit Stiftungen agieren, empfiehlt sich eine transparente vertragliche Gestaltung, aus der hervorgeht, ob Leistungen mit Gegenleistung verbunden sind oder als reine Zuwendung gelten könnten. Nur so lässt sich rechtssicher beurteilen, ob eine Schenkungsteuerpflicht entsteht.

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs verdeutlicht erneut, dass steuerliche Befreiungen stets eng auszulegen sind und die Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen gewährleisten sollen. Sie unterstreicht zudem, dass die steuerliche Privilegierung nicht allein an die Herkunft der Stiftung, sondern an deren konkrete Zweckausrichtung und Satzungsformulierung anknüpft. Für kleine und mittelständische Unternehmen, die solche Zuwendungen in ihre CSR- oder Förderstrategien integrieren, ist die Kenntnis dieser Voraussetzungen unverzichtbar, um finanzielle Risiken zu vermeiden.

Unsere Kanzlei unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen bei der rechtssicheren Gestaltung ihrer Förder- und Zuwendungskonzepte sowie bei der digitalen Optimierung ihrer Buchhaltungsprozesse. Mit unserem Schwerpunkt auf Prozessoptimierung und Digitalisierung sorgen wir für transparente Abläufe, effiziente Steuerstrukturen und erhebliche Kostenersparnisse – individuell angepasst an die Bedürfnisse jedes Unternehmens.

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