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Schenkungsteuer

Schenkungsteuer bei GbR-Einlage des Familienheims richtig anwenden

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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BFH stärkt Steuerbefreiung für Familienheime bei Einlage in Ehegatten-GbR

Mit Urteil vom 4. Juni 2025 (Az. II R 18/23) hat der Bundesfinanzhof eine wichtige Grundsatzentscheidung zur Schenkungsteuer bei der Einbringung eines Familienheims in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen Ehegatten getroffen. Der Sachverhalt betraf die Übertragung eines von der Ehefrau allein gehaltenen und gemeinsam bewohnten Grundstücks in das Vermögen einer Ehegatten-GbR, an der beide Partner zu gleichen Teilen beteiligt waren. Das Finanzamt hatte hierin eine steuerpflichtige Schenkung gesehen, da die Besonderheiten der Gesamthandsgemeinschaft – also des gemeinschaftlichen Eigentums der Gesellschafter – seiner Auffassung nach nicht von der Steuerbefreiung für Familienheime nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes erfasst seien. Der BFH entschied nun zugunsten der Steuerpflichtigen und stellte klar, dass auch der Erwerb von Gesamthandseigentum im Rahmen einer Ehegatten-GbR unter die Befreiungsvorschrift fällt. Damit wird eine für viele vermögensverwaltende Strukturen bedeutsame Rechtssicherheit geschaffen.

Die zentrale Norm der Steuerbefreiung für Familienheime wurde eingeführt, um Zuwendungen im engsten familiären Kontext steuerfrei zu stellen, soweit diese dem selbstgenutzten Wohnen dienen. Bislang war die Frage offen, ob diese Regelung auch bei einer gesellschaftsrechtlichen Struktur Anwendung findet. Da insbesondere Unternehmer und Freiberufler – etwa Ärztinnen, Pflegeeinrichtungen oder Onlinehändler, die das private Immobilienvermögen zur Absicherung ihrer Familien nutzen – häufig Ehegatten-Gesellschaften einsetzen, kommt dieser Entscheidung erhebliche praktische Relevanz zu.

Gesamthandseigentum als begünstigter Erwerb – die BFH-Begründung im Überblick

Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gilt als Schenkung unter Lebenden jede unentgeltliche Zuwendung, durch die der Bedachte auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Wird ein Grundstück von einem Ehegatten unentgeltlich in das Gesellschaftsvermögen einer GbR eingebracht, an der beide Partner zu gleichen Teilen beteiligt sind, erfährt der andere Ehegatte eine Vermögensmehrung in Höhe der Hälfte des eingebrachten Wertes. Zivilrechtlich gehört das Eigentum zwar der Gesellschaft, doch steuerrechtlich stellt der BFH klar, dass die Gesellschafter selbst – und nicht die Gesellschaft – als Bereicherte anzusehen sind. Dies folgt aus der Grundkonzeption der Gesamthand: Beide Ehegatten sind Eigentümer des gesamten Gesellschaftsvermögens, unabhängig von der Einschränkung, dass sie nur gemeinschaftlich darüber verfügen können.

  1. Der BFH leitet zunächst her, dass auch bei der teilrechtsfähigen GbR die schenkungsteuerliche Betrachtung unmittelbar an die Gesellschafter anzuknüpfen hat. Damit entsteht die steuerliche Bereicherung auf Ehegattenebene, nicht bei der Gesellschaft.
  2. Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG greift ein, wenn ein Ehegatte dem anderen Eigentum oder Miteigentum an einem im Inland belegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten Haus verschafft – dem sogenannten Familienheim. Der Begriff des Eigentums wird im steuerrechtlichen Zusammenhang weit ausgelegt, sodass auch das Gesamthandsvermögen erfasst sein kann. Entscheidend ist die tatsächliche Bereicherung im Familienhaushalt und die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken.
  3. Der BFH stellt klar, dass der Gesetzeszweck – die steuerfreie Förderung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch gemeinsame Nutzung des Familienheims – nicht davon abhängt, in welcher zivilrechtlichen Form diese Vermögenszuordnung erfolgt. Eine restriktive Auslegung, die die Steuerbefreiung auf Allein- oder Bruchteilseigentum beschränken würde, stünde dem Normzweck entgegen.

