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Umsatzsteuer

Richtsatzsammlung BMF auf dem Prüfstand: Auswirkungen für Unternehmer

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Die jüngste Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) hat weitreichende Bedeutung für Unternehmen, die steuerlich mit Schätzungen ihrer Besteuerungsgrundlagen konfrontiert sind. Konkret ging es um die Frage, ob bei einer Diskothek die amtliche Richtsatzsammlung des Bundesministeriums der Finanzen für Gastronomiebetriebe herangezogen werden darf. Der BFH stellte am 18.06.2025 (Az. X R 19/21) klar, dass eine Diskothek nicht mit einem Restaurant gleichgesetzt werden kann und deshalb der Rückgriff auf diese Richtsätze nicht zulässig ist. Damit rückt einmal mehr die Frage nach der Zuverlässigkeit von branchenspezifischen Vergleichsdaten und den Methoden der Finanzverwaltung in den Mittelpunkt.

BFH stärkt inneren Betriebsvergleich als Schätzungsgrundlage

Im Kern der Entscheidung steht die Auslegung von § 162 Abgabenordnung, der die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen ermöglicht, wenn die Buchführung eines Steuerpflichtigen nicht ordnungsgemäß ist. Der BFH betont, dass grundsätzlich der sogenannte innere Betriebsvergleich Vorrang vor dem äußeren Betriebsvergleich genießt. Der innere Betriebsvergleich knüpft an die eigenen, jedoch unvollständigen oder fehlerhaften Daten des Unternehmens an, beispielsweise an Wareneinsatz oder Umsatzstatistiken aus Vorjahren. Dagegen stützt sich der äußere Betriebsvergleich auf Durchschnittswerte ähnlicher Branchen, wie sie etwa in der amtlichen Richtsatzsammlung enthalten sind.

Der BFH führt aus, dass eine innere Betrachtung regelmäßig die zuverlässigere Schätzungsmethode darstellt. Diese Positionierung stärkt die Rechte von Unternehmen, indem sie die Vergleichbarkeit mit unter Umständen unpassenden branchentypischen Daten in den Hintergrund rückt. Für Diskotheken bedeutet dies konkret, dass ihre individuellen betrieblichen Kennzahlen zur Grundlage einer Schätzung gemacht werden müssen, auch wenn diese aufgrund fehlerhafter Kassensysteme nicht ordnungsgemäß aufgezeichnet wurden.

Besondere Bedeutung gewinnt das Urteil außerdem für die Richtsatzsammlung selbst. Der BFH äußert erhebliche Zweifel an der Eignung dieser Sammlung als Grundlage für gerichtsfeste Schätzungen. Er kritisiert die fehlende statistische Repräsentativität, da die Datenerhebung nicht auf die Gesamtheit der Branche, sondern nur auf bestimmte Teilgruppen beschränkt sei. Darüber hinaus sei es problematisch, dass bestimmte Betriebsformen vollständig von der Erhebung ausgeschlossen würden.

Konsequenzen für Unternehmen und steuerliche Praxis

Für die Praxis kleinerer und mittlerer Unternehmen ist das Urteil von erheblicher Relevanz. Besonders Branchen mit hohem Bargeldanteil wie Gastronomie, Hotellerie oder der Betrieb von Diskotheken, Bars und Clubs sehen sich häufig mit Unsicherheiten im Bereich der Kassenführung konfrontiert. Der BFH erhöht durch seine Entscheidung den Druck auf die Finanzverwaltung, bei der Schätzung präziser zwischen unterschiedlichen Geschäftsfeldern zu unterscheiden. Für Diskotheken oder auch Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser und Onlinehändler, bei denen klassische Gastronomie-Richtsätze schon aus offensichtlichen Gründen nicht passen, bedeutet dies eine klare Stärkung ihrer Position.

Da der innere Betriebsvergleich nun als Regelmaßstab bei Schätzungen betont wird, können sich Unternehmen besser darauf einstellen, wie im Streitfall argumentiert wird. Sie müssen dennoch peinlich genau auf eine ordnungsgemäße Buchführung achten, auch digital gestützt. Wenn jedoch – etwa durch defekte Kassensysteme – Unregelmäßigkeiten entstehen, stärkt der Vorrang des inneren Betriebsvergleichs die Verteidigungsposition gegenüber pauschalen Annahmen der Finanzverwaltung.

Für Steuerberatende bietet der BFH einen konkreten Ansatzpunkt, die Finanzverwaltung zur Abkehr von schematischen Schätzmethoden zu bewegen. Statt sich mit branchentypischen Richtsätzen abspeisen zu lassen, können sie argumentieren, dass im konkreten Betrieb validere, betriebsinterne Daten zur Schätzung zur Verfügung stehen. Gerade im Mittelstand, wo die Betriebs- und Kostenstrukturen stark variieren, ist dies eine praxisnahe Verbesserung.

Fazit: Chancen und Pflichten im Blick behalten

Das Urteil bringt für Unternehmen mehr Rechtssicherheit, indem es Pauschalierungen über branchenspezifische Durchschnittswerte kritisch hinterfragt. Auch wenn der innere Betriebsvergleich den Vorrang erhält, bleiben Unternehmen verpflichtet, ihre Aufzeichnungen so transparent und nachvollziehbar wie möglich zu gestalten. Wer auf digitale Systeme setzt, muss diese regelmäßig prüfen, um Fehlfunktionen bei der Kassenführung auszuschließen. Steuerberaterinnen und Steuerberater können nun mit gestärktem Rücken gegenüber der Finanzverwaltung auftreten, da sie die individuelle Situation eines Mandanten rechtssicherer verteidigen können.

Unsere Kanzlei unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen bei der Digitalisierung der Buchhaltung und der Prozessoptimierung. Durch unsere Erfahrung können wir wesentliche Einsparungen ermöglichen und die steuerliche Compliance nachhaltig absichern – von kleinen Betrieben bis hin zu spezialisierten Mittelständlern.

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