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Erbschaftsteuer

Schenkungsteuer bei Einlagepflicht und Werterhöhung von GmbH-Anteilen

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Schenkungsteuerliche Einordnung von Zuwendungen an GmbHs und der Beginn der Festsetzungsfrist

Mit seiner Entscheidung vom 27. August 2025 (Az. II R 1/23) hat der Bundesfinanzhof eine für die Praxis wegweisende Klarstellung zur sogenannten Anlaufhemmung bei der Schenkungsteuer getroffen und zugleich den Anwendungsbereich des § 7 Absatz 8 Satz 1 Erbschaftsteuergesetz verdeutlicht. Im Kern ging es um die Frage, wann die Festsetzungsfrist in Fällen beginnt, in denen eine Schenkungsanzeige nach § 30 Erbschaftsteuergesetz abgegeben wird und das Finanzamt anschließend die Abgabe einer Schenkungsteuererklärung anfordert. Darüber hinaus befasste sich der Bundesfinanzhof mit der steuerlichen Beurteilung von Zuwendungen, die mittelbar über eine Kapitalgesellschaft laufen, und der daraus resultierenden Werterhöhung von Anteilen.

Im Streitfall erhielt der alleinige Gesellschafter einer GmbH von seiner Mutter eine Geldzuwendung mit der Auflage, den Betrag nach Abzug der anfallenden Schenkungsteuer als Eigenkapital in die Gesellschaft einzubringen. Die GmbH verwendete das eingebrachte Kapital für den Erwerb einer Immobilie. Das Finanzamt sah hierin eine schenkungsteuerpflichtige Leistung an die GmbH, die zu einer Werterhöhung der Anteile des Gesellschafters führte. Zugleich stellte sich die Frage, ob der Steuerbescheid nach Jahren der Verwaltungspraxis nicht bereits verjährt war. Die Festsetzungsverjährung hängt bei der Schenkungsteuer vom Beginn der Festsetzungsfrist nach § 170 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Abgabenordnung ab. Diese Frist beginnt grundsätzlich erst mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wird; das gilt spätestens drei Jahre nach Steuerentstehung, es sei denn, die Erklärung erfolgt früher. Der entscheidende Punkt war, ob die bereits abgegebene Anzeige die Hemmung beendet oder ob erst die spätere Steuererklärung maßgeblich ist.

Auslegung des § 170 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Abgabenordnung und Bedeutung des § 7 Absatz 8 Satz 1 Erbschaftsteuergesetz

Der Bundesfinanzhof hat in konsequenter Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass die Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist erst mit der Abgabe der Steuererklärung endet, wenn das Finanzamt nach einer Anzeige zur Abgabe einer Erklärung aufgefordert hat. Die bloße Anzeige erfüllt die Funktion einer Vorstufe, die das Finanzamt in die Lage versetzt, sachgerecht zu entscheiden, ob und wen es zur Abgabe einer Erklärung auffordert. Erst mit der eingereichten Steuererklärung erhält die Finanzbehörde die für die Veranlagung tatsächlich notwendigen Daten. Diese Differenzierung sichert Rechtsklarheit und vermeidet eine vorzeitige Verjährung. Das Gericht verweist hierbei ausdrücklich auf frühere Urteile, die den Zweck der Vorschriften betonen: Die Anzeige informiert über den Vorgang, die Erklärung ermöglicht die Steuerfestsetzung. Das bedeutet für die Praxis, dass Unternehmer, Gesellschafter und deren steuerliche Berater sehr genau auf die Fristen nach Abgabe der Steuererklärung achten müssen, um mögliche Verjährungsargumente realistisch einschätzen zu können.

Im zweiten Kernpunkt der Entscheidung befasst sich der Bundesfinanzhof mit der Zuwendung an eine Kapitalgesellschaft und der daraus abgeleiteten Werterhöhung der Gesellschaftsanteile. Nach § 7 Absatz 8 Satz 1 Erbschaftsteuergesetz gilt als Schenkung auch eine Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die ein Gesellschafter durch eine Leistung eines Dritten an die Gesellschaft erfährt. Diese Vorschrift soll verhindern, dass Dritte über mittelbare Zuwendungen unbesteuerte Wertsteigerungen in Gesellschaftsanteilen bewirken. Im konkreten Fall flossen 3,7 Millionen Euro aus dem Vermögen der Mutter in die GmbH, deren Gesellschafter ihr Sohn war. Der Umweg über den Gesellschafter diente allein der Erfüllung einer schenkungsvertraglichen Auflage. Die Zahlung war somit als Leistung an die GmbH zu qualifizieren, die zu einer unmittelbaren Wertsteigerung der Anteile führte. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Zuwendende nicht selbst an der GmbH beteiligt war. Die Werterhöhung ist schenkungsteuerlich dem Anteilseigner zuzurechnen, da sein Gesellschaftsanteil durch das zugeflossene Vermögen an Wert gewinnt.

