Wenn Unternehmen oder Einzelpersonen Zuwendungen an von einem Bundesland gegründete Stiftungen leisten, wird häufig davon ausgegangen, dass solche Übertragungen steuerlich begünstigt oder gänzlich von der Schenkungsteuer befreit sind. Das aktuelle Urteil des Bundesfinanzhofs vom 30. Juli 2025 (Az. II R 12/24) stellt klar, dass diese Annahme nicht immer zutrifft. Entscheidend ist, in welchem Umfang die Stiftung tatsächlich öffentliche oder steuerbegünstigte Zwecke verfolgt. Die Entscheidung betrifft nicht nur große Kapitalgesellschaften, sondern auch mittelständische Unternehmen, Pflegeeinrichtungen und Krankenhausträger, die über Kooperationen oder Förderleistungen an stiftungsähnliche Institutionen beteiligt sind.
Abgrenzung steuerbegünstigter und nicht begünstigter Zwecke bei Landesstiftungen
Dem Verfahren lag die Gründung einer rechtsfähigen, nicht gemeinnützigen Stiftung bürgerlichen Rechts durch das Land Mecklenburg-Vorpommern zugrunde. Kurz nach der Gründung wurde ein Kooperationsvertrag mit einer Aktiengesellschaft geschlossen, der die Fertigstellung eines Bauprojekts regelte. Neben den vertraglich vereinbarten Zahlungen erhielt die Stiftung weitere Zuwendungen, die das Finanzamt als freigebige Zuwendungen im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes einstufte. Freigebige Zuwendungen zeichnen sich dadurch aus, dass sie ohne Gegenleistung und mit einer Bereicherungsabsicht des Gebers erfolgen. Das Finanzgericht bestätigte die Auffassung des Finanzamts, der Bundesfinanzhof setzte sie abschließend fort. Eine Steuerbefreiung kam nicht in Betracht, da die Stiftung ihre Mittel laut Satzung nicht ausschließlich Zwecken des Landes widmete. Die Verwendung der Mittel für andere, nicht öffentliche Zwecke führt dazu, dass der singuläre Landesbezug verloren geht.
Auch eine alternative Steuerbefreiung für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke nach § 13 Absatz 1 Nummer 17 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz wurde abgelehnt, da die Stiftung keine durchgehend steuerbegünstigten Tätigkeiten im Sinne der Abgabenordnung verfolgte. Damit betont der Bundesfinanzhof, dass die Befreiungstatbestände restriktiv auszulegen sind. Eine teilweise Zweckverfolgung genügt nicht; notwendig ist ein vollständig steuerbegünstigter oder ausschließlich hoheitlicher Zweck.
Rechtsdogmatische Einordnung und Bedeutung für die Schenkungsteuerpraxis
Die Entscheidung veranschaulicht, dass die Schenkungsteuerbefreiung für juristische Personen des öffentlichen Rechts und ihnen gleichgestellte Institutionen weder automatisch noch pauschal gilt. Stiftungen, auch wenn sie von einem Bundesland errichtet wurden, sind in steuerlicher Hinsicht selbständige Rechtsträger und müssen nachweisen, dass ihre Zwecke lückenlos im öffentlichen oder gemeinnützigen Interesse liegen. Der Bundesfinanzhof hat mit seiner Argumentation insbesondere den Charakter der in § 13 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz geregelten Steuervergünstigungen präzisiert: Sie sind eng an den ausschließlichen Zweckbezug geknüpft. Jede darüber hinausgehende wirtschaftliche oder eigenständige Zweckverfolgung zerstört die begünstigte Stellung.
Für die steuerliche Einordnung ist außerdem entscheidend, ob die empfangende Stiftung als Teil des öffentlichen Haushalts betrachtet werden kann oder tatsächlich eine eigenständige Handlungsfreiheit besitzt. Gerade bei von Ländern gegründeten Stiftungen treten häufig Mischformen auf, bei denen die öffentliche Trägerschaft zwar gegeben ist, die tatsächliche Mittelverwendung jedoch privatwirtschaftliche Elemente enthält. Im konkreten Fall wurde diese Vermischung ausschlaggebend für die Verweigerung der Steuerbefreiung, da die Stiftung nicht ausschließlich Landeszwecke verfolgte.
Aus Sicht der Steuerpraxis lässt sich aus dem Urteil eine prägnante Leitlinie ableiten: Die Zweckbindung innerhalb der Satzung bestimmt die steuerliche Behandlung der Zuwendung. Lässt sie Interpretationsspielräume, besteht ein erhebliches Risiko, dass das Finanzamt von einer schenkungsteuerpflichtigen freigebigen Zuwendung ausgeht.
Konkrete Handlungsimplikationen für Unternehmen, gemeinnützige Träger und Stiftungen
Die Entscheidung betrifft eine Vielzahl potenzieller Akteure. Für kleinere und mittlere Unternehmen, die regelmäßig Kooperationen mit landesnahen Einrichtungen eingehen oder Sponsoring- beziehungsweise Fördermittel gewähren, ergibt sich eine erhöhte Aufmerksamkeitspflicht bei der Vertragsgestaltung. Zahlungen, die zusätzlich zu vertraglichen Verpflichtungen geleistet werden, können schnell den Charakter einer freigebigen Zuwendung annehmen und dadurch schenkungsteuerpflichtig werden. Onlinehändler oder Dienstleistungsunternehmen, die Marketing- oder Entwicklungskooperationen mit öffentlichen Stiftungen eingehen, sollten daher prüfen, ob diese Leistungen im Austauschverhältnis oder unentgeltlich erfolgen.
Für Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser und andere Träger sozialer Infrastruktur, die häufig mit Stiftungen im Gesundheits- oder Bildungswesen zusammenarbeiten, zeigt das Urteil ein weiteres Risiko auf. Wird an eine nicht gemeinnützige Stiftung gezahlt, die ebenfalls vom Land gegründet wurde, entfällt die Steuerbefreiung häufig, sofern nicht klar dargelegt werden kann, dass sämtliche Mittel ausschließlich dem öffentlichen Zweck dienen. Für die Praxis der Steuerberatung bedeutet dies, dass Satzungen und Kooperationsverträge präzise geprüft und, falls nötig, angepasst werden sollten.
Auch für die Errichtung neuer Landesstiftungen oder Beteiligungen an solchen Organisationen hat die Entscheidung Signalwirkung. Länder und Kommunen sind gut beraten, bereits bei der Formulierung der Stiftungssatzung klarzustellen, dass die Zwecke ausschließlich hoheitliche oder steuerbegünstigte Aufgaben umfassen. Dies schafft bei Zuwendungen von Unternehmen Rechtssicherheit und vermeidet spätere steuerliche Belastungen.
Schlussfolgerungen für die Gestaltungspraxis und steuerliche Zukunftssicherheit
Das aktuelle Urteil des Bundesfinanzhofs verdeutlicht, dass selbst bei Zuwendungen an staatlich initiierte Stiftungen keine automatische Steuerbefreiung greift. Die klare Definition und konsequente Einhaltung ausschließlicher Landes- oder Gemeinnützigkeitszwecke sind zwingende Voraussetzungen, um Schenkungsteuerfreiheit zu erlangen. Für Unternehmen, insbesondere im Mittelstand, entsteht dadurch ein zusätzlicher Prüfbedarf im Bereich der steuerlichen Risikoanalyse und der Vertragsgestaltung. Bestehende Engagements mit Landes- oder Kommunalstiftungen sollten kritisch auf mögliche schenkungsteuerliche Folgen überprüft werden.
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