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Verwaltungsrecht

Rettungsdienstgebühren rechtssicher kalkulieren: Lehren aus Teltow-Fläming

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Unwirksamkeit kommunaler Gebührensatzungen bei fehlerhafter Kalkulation

Die jüngste Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Az. OVG 6 A 13/25) zur Satzung über Rettungsdienstgebühren des Landkreises Teltow-Fläming verdeutlicht die hohe Bedeutung einer rechtssicheren Gebührenkalkulation im öffentlichen Wirtschaftsrecht. Das Gericht erklärte die Satzung für unwirksam, weil in die Kalkulation der Gebührensätze auch sogenannte Fehlfahrten, also Einsätze ohne tatsächliche Leistungserbringung, einbezogen worden waren. Damit wurde der Grundsatz der Leistungs- und Kostenproportionalität verletzt, ein zentrales Prinzip im Gebührenrecht, wonach nur derjenige Kosten zu tragen hat, der eine tatsächliche Leistung in Anspruch nimmt.

Die Entscheidung hat über den Einzelfall hinaus Relevanz für Kommunen und Institutionen, die öffentlich-rechtliche Gebühren erheben, insbesondere im Bereich der Daseinsvorsorge wie Rettungsdienst, Abfallwirtschaft oder Wasserversorgung. Gleichzeitig ergeben sich daraus auch wichtige Erkenntnisse für Einrichtungen, die mit der öffentlichen Hand abrechnen, etwa Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen oder Krankenkassen, die für die Kostenerstattung verantwortlich sind.

Der Maßstab der Leistungs- und Kostenproportionalität

Der vom Gericht beanstandete Verstoß betraf den Kernbereich des Gebührenrechts. Gebühren sind nach allgemeinem Verständnis das Entgelt für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung. Der Grundsatz der Leistungs- und Kostenproportionalität verlangt, dass zwischen der erbrachten Leistung und der geforderten Gebühr ein angemessenes Verhältnis besteht. Wird dieser Zusammenhang durch die Einbeziehung von Kosten für nicht in Anspruch genommene oder fehlgeschlagene Leistungen aufgehoben, so entsteht eine unzulässige Querfinanzierung. Betroffene Gebührenschuldner zahlen dann nicht für die konkrete Leistung, sondern für eine pauschale Kostenverrechnung. Genau dies war im Fall Teltow-Fläming der Fall, da die kalkulatorische Einbeziehung von Fehlfahrten zu einer Erhöhung der Gebührensätze führte, ohne dass hiergegen eine gebührenrechtliche Rechtfertigung bestand.

Bemerkenswert ist, dass das Gericht deutlich machte, eine solche Praxis sei nicht durch das legitime Ziel der Kostendeckung gedeckt. Selbst wenn Kommunen verpflichtet sind, kostendeckend zu wirtschaften, müssen sie den rechtlichen Rahmen der Gebührenmaßstäbe beachten. Ein Verweis auf die sogenannte Fehlertoleranzgrenze half dem Landkreis nicht weiter; das Gericht sah deren Überschreitung als erheblich und damit rechtswidrig an.

Praktische Bedeutung für Einrichtungen des Gesundheits- und Rettungswesens

Das Urteil hat unmittelbare Konsequenzen für Kommunen als Träger von Rettungsdiensten, betrifft aber auch mittelbar Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen und Krankenkassen, die mit diesen Dienstleistungen wirtschaftlich verbunden sind. Für Krankenhäuser, die eigene Rettungsfahrzeuge betreiben oder mit kommunalen Trägern kooperieren, kann die Entscheidung erhebliche Auswirkungen auf Vertragsbeziehungen und Kostenabrechnungen haben. Besonders Krankenkassen werden entlastet, da sie Gebühren für Fehlfahrten künftig zurückweisen können, sofern diese rechtswidrig in die Kalkulation eingeflossen sind. Hieraus folgt die Notwendigkeit, Gebührenbescheide und Satzungen regelmäßig auf ihre Vereinbarkeit mit den Grundsätzen der Individualäquivalenz und Kostengerechtigkeit zu prüfen.

Für kleine und mittlere Unternehmen, die im Rahmen öffentlicher Leistungsverträge tätig sind, zeigt die Entscheidung exemplarisch, wie wichtig es ist, Kalkulationsgrundlagen transparent, nachvollziehbar und rechtlich sauber zu strukturieren. Ob Dienstleistende im Pflegebereich, Rettungsdienstanbieter oder private Partner der öffentlichen Hand – eine ungenaue Kostenverteilung kann nicht nur zu Haftungs- oder Rückforderungsrisiken führen, sondern auch zu Wettbewerbsverzerrungen. Unternehmen, die ihre Leistungen über öffentlich-rechtliche Entgelte oder Gebühren refinanzieren, sollten daher interne Kontrollmechanismen etablieren, um Verstöße gegen die Kostenzuordnungsprinzipien zu vermeiden.

Fazit und Handlungsempfehlung für die Praxis

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg verdeutlicht einmal mehr, dass gebührenrechtliche Regelungen präzise zwischen tatsächlicher Leistungserbringung und kalkulatorischen Annahmen unterscheiden müssen. Die Verpflichtung zur Kostendeckung darf nicht dazu führen, dass Bürgerinnen, Unternehmen oder Versicherer für Leistungen aufkommen, die weder bestellt noch erbracht wurden. Für kommunale Entscheidungsträger bedeutet dies, Gebührenkalkulationen regelmäßig zu überprüfen und die angewandten Modelle mit den Vorgaben der Verwaltungsgerichtsbarkeit abzugleichen. Für private Leistungserbringer und Vertragspartner der öffentlichen Hand empfiehlt es sich, Gebührensatzungen kritisch zu analysieren, um unzulässige Kostenumlagen rechtzeitig zu erkennen.

Unsere Kanzlei unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen aller Branchen – von Pflege- und Gesundheitseinrichtungen bis zu Dienstleistungsbetrieben – bei der Optimierung von Verwaltungs- und Abrechnungsprozessen. Mit einem klaren Fokus auf Digitalisierung und Prozessoptimierung in der Buchhaltung schaffen wir nachhaltige Strukturen, die nicht nur rechtssicher sind, sondern auch erhebliche Kostenersparnisse ermöglichen.

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