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Internationales

Rückerstattung bei unerlaubten Sportwetten ohne Konzession

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Rückerstattung bei unerlaubten Sportwetten: Worum es jetzt geht

Für Unternehmen, Finanzinstitutionen und beratende Berufe ist die aktuelle Entwicklung im europäischen Glücksspielrecht vor allem aus zwei Gründen relevant: Zum einen geht es um die zivilrechtliche Rückabwicklung von Spielverträgen, zum anderen um die Reichweite der europäischen Dienstleistungsfreiheit im Zusammenspiel mit nationalen Erlaubnis und Aufsichtssystemen. In den Schlussanträgen vom 19.03.2026 in der Rechtssache C-530/24 hat der Generalanwalt beim Gerichtshof der Europäischen Union dargelegt, unter welchen Voraussetzungen ein Sportwettenveranstalter, der ohne die im Aufnahmestaat erforderliche Konzession tätig war, zur Rückerstattung der von Spielern geleisteten Einsätze verpflichtet sein kann.

Im Kern steht der Konflikt zwischen nationalen Konzessionssystemen und dem europäischen Binnenmarktrecht. Die Dienstleistungsfreiheit ist ein Grundprinzip des europäischen Rechts, das grenzüberschreitende Dienstleistungen grundsätzlich schützt. Sie bedeutet aber nicht, dass in jedem regulierten Bereich jede Dienstleistung ohne nationale Erlaubnis angeboten werden dürfte. Gerade beim Glücksspiel sehen die europäischen Vorgaben typischerweise erhebliche Spielräume für die Mitgliedstaaten vor, weil Verbraucher und Suchtprävention besondere Schutzgüter sind. Die Schlussanträge setzen genau hier an und arbeiten heraus, wann nationale Gerichte zivilrechtliche Folgen wie die Nichtigkeit von Verträgen und daraus folgende Rückzahlungsansprüche anwenden dürfen und wann ausnahmsweise Grenzen wegen Unverhältnismäßigkeit erreicht sein können.

Der Ausgangspunkt des Verfahrens ist eine Klage eines deutschen Verbrauchers gegen einen in Malta ansässigen Anbieter auf Rückerstattung verlorener Wetteinsätze aus einem Zeitraum von 2013 bis zum 9. Oktober 2020. Der Anbieter hatte zwar eine maltesische Lizenz, aber im relevanten Zeitraum keine deutsche Konzession, die nach deutschem Recht für das Angebot von Sportwetten erforderlich war. Nach deutschem Recht kann das unerlaubte Anbieten zur Nichtigkeit der Verträge und zu Ansprüchen auf Rückerstattung oder Schadensersatz führen. Der Bundesgerichtshof hat dem Gerichtshof der Europäischen Union hierzu Fragen vorgelegt, insbesondere ob nationale Gerichte wegen des Vorrangs des europäischen Rechts das nationale Konzessionssystem unangewendet lassen müssten, wenn es Mängel im Konzessionserteilungsverfahren gab.

Dienstleistungsfreiheit und Konzession: Welche Leitlinien sich aus den Schlussanträgen ergeben

Der Generalanwalt stellt zunächst klar, dass ein Mitgliedstaat eine Konzession verlangen darf, wenn diese Anforderung als solche mit der Dienstleistungsfreiheit vereinbar ist. Im Glücksspielbereich ist das regelmäßig der Fall, weil nationale Steuerung, Aufsicht und Verbraucherschutz zentrale Ziele sind. Wichtig ist die Differenzierung: Selbst wenn ein Anbieter geltend macht, wegen Mängeln im Konzessionserteilungsverfahren keine Konzession erhalten zu haben, sollen nationale Behörden und Gerichte die Konzessionspflicht grundsätzlich durchsetzen dürfen. Der Anbieter ist nach dieser Sichtweise nicht berechtigt, sich durch faktische Markttätigkeit ohne Erlaubnis selbst zu helfen.

Entscheidend ist dabei das Verständnis des „Vorrangs“ des europäischen Rechts. Vorrang bedeutet, dass nationales Recht im Konfliktfall zurücktritt, soweit es unionsrechtswidrig ist. Die Schlussanträge betonen jedoch, dass eine Konzessionspflicht, die im Grundsatz zulässig ist, nicht automatisch deshalb unangewendet bleiben muss, weil das dazugehörige Erteilungsverfahren fehlerhaft war. Der Schutz der Rechte des Anbieters aus dem europäischen Recht soll vielmehr dadurch gewährleistet sein, dass er ein mangelhaftes Verfahren gerichtlich anfechten kann und gegebenenfalls staatliche Haftungsansprüche geltend machen kann. Diese Betrachtung trennt die Frage der Marktzulassung von der Frage der Rechtsfolgen einer Tätigkeit ohne erforderliche Erlaubnis.

