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Erbschaftsteuer

Schenkungsteuer und Familienheim: Einlage in Ehegatten-GbR richtig beurteilen

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Die steuerliche Behandlung von Zuwendungen zwischen Ehegatten gehört zu den häufigsten Fragen im Bereich der Nachfolge- und Vermögensplanung. Besonders relevant wird sie, wenn das gemeinsam genutzte Familienheim in gesellschaftsrechtliche Strukturen eingebracht wird. Mit seinem Urteil vom 4. Juni 2025 (Az. II R 18/23) hat der Bundesfinanzhof eine praxisrelevante Entscheidung zur Steuerbefreiung bei der unentgeltlichen Übertragung eines Familienheims in eine Ehegatten-Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) getroffen. Dieser neue Ansatz wirft zahlreiche Fragen auf, die für Steuerberatende, kleine und mittelständische Unternehmen, aber auch für spezialisierte Einrichtungen wie Pflegeheime oder Kliniken mit Gesellschaftsstrukturen von Bedeutung sind.

Familienheim und Schenkungsteuerbefreiung bei gemeinschaftlicher Nutzung

Ausgangspunkt des Falles war eine Ehefrau, die Alleineigentümerin eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks war, das sie gemeinsam mit ihrem Ehemann bewohnte. Im Zuge der Gründung einer Ehegatten-GbR wurde dieses Grundstück in das Gesellschaftsvermögen eingebracht. Zivilrechtlich ging das Eigentum an der Immobilie damit auf die GbR über. Wirtschaftlich erhielt der Ehemann durch seine hälftige Beteiligung an der Gesellschaft eine Bereicherung in Höhe von 50 Prozent des Grundstückswertes, was das Finanzamt zur Festsetzung von Schenkungsteuer veranlasste. Die begehrte Steuerbefreiung für das sogenannte Familienheim nach § 13 Absatz 1 Nummer 4a Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz wurde zunächst verweigert.

Der entscheidende rechtliche Hintergrund dieser Regelung liegt darin, dass der Gesetzgeber bestimmte Zuwendungen zwischen Ehegatten begünstigt, um das gemeinsame Wohnen im Familienheim steuerlich nicht zu belasten. Voraussetzung für die Befreiung ist, dass der Erwerber das Familienheim zu eigenen Wohnzwecken nutzt und dass es sich um eine unentgeltliche Übertragung handelt. Die Frage, ob diese Bedingungen auch bei einer Einlage in eine GbR erfüllt sind, war bisher nicht ausdrücklich geklärt.

Neue steuerrechtliche Bewertung der Vermögensübertragung in eine Ehegatten-GbR

Der Bundesfinanzhof stellte in seiner Entscheidung klar, dass es sich bei der Einlage des Familienheims in eine Ehegatten-GbR um eine unentgeltliche ehebedingte Zuwendung handelt, die auch schenkungsteuerlich anzuerkennen ist. Dabei wird der Gesellschafter-Ehegatte, der an der Gesellschaft beteiligt ist, für Zwecke der Schenkungsteuer als in Höhe seines Anteils bereichert betrachtet – unabhängig davon, dass das Grundstück zivilrechtlich in das Eigentum der GbR übergeht. Entscheidend ist somit nicht die juristische Eigentumszuordnung, sondern die tatsächliche wirtschaftliche Bereicherung des Ehegatten.

Mit dieser Begründung bestätigte der BFH die Entscheidung des Finanzgerichts, das dem Kläger bereits die Steuerbefreiung zugesprochen hatte. Das Finanzamt hatte die Auffassung vertreten, dass das Haus wegen der Einlage in das Gesellschaftsvermögen keine begünstigte Übertragung im Sinne des Gesetzes mehr sei. Diese Sichtweise wies der BFH ausdrücklich zurück. Die steuerliche Begünstigung solle nicht durch formale gesellschaftsrechtliche Zwischenschritte verloren gehen, solange die Voraussetzungen der tatsächlichen Nutzung als Familienheim durch die Ehegatten erfüllt bleiben.

