Verfahrenspflichten des Finanzgerichts bei Beweisanträgen – neue Maßstäbe aus München
Mit seinem Beschluss vom 12. November 2025 (Az. IX B 120/24) konkretisiert der Bundesfinanzhof die Anforderungen an die Sachaufklärungspflicht von Finanzgerichten. Der Fall betraf eine GmbH, die in einer Außenprüfung wegen Buchführungsmängeln mit erheblichen Hinzuschätzungen bei der Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer konfrontiert war. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hatte in erster Instanz ohne Beweisaufnahme entschieden und einen von der Klägerin gestellten Antrag auf Zeugenvernehmung abgelehnt. Diese unterbliebene Beweiserhebung bildete den Kern des Rechtsstreits. Der Bundesfinanzhof sah hierin einen relevanten Verfahrensmangel und hob das Urteil auf. Für Unternehmen aller Größen – von kleinen Handwerksbetrieben über Pflegeeinrichtungen bis hin zu mittelständischen Produktions- und Onlinehandelsgesellschaften – liefert diese Entscheidung eine wichtige Orientierung zur Verteidigung im finanzgerichtlichen Verfahren, wenn es um Schätzungen und Zweifel an der betrieblichen Realität geht.
Rechtsgrundlage der Entscheidung ist § 76 Absatz 1 der Finanzgerichtsordnung. Diese Vorschrift verpflichtet das Gericht, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, also nicht allein auf das Vorbringen der Beteiligten zu vertrauen. Ein zentraler Gedanke dieser Regelung liegt in der sogenannten Amtsaufklärungspflicht, die sicherstellen soll, dass Steuerverfahren auf einer vollständigen tatsächlichen Grundlage entschieden werden. Wird ein Beweisantrag ordnungsgemäß gestellt, darf das Finanzgericht diesen nur dann ablehnen, wenn das Beweismittel offensichtlich unerheblich oder unzulässig ist. Dagegen genügt reine Skepsis gegenüber der zu erwartenden Aussage des Zeugen nicht, wie der Bundesfinanzhof erneut klargestellt hat.
Rechtliche Bewertung der Entscheidung und zentrale Begründungslinien
Der Bundesfinanzhof betont die Bedeutung des substantiellen Beweisantrags. Damit ein Antrag auf Zeugenvernehmung zulässig ist, muss die Partei eine konkrete Tatsache bezeichnen, über die der Zeuge aussagen soll. Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin genau dies getan, indem sie den Beweis antreten wollte, dass im Betrieb nur an fünf Tagen pro Woche gearbeitet wurde. Diese Tatsache war unmittelbar entscheidungserheblich, da die Hinzuschätzungen des Finanzamtes auf einer Sechs-Tage-Woche beruhten.
Mit Blick auf die Systematik der Finanzgerichtsordnung erläutert der Bundesfinanzhof, dass Beweisanträge, die im Sinne von § 373 der Zivilprozessordnung unbestimmt sind, also erst durch die Beweiserhebung selbst zu entscheidungserheblichen Tatsachen führen sollen, als „Ausforschungsanträge“ unzulässig sind. Ein solcher lag hier jedoch nicht vor. Der Antrag der Klägerin war ausreichend präzise und bezog sich auf eine konkrete betriebliche Frage. Indem das Finanzgericht die Zeugenvernehmung verweigerte, ohne dass einer der gesetzlich anerkannten Ausnahmegründe vorlag, verletzte es seine Pflicht zur Sachaufklärung.
Bemerkenswert ist, dass der Bundesfinanzhof eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung beanstandete. Diese liegt vor, wenn ein Gericht ohne Beweisaufnahme annimmt, die Aussage eines Zeugen könne an der eigenen Überzeugung nichts ändern. Der Beschluss stellt klar, dass ein Gericht den Beweis erst erheben und erst dann würdigen darf – andernfalls wird das Recht auf ein faires Verfahren verletzt. Besonders für Steuerpflichtige in Schätzungsfällen eröffnet die Entscheidung neue Möglichkeiten, gerichtliche Feststellungen kritisch zu hinterfragen. Kleine Unternehmen, Pflegebetriebe oder auch Kliniken, die im Rahmen einer Betriebsprüfung mit kalkulatorischen Zuschätzungen konfrontiert werden, können auf der Grundlage dieser Rechtsprechung energischer auf Beweiserhebung bestehen.