Für die Praxis besonders bedeutsam ist der zweite Teil der Argumentation: Zivilrechtliche Folgen wie die Nichtigkeit von Glücksspielverträgen und eine daraus resultierende Pflicht zur Rückzahlung der Einsätze sind nach Auffassung des Generalanwalts im Grundsatz verhältnismäßig, weil sie dem Verbraucherschutz dienen und eine Umgehung des Konzessionssystems verhindern. Verhältnismäßigkeit ist ein europarechtlicher Maßstab, der verlangt, dass eine Maßnahme geeignet, erforderlich und angemessen ist, um ein legitimes Ziel zu erreichen. In der vorliegenden Konstellation wird die Rückabwicklung als grundsätzlich angemessener Mechanismus angesehen, um nicht konzessionierte Angebote unattraktiv zu machen und Spieler auf überwachte, konzessionierte Angebote zu lenken.

Ausnahmefall Zusicherungen der Behörden: Wann Rückerstattung unverhältnismäßig sein kann

Die Schlussanträge lassen jedoch eine eng begrenzte Ausnahme zu. Danach sollen die zivilrechtlichen Konsequenzen ausnahmsweise dann nicht angewandt werden, wenn dies unverhältnismäßig wäre, weil der Anbieter auf konkrete behördliche Zusicherungen vertrauen durfte. Gemeint sind präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Zusicherungen von zuständiger und zuverlässiger Seite innerhalb der nationalen Behörden, dass die Konzessionspflicht bis zur Einführung eines unionsrechtskonformen Verfahrens nicht durchgesetzt werde und der Anbieter daher ohne Konzession tätig sein könne.

Diese Konstellation ist anspruchsvoll, weil sie faktisch einen starken Vertrauensschutz voraussetzt. Vertrauensschutz bedeutet im rechtlichen Sinn, dass sich jemand auf eine behördliche Aussage oder Praxis verlassen darf und daraus unter Umständen ableiten kann, dass ihm bestimmte Nachteile nicht entgegengehalten werden. Nach der Linie des Generalanwalts würde ein solcher Ausnahmefall dazu führen, dass dem Anbieter kein Verschulden an dem Verstoß gegen die Konzessionsregelung vorzuwerfen wäre. Verschulden ist dabei die Vorwerfbarkeit eines pflichtwidrigen Verhaltens. Wenn es fehlt, sollen nationale Gerichte nach den im nationalen Privatrecht vorhandenen Mechanismen eine Freistellung von zivilrechtlichen Folgen ermöglichen.

In dieser Logik verschiebt sich das Risiko: Wenn Verbrauchern unter solchen Umständen ein Schaden entstanden ist, sollen nicht der Anbieter, sondern die Behörden haften, die die Zusicherungen erteilt haben. Für Unternehmen in regulierten Branchen ist das ein wichtiger Hinweis auf die Bedeutung sauberer Dokumentation von Behördenkontakten, auf belastbare rechtliche Einschätzungen zur Zuständigkeit der handelnden Stellen und auf die Abgrenzung zwischen bloßen Hinweisen und tatsächlich tragfähigen Zusicherungen. Zugleich sollte man die hohe Hürde nicht unterschätzen: Nur weil ein Konzessionsverfahren möglicherweise mangelhaft war, folgt daraus nach den Schlussanträgen nicht automatisch, dass zivilrechtliche Rückabwicklungsansprüche ausscheiden.

Bemerkenswert ist auch der Hintergrund, dass in Deutschland in vergleichbaren Konstellationen bereits angenommen worden sein soll, dass straf oder verwaltungsrechtliche Sanktionen wegen der Mängel des Konzessionssystems nicht verhängt werden könnten. Die Vorlagefrage zielte darauf, ob dies auch für zivilrechtliche Folgen gelten müsse. Der Generalanwalt verneint einen solchen Automatismus und hält die Anwendung zivilrechtlicher Folgen grundsätzlich für zulässig, solange keine besondere Unverhältnismäßigkeit wegen behördlicher Zusicherungen vorliegt.