Im Kern begründet der BFH seine Entscheidung mit einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise, die das steuerliche Ziel der Regelung in den Mittelpunkt stellt. Wenn beide Ehegatten das Familienheim weiterhin gemeinsam bewohnen und die Übertragung ausschließlich im Rahmen der ehelichen Vermögensgestaltung erfolgt, besteht kein Anlass, die Steuerbefreiung zu versagen. Für die steuerrechtliche Beurteilung sei allein maßgeblich, dass der begünstigte Ehegatte in der Position eines Eigentümers verbleibt und das Haus tatsächlich zu Wohnzwecken nutzt.

Relevanz für Unternehmen, Gesellschaftsstrukturen und Beraterpraxis

Diese Rechtsprechung ist von erheblicher Bedeutung für die steuerliche Planung von Ehegatten, die Immobilien gemeinsam halten oder in unternehmerische Strukturen einbringen. Gerade in Familienunternehmen oder bei freiberuflichen Zusammenschlüssen – etwa in Arztpraxen, Pflegeeinrichtungen oder kleinen Beratungsgesellschaften – ist die gesellschaftsrechtliche Form der GbR ein häufig genutztes Instrument, um Vermögensgegenstände gemeinsam zu verwalten. Das Urteil bietet hier Rechtssicherheit und Gestaltungsspielräume, sofern die Immobilie weiterhin als gemeinsames Familienheim genutzt wird.

Für Steuerberatende und Finanzinstitutionen ergibt sich daraus die Notwendigkeit, Einlagen von Immobilien in Ehegatten-Gesellschaften nicht pauschal als schenkungsteuerpflichtig zu behandeln. Künftig ist eine differenzierte Prüfung erforderlich, bei der die tatsächliche Nutzung der Immobilie, die Gestaltung der Gesellschaftsverträge und die wirtschaftlichen Hintergründe im Mittelpunkt stehen. Entscheidend ist, dass keine Familienfremden beteiligt sind und der Wohnzweck dominiert.

Auch für kleine und mittelständische Unternehmen, die Teile ihrer privaten und betrieblichen Sphären in flexiblen Strukturen organisieren, ist die Entscheidung ein wichtiges Signal. In Fällen, in denen Gesellschaftsstrukturen mit privaten Vermögenswerten verwoben sind, bietet sie eine klare Orientierung für die schenkungsteuerliche Behandlung. Gerade in Phasen der Unternehmensnachfolge oder bei Umstrukturierungen kann dies steuerliche Entlastungen sichern, wenn die Nutzung des Familienheims fortbesteht.

Steuerliche Gestaltung und rechtssichere Umsetzung in der Praxis

Das Urteil verdeutlicht, dass der wirtschaftliche Gehalt einer Vermögensübertragung im Mittelpunkt der steuerlichen Bewertung stehen muss und formale Zwischenschritte nicht automatisch zu einer Belastung führen dürfen. Damit stärkt der BFH eine wirtschaftsorientierte Auslegung, die sowohl die Zielintention des Gesetzgebers als auch den tatsächlichen Lebenssachverhalt berücksichtigt. Zur Vermeidung künftiger Streitigkeiten mit der Finanzverwaltung ist es jedoch ratsam, entsprechende Übertragungen notariell eindeutig als unentgeltliche ehebedingte Zuwendung zu bezeichnen und die weitere Nutzung als Familienheim vertraglich klarzustellen.

Umso wichtiger ist eine kompetente steuerliche und rechtliche Begleitung, die gesellschaftsrechtliche, ertragsteuerliche und erbschaftsteuerliche Aspekte gleichermaßen berücksichtigt. Unsere Kanzlei unterstützt kleine und mittlere Unternehmen ebenso wie spezialisierte Branchenbetriebe bei der digitalen Prozessoptimierung in der Buchhaltung und der Automatisierung steuerlicher Abläufe. Durch den Fokus auf Digitalisierung und Effizienzsteigerung helfen wir, rechtssichere Strukturen zu schaffen und nachhaltige Kostenvorteile zu realisieren.

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