Relevanz und Handlungsbedarf für Unternehmen, Steuerberatung und Finanzpraxis
Die Entscheidung hat eine hohe praktische Tragweite. Sie unterstreicht, dass Finanzgerichte Hinzuschätzungen nicht summarisch bestätigen dürfen, sondern die tatsächlichen Arbeits- und Produktionsbedingungen eines Betriebes im Detail prüfen müssen. Gerade bei Betrieben mit variablen Arbeitszeiten, wie Pflegeeinrichtungen oder Produktionsfirmen, kommt es häufig zu Wochenend- oder Schichtarbeit, deren Umfang nicht pauschal geschätzt werden darf. Wird – wie in diesem Fall – die betriebliche Realität durch tagesgenaue Personaleinsatzpläne oder Zeugenaussagen belegbar, ist das Gericht verpflichtet, diesen Hinweisen nachzugehen. Eine pauschale Ablehnung wäre rechtlich unhaltbar.
Für Steuerberaterinnen und Steuerberater bedeutet dies, dass die Formulierung eines Beweisantrags nun noch stärker im Fokus der Prozessvorbereitung steht. Es gilt, konkrete Tatsachen und Beweismittel zu benennen, damit die Gerichte sich nicht auf die Unbestimmtheit berufen können. Finanzinstitutionen wiederum, die bei Kreditbewertungen oder Investitionsentscheidungen auf testierte Zahlen angewiesen sind, profitieren mittelbar davon, dass durch solche Entscheidungen die Qualität gerichtlicher Tatsachenfeststellungen steigt. Für Onlinehändler oder kleine Dienstleister, die häufig von Schätzungen aufgrund fehlender Aufzeichnungen betroffen sind, zeigt die Entscheidung, dass eine genau vorbereitete Prozessstrategie echte Erfolgschancen bietet.
Die vom Bundesfinanzhof betonte Differenzierung zwischen unzulässigem „Ausforschungsbeweis“ und zulässigem Tatsachenbeweis gibt auch für die Veranlagungspraxis der Finanzämter wichtige Hinweise. Schätzungen nach § 162 der Abgabenordnung müssen sich weiterhin innerhalb eines realistischen Rahmens bewegen und auf nachvollziehbaren Grundlagen beruhen. Für kleine und mittlere Unternehmen lohnt es sich, ihre Buchführung und Dokumentationsprozesse so zu strukturieren, dass im Streitfall ausreichend objektive Anhaltspunkte für die tatsächlichen Arbeitsverhältnisse und Produktionskapazitäten vorliegen. Moderne digitale Buchhaltungs- und Zeiterfassungssysteme können dabei helfen, den Nachweis der betrieblichen Abläufe rechtssicher zu führen.
Ausblick und Konsequenzen für die betriebliche Praxis
Der Beschluss stärkt die Rechte von Steuerpflichtigen und mahnt Finanzgerichte zur prozessualen Sorgfalt. Für kleine und mittelständische Unternehmen ist dies ein klarer Hinweis, dass sie sich bei Schätzungsstreitigkeiten nicht mit pauschalen Ablehnungen von Beweisanträgen zufriedengeben sollten. Entscheidend ist, dass der betroffene Betrieb seine betrieblichen Abläufe plausibel und dokumentiert darlegen kann. Dann besteht ein Anspruch darauf, dass diese Tatsachen im Verfahren auch vollständig aufgeklärt werden. Die Einbindung fachkundiger steuerlicher Beratung mit Prozesskompetenz ist dabei von erheblichem Vorteil.
Unsere Kanzlei unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen bei der Optimierung ihrer buchhalterischen Prozesse, insbesondere im Bereich der Digitalisierung und Automatisierung. Durch den Einsatz effizienter digitaler Lösungen lassen sich nicht nur Beweisführung und Dokumentation verbessern, sondern auch erhebliche Kosteneinsparungen erzielen. Mit unserer langjährigen Erfahrung in der Betreuung unterschiedlichster Branchen – vom Onlinehandel über Pflegeeinrichtungen bis zur industriellen Produktion – schaffen wir nachhaltige Strukturen, die auch in rechtlichen Auseinandersetzungen Bestand haben.
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