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Zollrecht

Russland-Sanktionen und Zollrecht: BFH stärkt Rechtsschutz bei Beschlagnahmen

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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BFH stärkt Rechtsschutz bei Maßnahmen im Zusammenhang mit EU-Sanktionen

Die jüngste Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. November 2025 (VII B 81/25 (AdV), VII B 80/25 (AdV)) verdeutlicht, dass auch in politischen Ausnahmefällen die rechtsstaatlichen Grundsätze im Zoll- und Sanktionsrecht nicht ausgesetzt werden dürfen. Im Fokus stand die Frage, ob ein im Zusammenhang mit den gegen Russland verhängten Sanktionen der Europäischen Union vom Zoll sichergestellter Öltanker und seine Ladung vorläufig eingezogen und verwertet werden dürfen. Der BFH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, wonach eine solche Maßnahme im Eilverfahren auszusetzen ist, solange gravierende Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen.

Für Unternehmen, die in internationale Lieferketten eingebunden sind, schafft diese Entscheidung wichtige Klarheit. Sie verdeutlicht, dass die Umsetzung europäischer Sanktionen rechtssicher erfolgen muss und der vorläufige Rechtsschutz nach der Abgabenordnung, konkret durch die Aussetzung der Vollziehung, auch bei Eingriffen auf Grundlage des Zollrechts gilt.

Hintergrund: EU-Sanktionsverordnung und Rechtsgrundlagen im Zollrecht

Die rechtliche Grundlage für die Maßnahmen des Hauptzollamts lag in der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, welche die restriktiven Maßnahmen gegen die Russische Föderation regelt. Diese Verordnung wird regelmäßig erweitert, um den Handel mit bestimmten Gütern oder den Betrieb bestimmter Fahrzeuge einzuschränken. Mit der Verordnung (EU) 2025/395 wurde der betroffene Tanker nach seiner Havarie in den Anhang XLII zu Artikel 3s der Verordnung aufgenommen, der Schiffe erfasst, die im Verdacht stehen, zur Umgehung der Sanktionen oder für sicherheitsgefährdende Zwecke eingesetzt zu werden. Zugleich erlaubt Artikel 3i Absatz 1 der Verordnung die Beschlagnahme sanktionierter Güter – im konkreten Fall des geladenen Öls.

Das Hauptzollamt stützte seine Einziehungs- und Verwertungsverfügungen auf Artikel 198 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv des Zollkodex der Union in Verbindung mit § 13 Absatz 1 Zollverwaltungsgesetz. Diese Vorschriften regeln die Möglichkeit behördlicher Sicherstellung und Verwertung beschlagnahmter Waren, wenn deren Besitz oder Einfuhr gegen europäisches oder nationales Recht verstößt. Der BFH stellte jedoch klar, dass die Voraussetzungen für eine solche Maßnahme im vorliegenden Fall nicht hinreichend geklärt waren.

Die Argumentation des BFH: Unsicherheit über Tatbestand und Reichweite der Sanktionen

Im Zentrum der Entscheidung standen mehrere bislang ungeklärte Rechtsfragen, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung haben. Erstens zweifelte der BFH daran, ob das sogenannte „Verbringen in die Union“ im Sinne von Artikel 3s der EU-Sanktionsverordnung auch dann vorliegt, wenn ein Schiff manövrierunfähig treibt und somit unfreiwillig in EU-Gewässer gelangt. Das Merkmal des Verbringens setzt nach unionsrechtlicher Systematik grundsätzlich ein willentliches Handeln voraus, was im Fall einer Havarie nicht gegeben ist.

Zweitens stellte der BFH klar, dass auch die entgegengesetzte Bewegungsrichtung – also das „Verbringen aus der Union“ – von der Sanktionsverordnung bislang nicht eindeutig erfasst wird. Da die Verordnung die Ausfuhr in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich nennt, fehlt eine rechtssichere Grundlage für Maßnahmen, die ein Auslaufen des Schiffes verhindern sollen.

Drittens verwies der BFH auf völkerrechtliche Schranken staatlicher Eingriffe, insbesondere das in Artikel 17 und 18 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (SRÜ) verankerte Recht auf friedliche Durchfahrt sowie das Nothafenrecht. Diese Regelungen sichern Schiffen, die sich in Seenot oder technischen Schwierigkeiten befinden, die Einfahrt in einen sicheren Hafen zu. Nach Ansicht des Gerichts dürfe dieses Notrecht auch dann nicht ignoriert werden, wenn ein Schiff später unter Sanktionen fällt.