Relevanz für Unternehmenspraxis, Mittelstand und spezialisierte Einrichtungen

Das Urteil hat erhebliche Praxisrelevanz für zahlreiche Unternehmensformen. Besonders betroffen sind Familiengesellschaften, mittelständische Kapitalgesellschaften und Betriebe, die regelmäßig durch Zuwendungen innerhalb der Familie finanziert oder kapitalisiert werden. Kleine Unternehmen und Onlinehändler, die häufig in der Rechtsform der GmbH organisiert sind, sollten die schenkungsteuerlichen Risiken von Eigenkapitaleinlagen aus privaten Mitteln nahestehender Personen neu bewerten. Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser, die ebenfalls häufig über Trägergesellschaften organisiert sind, können ebenfalls in den Anwendungsbereich fallen, wenn externe Dritte Zuwendungen an die Gesellschaft leisten, die wirtschaftlich zu einer Wertsteigerung der Gesellschafteranteile führen.

Für Steuerberatende ergibt sich aus der Entscheidung die klare Handlungsanweisung, Schenkungsanzeigen und Steuererklärungen im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer strikt voneinander zu trennen und bei Aufforderung durch das Finanzamt unverzüglich zu reagieren. Nur so kann ein ordnungsgemäßer Fristenlauf gewährleistet werden. Finanzinstitutionen und Banken, die die Auszahlung oder Verwaltung solcher Zuwendungen begleiten, müssen ebenfalls auf die zivilrechtliche und steuerliche Einordnung achten, um Haftungsrisiken zu vermeiden. Unternehmensgruppen, in denen Kapitalzuführungen durch Familienangehörige oder Fördergesellschaften erfolgen, sollten ihre gesellschaftsrechtlichen und steuerlichen Strukturen dahingehend prüfen, ob durch die Zahlung an die Kapitalgesellschaft eine mittelbare Schenkung im Sinne von § 7 Absatz 8 Erbschaftsteuergesetz ausgelöst wird.

Auch die Bewertungsfragen nach dem Bewertungsgesetz haben unmittelbare Konsequenzen für die Praxis, da der Wertzuwachs der Gesellschaftsanteile anhand des Substanzwerts zu ermitteln ist. Dabei spielt insbesondere der Zeitpunktsbezug eine entscheidende Rolle: Maßgeblich ist der Stichtag der Entstehung der Steuer, also typischerweise der Zeitpunkt, zu dem die Gesellschaft wirtschaftliches Eigentum an dem aufgenommenen Vermögensgegenstand erlangt. Die Entscheidung stärkt damit auch das Verständnis der einheitlichen Stichtagsbewertung im Unternehmenssteuerrecht und hilft, spätere Diskussionen mit der Finanzverwaltung methodisch sauber zu führen.

Schlussfolgerungen und Handlungsempfehlungen für Unternehmen

Der Bundesfinanzhof hat mit dieser Entscheidung die Anforderungen an steuerliche Sorgfalt bei Zuwendungen an Kapitalgesellschaften geschärft. Für Unternehmer bedeutet dies eine erhöhte Aufmerksamkeit bei der Gestaltung und Dokumentation von Zuwendungen, insbesondere wenn diese aus dem familiären Umfeld stammen. Auch wenn der Gedanke einer reinen Innenfinanzierung oder Kapitalstärkung im Vordergrund steht, bleibt das Risiko einer schenkungsteuerpflichtigen Werterhöhung bestehen. Die steuerliche Beratung muss frühzeitig eingebunden werden, um die zivilrechtlich angestrebte Vermögensstrukturierung mit den steuerlichen Konsequenzen zu harmonisieren. Zudem wurde erneut klargestellt, dass nur die Abgabe einer vollständigen Schenkungsteuererklärung die Anlaufhemmung beendet, selbst wenn zuvor ordnungsgemäß angezeigt wurde. Für Steuerberater und Verantwortliche in der Buchhaltung kleiner und mittelständischer Unternehmen folgt hieraus die Notwendigkeit einer präzisen Fristenkontrolle und lückenlosen Dokumentation, um Verzugsfolgen und nachträgliche Steuerforderungen zu vermeiden.

Unsere Kanzlei unterstützt kleine, mittlere und spezialisierte Unternehmen mit einem klaren Fokus auf die Digitalisierung und Prozessoptimierung in der Buchhaltung. Wir begleiten Mandanten vom Onlinehändler bis zur Pflegeeinrichtung dabei, ihre steuerlichen Abläufe kosteneffizient und rechtssicher zu gestalten und schöpfen aus jahrelanger Erfahrung im Bereich der prozessgesteuerten Buchhaltungsoptimierung, um nachhaltige Einsparpotenziale zu realisieren.

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