Die Entscheidung verbindet eine konsequente Auslegung des Erbschaftsteuerrechts mit einer praxisorientierten Würdigung der modernen Vermögensstruktur vieler Ehepaare. Sie vermeidet somit steuerliche Nachteile allein aufgrund der gewählten Eigentumsform. Damit korrigiert der BFH eine bisher teilweise restriktive Verwaltungspraxis einiger Finanzämter, die bei derartigen Gestaltungen Schenkungsteuer erhoben hatten.

Bedeutung für Unternehmen, Freiberufler und Immobilieneigentümer

Für kleine und mittlere Unternehmen sowie für Familienunternehmen hat das Urteil erhebliche Tragweite. Zahlreiche Unternehmerinnen und Unternehmer nutzen zur Vermögens- oder Nachfolgeplanung Ehegatten-Gesellschaften, in denen Immobilien, darunter auch das Familienheim, gehalten werden. Bislang bestand Unsicherheit, ob die Einbringung solcher Immobilien steuerlich neutral bleibt. Durch die Entscheidung wird klargestellt, dass auch bei einer Einlage des Familienheims in eine Ehegatten-GbR keine Schenkungsteuer anfällt, soweit die Nutzung dem gemeinsamen Wohnen dient. Das gilt ebenso für Pflegeeinrichtungen oder Krankenhäuser, wenn Ehepartner als Gesellschafter privat ein Familienheim über eine Gesellschaft halten, um Vermögensschutz und Haftungsbegrenzung zu kombinieren.

Für Onlinehändler, Handwerksbetriebe oder Beratungsunternehmen, bei denen Ehegatten häufig gemeinsam als Gesellschafter auftreten, ergibt sich eine klare Strukturierungshilfe: Die Übertragung des privaten Wohnobjekts in die gemeinsame Gesellschaft kann im Rahmen der Nachfolgeplanung steuerneutral erfolgen, solange die Voraussetzungen der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken eingehalten werden. Insbesondere bei Unternehmensnachfolgen, in denen private und betriebliche Vermögensbestandteile ineinandergreifen, ist diese Grundsatzentscheidung ein wichtiger Orientierungsmaßstab. Steuerberatende und Finanzinstitutionen, die solche Gestaltungen begleiten, können Mandanten künftig fundierter beraten und steuerliche Risiken minimieren.

Juristisch relevant ist zudem die Folgerung des BFH, dass Gesamthandseigentum steuerlich wie Miteigentum behandelt wird, wenn der Gesetzeszweck dies erfordert. Diese weite Auslegung stärkt die Planbarkeit komplexer Ehegattenstrukturen und erleichtert deren Implementierung, ohne die Steuerfreiheit des Familienheims zu gefährden.

Ausblick und Handlungsempfehlung für die Praxis

Das Urteil bietet Unternehmen und Familien neuen Handlungsspielraum bei der Strukturierung des privaten Vermögens. Eine sorgfältige notarielle Gestaltung bleibt jedoch unerlässlich, um sicherzustellen, dass die Einlage des Familienheims eindeutig als unentgeltliche ehebedingte Zuwendung qualifiziert und die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken dokumentiert ist. Damit können Streitigkeiten mit den Finanzämtern vermieden werden. Bei geplanten gesellschaftsrechtlichen Änderungen oder Vermögensübertragungen zwischen Ehegatten sollte die Entscheidung des BFH künftig stets mit berücksichtigt werden. Steuerberater und Rechtsanwälte sollten Mandanten gezielt auf die neuen Möglichkeiten und deren Voraussetzungen hinweisen.

Besonders für mittelständische Unternehmen und Freiberufler, die sowohl betriebliche als auch private Vermögenswerte in Familienhand halten, ist das Urteil ein praktischer Leitfaden. Es verdeutlicht, dass die steuerliche Begünstigung des Familienheims nicht am Gesellschaftsmantel endet. Entscheidend bleibt der funktionale Zusammenhang mit dem familiären Lebensbereich und die tatsächliche Nutzung durch die Ehegatten.

Unsere Kanzlei begleitet kleine und mittelständische Unternehmen bei der steueroptimierten Gestaltung von Gesellschaftsstrukturen und der digitalen Prozessoptimierung in der Buchhaltung. Durch konsequente Digitalisierung und effiziente Abläufe in der Steuerorganisation erzielen unsere Mandanten nachweisbare Kostenersparnisse und erhöhen die Transparenz ihrer betrieblichen Finanzprozesse – von der Beratung bei Unternehmensgründungen bis zur steuerlich optimalen Gestaltung des Familienvermögens.

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