Auch im Hinblick auf die Ölladung zeigte sich der BFH zurückhaltend. Noch nicht abschließend geklärt ist, ob die in Artikel 3s Absatz 3 der Sanktionsverordnung vorgesehene Ausnahme für Notsituationen auch das anschließende Wieder-Auslaufen eines havarierten Schiffes umfassen kann. Die Entscheidung über diese Frage bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Für den vorläufigen Rechtsschutz genügte die Unklarheit jedoch, um die Einziehung und Verwertung auszusetzen.

Praktische Bedeutung für Unternehmen, Importeure und Finanzinstitutionen

Für Unternehmen mit internationalen Liefer- und Logistikstrukturen zeigt der Fall exemplarisch, wie wichtig die präzise Einhaltung und Überprüfung von Sanktions- und Zollvorschriften ist. Insbesondere Importeure und Finanzdienstleister sind verpflichtet, die Gültigkeit von EU-Verordnungen laufend zu überwachen, da selbst unbeabsichtigte Kontakte zu gelisteten Personen, Gütern oder Transportmitteln weitreichende Konsequenzen haben können. Auch kleine und mittlere Unternehmen sind zunehmend betroffen, etwa wenn sie mit Energieträgern, Rohstoffen oder Maschinen handeln, die unter dual-use-Bestimmungen fallen, also sowohl zivil als auch militärisch verwendet werden können.

Die vorliegende Entscheidung gibt darüber hinaus wichtige Hinweise für das Risiko- und Compliance-Management. Sie verdeutlicht, dass im Sanktionsrecht stets eine Einzelfallprüfung erforderlich bleibt, ehe der Zoll oder andere Behörden weitreichende Maßnahmen wie Einziehung oder Verwertung anordnen. Rechtsstaatliche Sicherungen wie der vorläufige Rechtsschutz bieten betroffenen Unternehmen eine wertvolle Möglichkeit, überhasteten staatlichen Eingriffen rechtzeitig entgegenzuwirken und die Klärung offener Fragen im Hauptverfahren zu erreichen.

Auch Finanzinstitutionen, die bei solchen Fällen über Zahlungsvorgänge, Bürgschaften oder Versicherungen beteiligt sind, sollten die Entscheidung zum Anlass nehmen, interne Prüfverfahren zu überdenken. Bestehende Compliance-Mechanismen sollten standardisierte Eskalationspfade vorsehen, damit Vermögenswerte nicht voreilig blockiert oder abgeschrieben werden, bevor eine klare Rechtslage geschaffen ist. Auf die gleiche Weise profitieren auch Logistikunternehmen oder Reedereien von klaren Abläufen, um in Krisensituationen schnell und rechtssicher zu reagieren.

Fazit: Rechtsklarheit und Digitalisierung als Schlüssel zu effizientem Risikomanagement

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs macht deutlich, dass das Zusammenspiel von Zollrecht und Sanktionsrecht eine präzise juristische Auslegung erfordert. Unklare Tatbestände, wie sie hier beim unfreiwilligen Verbringen eines Schiffes in die EU aufgetreten sind, dürfen nicht zulasten der betroffenen Akteure gehen. Vielmehr gebietet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass eine abschließende rechtliche Bewertung im Hauptverfahren erfolgt, bevor Vermögenswerte eingezogen oder verwertet werden. Unternehmen sollten dies als Signal verstehen, ihre internen Kontrollsysteme fortlaufend an die sich wandelnden europäischen Vorschriften anzupassen.

In unserer Kanzlei unterstützen wir kleine und mittelständische Unternehmen bei der digitalen Abbildung ihrer Prozesse im Rechnungswesen und im Compliance-Management. Durch gezielte Prozessoptimierung in der Buchhaltung und eine konsequente Digitalisierung entstehen erhebliche Kosten- und Zeitvorteile, die nicht nur Effizienz, sondern auch Rechtssicherheit im Unternehmensalltag fördern. Wir begleiten Mandanten aller Branchen von der ersten Strukturierung bis zur voll integrierten digitalen Lösung – praxisnah, rechtssicher und mit dem Ziel nachhaltiger Entlastung.

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