Praxisfolgen für Unternehmen und Finanzinstitutionen: Risiken, Forderungen, Compliance

Auch wenn das Verfahren unmittelbar das Glücksspielumfeld betrifft, sind die praktischen Implikationen breiter. Für Sportwettenanbieter und andere Plattformmodelle im regulierten Digitalgeschäft steht die Frage im Raum, wie groß das zivilrechtliche Rückabwicklungsrisiko bei einer Tätigkeit ohne lokale Erlaubnis ist, selbst wenn eine Lizenz in einem anderen Staat vorliegt. Für Zahlungsdienstleister, Acquirer, Banken und andere Finanzinstitutionen ist das Thema relevant, weil Rückerstattungsansprüche, Streitigkeiten über Rückbelastungen und mögliche Regressketten typischerweise über Zahlungsflüsse sichtbar werden. Für Steuerberatende und kaufmännische Leitungen ist es relevant, weil Rückzahlungen und Rechtsstreitkosten bilanziell und liquiditätsseitig erhebliche Auswirkungen haben können und eine robuste Prozessdokumentation für die Risikobeurteilung erforderlich ist.

Aus Unternehmenssicht lässt sich aus den Schlussanträgen eine klare Leitlinie ableiten: Wer in einem Mitgliedstaat tätig wird, in dem für die konkrete Dienstleistung eine Konzession verlangt wird, sollte sich nicht auf die Annahme verlassen, dass Verfahrensmängel oder politische Übergangslagen die Konzessionspflicht faktisch suspendieren. Der rechtlich saubere Weg ist die Anfechtung des Erteilungsverfahrens und gegebenenfalls die Durchsetzung von Ansprüchen gegen den Staat, nicht das Fortsetzen des Geschäftsbetriebs ohne Erlaubnis. Gerade in Branchen mit starkem Verbraucherschutzbezug werden Gerichte die zivilrechtlichen Folgen eher als geeignet ansehen, Umgehungen zu verhindern.

Für kleine und mittelständische Unternehmen außerhalb des Glücksspiels liegt der Nutzen dieser Entwicklung vor allem im Grundverständnis, wie europäisches Recht und nationale Erlaubnispflichten zusammenspielen. Ähnliche Konstellationen finden sich überall dort, wo Marktzugang über Genehmigungen läuft, etwa bei bestimmten Finanzdienstleistungen, bei stark regulierten Onlineplattformen oder in Bereichen mit besonderen Schutzpflichten. Wer Wachstum über Grenzen plant, sollte Genehmigungsfragen frühzeitig mit Vertragsgestaltung, Zahlungsprozessen und Risikosteuerung verzahnen. Das gilt umso mehr, wenn die Leistung digital erbracht wird und Kundenbeziehungen in großen Stückzahlen entstehen, denn dann können Rückabwicklungen in kurzer Zeit zu erheblichen Liquiditätsbelastungen führen.

Damit wird das Thema auch zu einer Frage guter Daten und Prozessqualität. Rückerstattungsansprüche setzen oft eine saubere Zuordnung von Zahlungen, Zeiträumen und Vertragsbeziehungen voraus. Unternehmen, die ihre Buchhaltung und Zahlungsabstimmungen digital und strukturiert aufgestellt haben, sind in Streitfällen nachweis und reaktionsfähiger, sowohl gegenüber Kunden als auch gegenüber Gerichten und Aufsichtsbehörden.

Im Fazit lässt sich festhalten, dass die Schlussanträge vom 19.03.2026 in der Rechtssache C-530/24 die Durchsetzbarkeit nationaler Konzessionspflichten im Glücksspielbereich grundsätzlich stützen und zivilrechtliche Rückabwicklungen als im Regelfall verhältnismäßig ansehen, aber einen eng begrenzten Ausnahmeraum bei belastbaren behördlichen Zusicherungen eröffnen. Wenn Sie solche Risiken in Ihrem Geschäftsmodell oder in Zahlungs und Abwicklungsprozessen sehen, unterstützen wir als Kanzlei kleine und mittelständische Unternehmen dabei, Buchhaltungsprozesse zu optimieren und die Digitalisierung so aufzusetzen, dass Transparenz, Nachweisfähigkeit und Kostenersparnisse im operativen Alltag messbar werden.

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