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Erbschaftsteuer

Schenkungsteuer: Steuerfreiheit bei Einlage eines Familienheims in Ehegatten-GbR

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Rechtlicher Rahmen der Steuerbefreiung für das Familienheim

Nach § 13 Absatz 1 Nummer 4a des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes ist die Übertragung eines Familienheims zwischen Ehegatten steuerfrei, sofern der Erwerber das Objekt zu eigenen Wohnzwecken nutzt oder dies beabsichtigt. Unter einem Familienheim wird dabei ein bebautes Grundstück verstanden, das den Mittelpunkt des familiären Lebens bildet. Die Steuerbefreiung soll den gemeinsamen Lebensmittelpunkt von Ehegatten schützen und einen ungehinderten Vermögensausgleich innerhalb der Ehe ermöglichen, ohne dass die Schenkungsteuer zu einer Belastung führt.

Mit Urteil vom 4. Juni 2025 (Aktenzeichen II R 18/23) hat der Bundesfinanzhof bekräftigt, dass diese Befreiung auch dann gewährt werden kann, wenn das Familienheim nicht direkt auf den Ehegatten übertragen, sondern in das Gesellschaftsvermögen einer Ehegatten-Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingebracht wird. Das bedeutet eine erhebliche Klarstellung für praxisrelevante Gestaltungen, insbesondere bei gemeinsamer Vermögensverwaltung durch Ehegatten.

Ausgangslage und Entscheidung des Bundesfinanzhofs

Im entschiedenen Fall war die Ehefrau Alleineigentümerin eines Einfamilienhauses, das von beiden Ehegatten gemeinschaftlich bewohnt wurde. Die Eheleute gründeten eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, an der beide zu gleichen Teilen beteiligt waren. Im Rahmen der Gründung übertrug die Ehefrau das Grundstück unentgeltlich in das Gesellschaftsvermögen. Diese Übertragung führte zivilrechtlich dazu, dass die Gesellschaft Eigentümerin wurde, während steuerlich eine hälftige Bereicherung des Ehemannes angenommen wurde, da er nun mittelbar anteilig am Grundstück beteiligt war. Das Finanzamt setzte Schenkungsteuer fest und versagte die Steuerbefreiung mit dem Hinweis, dass der Erwerb durch eine Gesellschaft erfolgt sei und nicht unmittelbar durch den Ehegatten.

Das Finanzgericht gab der Klage statt, und der Bundesfinanzhof bestätigte diese Entscheidung. Die Begründung stützt sich auf eine funktionale Betrachtungsweise: Maßgeblich sei nicht die zivilrechtliche Eigentumslage, sondern die wirtschaftliche Bereicherung. Da der Ehegatte durch seine Beteiligung an der Gesellschaft in Höhe seines Anteils am Familienheim bereichert sei und die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken fortbestehe, sei die Steuerbefreiung sachgerecht. Die Gesellschaftsform dürfe nicht den Ausschlag geben, solange der persönliche Nutzungszusammenhang erhalten bleibt.

Praktische Auswirkungen für Unternehmer und Immobilienbesitzer

Das Urteil bringt erhebliche Erleichterungen für Gestaltungen, wie sie in der Praxis häufig gewählt werden, um Vermögen der Ehepartner effizient zu strukturieren. Ehegatten-Gesellschaften werden insbesondere von Selbstständigen, Freiberuflern und inhabergeführten Unternehmen genutzt, um Vermögen gemeinschaftlich zu verwalten oder eine Grundlage für spätere Nachfolgeregelungen zu schaffen. Wird etwa das Wohnhaus in eine solche Gesellschaft eingebracht, war bislang unsicher, ob dadurch der Vorteil der Steuerbefreiung verloren geht. Diese Unsicherheit hat der Bundesfinanzhof nun ausgeräumt, indem er das materielle Ziel der Vorschrift – die steuerfreie Übertragung des Familienheims im ehelichen Lebensverbund – in den Mittelpunkt stellt.

Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Schenkungsteuer nicht formalistisch, sondern nach dem Sinn und Zweck der Steuerbefreiung anzuwenden ist. Solange der begünstigte Ehegatte die Immobilie weiterhin zu eigenen Wohnzwecken nutzt, kann die Steuerbefreiung beansprucht werden. Damit werden auch Gestaltungen möglich, bei denen Vermögenswerte im Rahmen gemeinsamer Gesellschaften verwaltet werden, ohne dass steuerliche Nachteile drohen. Dies wirkt sich besonders vorteilhaft auf Familienbetriebe, aber auch auf Selbstständige aus, die betriebliche und private Vermögensstrukturen sauber trennen, aber innerhalb der Ehe eine gemeinsame Vermögensverwaltung wünschen.

Analyse und steuerliche Einordnung

  1. Der Bundesfinanzhof wendet den Begriff der „Bereicherung“ bei der Schenkungsteuer wirtschaftlich aus, indem er auch mittelbare Vermögensverschiebungen berücksichtigt, die sich aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft ergeben. Damit wird der steuerliche Erwerb eindeutig an die persönliche Beteiligung und Nutzung gekoppelt.
  2. Diese Auslegung stärkt die Flexibilität ehelicher Vermögensstrukturen und schafft Rechtssicherheit bei der Übertragung von Immobilien in gemeinschaftliche Gesellschaften.
  3. Für die Praxis bedeutet das, dass der steuerliche Gestaltungsspielraum unter Wahrung der zivilrechtlichen Rahmenbedingungen erweitert wird. Entscheidend bleibt, dass die Wohnnutzung durch den begünstigten Ehegatten tatsächlich gegeben ist. Entfällt diese, zum Beispiel durch Vermietung an Dritte oder Verkauf, entfällt auch die Steuerbefreiung nachträglich.

Unternehmerinnen und Unternehmer, die Immobilien halten oder im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gemeinsame Vermögensstrukturen nutzen, sollten diese Entscheidung bei zukünftigen Gestaltungen berücksichtigen. Die Einlage eines selbstbewohnten Hauses in eine Ehegatten-GbR kann ein sinnvolles Mittel sein, um sowohl steuerliche Vorteile zu nutzen als auch zivilrechtlich klare Eigentumsverhältnisse zu schaffen. Die Voraussetzung bleibt, dass der persönliche Wohnzweck weiterverfolgt wird und der Charakter des Familienheims erhalten bleibt.

Fazit und Handlungsempfehlung für die Praxis

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs beseitigt eine bislang bestehende Unsicherheit und eröffnet Ehegatten neue Optionen bei der steueroptimalen Verwaltung gemeinsamen Immobilienvermögens. Die Anerkennung der Steuerbefreiung trotz Einbringung in eine Ehegatten-Gesellschaft stärkt die Gestaltungsfreiheit und trägt zu einer modernen, lebensnahen Auslegung des Schenkungsteuerrechts bei. Für Familienbetriebe und mittelständische Unternehmerpaare bedeutet dies mehr Gestaltungsspielraum und geringeres Risiko von nachträglichen Steuerforderungen. In der Gestaltungspraxis empfiehlt sich, die Gründung und Ausgestaltung einer Ehegatten-GbR notariell und steuerlich sorgfältig vorzubereiten, um alle Voraussetzungen der Steuerbefreiung sicher nachweisen zu können.

Unsere Kanzlei unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen dabei, steuerliche und organisatorische Prozesse effizient zu strukturieren. Mit unserem Fokus auf Prozessoptimierung in der Buchhaltung und konsequente Digitalisierung erreichen unsere Mandanten nicht nur Rechtssicherheit, sondern auch deutliche Kostenvorteile und eine spürbare Entlastung im betrieblichen Alltag.

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